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Vergütung des Insolvenzverwalters: Berücksichtigung bei Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren begründeter Masseverbindlichkeiten
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. März 2016 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.691,33 € festgesetzt.
I.
Der weitere Beteiligte wurde im Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen am 28. Dezember 2011 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Mit Beschluss vom 17. Januar 2012 wurde er ermächtigt, im Rahmen der Fortführung des Geschäftsbetriebs des Schuldners Masseverbindlichkeiten zu begründen. Am 1. März 2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Er führte den Betrieb des Schuldners wie schon im Eröffnungsverfahren auch im eröffneten Verfahren bis zum 1. Dezember 2012 fort. In dieser [X.] beglich er Masseverbindlichkeiten im Gesamtbetrag von 9.904,45 €, die bereits im Zuge der [X.] im Eröffnungsverfahren begründet worden waren.
Für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter hat der weitere Beteiligte eine Vergütung in Höhe von insgesamt 45.833,98 € beantragt. In die [X.] von 77.383,47 € hat er den durch die [X.] im eröffneten Verfahren erzielten Überschuss in Höhe von 15.575,53 € einbezogen. Das Insolvenzgericht hat die Berechnungsgrundlage um den Betrag der aus dem Eröffnungsverfahren herrührenden fortführungsbedingten Masseverbindlichkeiten in Höhe von 9.904,45 € gekürzt und die Vergütung auf insgesamt 44.142,65 € einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer festgesetzt. Die wegen der teilweisen Zurückweisung seines [X.] vom weiteren Beteiligten erhobene sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte sein Begehren weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Vordergerichte haben mit Recht die Berechnungsgrundlage der Vergütung des weiteren Beteiligten als Insolvenz-verwalter um die bei der [X.] im Eröffnungsverfahren begründeten, erst im eröffneten Verfahren beglichenen Masseverbindlichkeiten (auch als nachlaufende Verbindlichkeiten des Eröffnungsverfahrens bezeichnet) gekürzt.
Wie der Senat mit Beschluss vom 2. März 2017 ([X.], [X.]) entschieden hat, ist in die Berechnungsgrundlage der Vergütung des im eröffneten Verfahren tätigen Insolvenzverwalters nur der Überschuss einzubeziehen, der durch die Fortführung des Betriebs des Schuldners im Eröffnungsverfahren erzielt worden ist. Masseverbindlichkeiten, die bei der [X.] im Eröffnungsverfahren begründet, aber bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen wurden, sind deshalb regelmäßig vom Wert der Insolvenzmasse abzusetzen, nach der die Vergütung des Insolvenzverwalters berechnet wird.
1. Die im Eröffnungsverfahren begründeten Masseverbindlichkeiten sind bei der Ermittlung des in jenem [X.] erzielten und für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. [X.] maßgeblichen Fortführungsergebnisses zu berücksichtigen. In die Berechnung des im eröffneten Verfahren erzielten Überschusses fließen sie hingegen nicht ein.
2. Gleichwohl sind die aus dem Eröffnungsverfahren herrührenden, erst im eröffneten Verfahren beglichenen Masseverbindlichkeiten auch für die Bewertung der Insolvenzmasse von Bedeutung, nach der sich die Vergütung des Insolvenzverwalters bestimmt. Der Sache nach handelt es sich bei der Begleichung dieser Masseverbindlichkeiten um die Abwicklung der [X.] des vorläufigen Verwalters. Die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. [X.] bringt zum Ausdruck, dass im Falle einer [X.] nur der dabei erzielte Überschuss bei der Berechnung der Vergütung des Verwalters berücksichtigt werden soll. Dem widerspräche es, offen gebliebene fortführungsbedingte Masseverbindlichkeiten aus dem Eröffnungsverfahren bei der Berechnung der Vergütung des im eröffneten Verfahren tätigen Verwalters unberücksichtigt zu lassen. Die Aufspaltung der durchgängigen [X.] durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in zwei getrennte Abschnitte hätte dann zur Folge, dass das Überschussprinzip nur noch teilweise, nämlich hinsichtlich der Vergütung des vorläufigen Verwalters verwirklicht würde. Der Verwalter im eröffneten Verfahren würde hingegen unabhängig vom Ergebnis seiner [X.] davon profitieren, dass die im Eröffnungsverfahren begründeten Masseverbindlichkeiten teilweise unerfüllt blieben und sich dadurch die von ihm verwaltete Masse um mehr als den im Eröffnungsverfahren erzielten [X.] erhöhte. Der vorläufige Verwalter hätte es in der Hand, die Begleichung von Masseverbindlichkeiten gezielt zurückzustellen und dadurch die Berechnungsgrundlage für die Vergütung im eröffneten Verfahren zu erhöhen. Wirtschaftlich betrachtet setzt der Insolvenzverwalter die [X.] des vorläufigen Verwalters weiter fort. Er übernimmt das vom vorläufigen Verwalter erzielte Betriebsergebnis. Deshalb ist es sachgerecht, offen gebliebene Masseverbindlichkeiten nicht allein bei der Überschussermittlung der [X.] im Eröffnungsverfahren zu berücksichtigen, sondern auch bei der Bewertung der vom Insolvenzverwalter verwalteten Masse. Der Wert der Masse ist um den Betrag der aus dem Eröffnungsverfahren herrührenden fortführungsbedingten Masseverbindlichkeiten zu vermindern, soweit andernfalls der Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters mehr als der im Eröffnungsverfahren erzielte [X.] zugrunde gelegt würde.
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Meta
06.04.2017
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Karlsruhe, 18. März 2016, Az: 11 T 280/15
§ 1 Abs 2 Nr 4 S 2 Buchst b InsVV
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.04.2017, Az. IX ZB 23/16 (REWIS RS 2017, 12742)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 12742
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZB 90/15 (Bundesgerichtshof)
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IX ZB 23/16 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 90/15 (Bundesgerichtshof)
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IX ZB 72/18 (Bundesgerichtshof)