Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.05.2014, Az. 7 ABR 36/12

7. Senat | REWIS RS 2014, 5213

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Gegenstand

Benennung von Beisitzern der Einigungsstelle


Leitsatz

1. Der Arbeitgeber hat gegen den Betriebsrat keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung betriebsverfassungswidriger Handlungen. Er kann das Bestehen von Unterlassungspflichten des Betriebsrats im Wege eines Feststellungsantrags gerichtlich klären lassen.

2. Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat folgt, dass die Betriebsparteien keine Personen zu Einigungsstellenbeisitzern benennen dürfen, die offensichtlich ungeeignet sind, über die der Einigungsstelle obliegende Materie zu entscheiden. Maßstab ist die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Einigungsstelle.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des [X.] vom 15. November 2011 - 1 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Arbeitgeberin und der [X.]etriebsrat streiten darüber, ob der [X.]etriebsrat berechtigt ist, [X.] als [X.]eisitzer in [X.] im [X.]etrieb zu benennen und die [X.]enennung aufrechtzuerhalten.

2

Die Arbeitgeberin betreibt eine [X.]pezialklinik mit mehr als 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Dem bei ihr gebildeten elfköpfigen [X.]etriebsrat gehörte auch [X.] als stellvertretender Vorsitzender an. Er war zugleich Vorsitzender des [X.]. Die Leitung der Arbeitgeberin besteht aus drei Personen: der Geschäftsführerin Frau Dr. O, dem ärztlichen Leiter Prof. Dr. R und der pflegerischen Zentrumsleitung [X.] Zwischen den [X.]eteiligten gab es wiederholt Auseinandersetzungen.

3

Im Januar 2009 kam es zu einem Konflikt über angebliche [X.] im Herzkatheterlabor. Das nahm [X.], der seinerzeit noch [X.]etriebsratsmitglied war, zum Anlass, tätig zu werden. In diesem Zusammenhang schickte Herr Dr. T, der bei der Arbeitgeberin als Oberarzt mit Personalverantwortung tätig ist, eine E-Mail an Frau Dr. O und an Prof. Dr. R. Darin äußerte er, [X.]chuld an möglichen Verstößen sei Frau K, eine [X.]chwester, die dort leitend tätig war. Dr. T führte weiter aus, Frau K sei eine krasse Fehlbesetzung, weil sie wegen einer inhaltlichen und zu vermutenden persönlichen Nähe zu [X.] die Voraussetzungen für eine Führungsposition nicht erfülle. Der Inhalt dieser E-Mail wurde [X.] bekannt. Daraufhin kam es zu Äußerungen seinerseits gegenüber [X.] Die Arbeitgeberin geht davon aus, dass [X.] am 27. Januar 2009 Folgendes geäußert hat:

        

„Dr. T soll sich mal schön zurückhalten, denn Dr. T hat schon zehnmal den [X.]chwanz von Prof. R gelutscht.“

4

Die Geschäftsführerin Frau Dr. O erfuhr von den Äußerungen am 3. März 2009. In der Folgezeit erhielten auch Prof. Dr. R und Herr Dr. T Kenntnis davon. Mit E-Mail vom 31. März und 27. April 2009 bedauerte [X.] gegenüber Herrn Prof. Dr. R, Frau Dr. O und [X.] seine Äußerungen und entschuldigte sich. Eine Entschuldigung gegenüber [X.] erfolgte nicht.

5

Die Arbeitgeberin betrieb aufgrund der Äußerungen die außerordentliche Kündigung von [X.]. Nachdem der [X.]etriebsrat der Kündigung nicht zugestimmt hatte, leitete die Arbeitgeberin ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 [X.] beim [X.] ein. Dieses ersetzte nach [X.]eweisaufnahme mit [X.]eschluss vom 2. Dezember 2009 die Zustimmung des [X.]etriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des [X.]etriebsratsmitglieds [X.]. Es sah als erwiesen an, dass die Äußerung über [X.] gefallen war.

6

Gegen diesen [X.]eschluss legte der [X.]etriebsrat [X.]eschwerde ein. Im [X.]eschwerdeverfahren vor dem [X.] schlossen die [X.]eteiligten und [X.] am 30. [X.]eptember 2010 einen Vergleich. Danach sollte [X.] sein [X.]etriebsratsamt bis zum 31. Dezember 2010 zum Zwecke der Amtsübergabe weiterführen. Mit Ablauf dieses Tages sollte er aus dem [X.]etriebsrat ausscheiden. Gleichzeitig war vereinbart, dass [X.] nach diesem Zeitpunkt unwiderruflich freigestellt werden und sein Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin mit Ablauf des 30. April 2011 enden sollte.

7

Während des laufenden [X.] arbeitete [X.] weiter bei der Arbeitgeberin und leistete auch Überstunden. Zudem war er in [X.] tätig, so ua. in einer Einigungsstelle zum [X.], einer Krankenhausinformationssoftware, die [X.] der Führung einer elektronischen Patientenakte dient. Die Einigungsstelle, die sich mit dem endgültigen Abschluss einer [X.]etriebsvereinbarung zu diesem [X.]ystem befasste, konstituierte sich am 4. Mai 2010.

8

Am 14. Oktober 2010, also nach Abschluss des Vergleichs im Zustimmungsersetzungsverfahren, bestätigte der [X.]etriebsrat, dass [X.] weiter [X.]eisitzer der noch laufenden Einigungsstelle zum [X.] bleiben sollte. Zudem begehrte er die [X.]ildung einer Einigungsstelle „Dienstkleidung“ und benannte auch insoweit [X.] als [X.]eisitzer. Diese Einigungsstelle hat ihre Arbeit zwischenzeitlich abgeschlossen. Mit weiterem [X.]eschluss vom 11. November 2010 begehrte der [X.]etriebsrat die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Gefährdungsanalyse bei Anwendung des [X.] und benannte auch für diese Einigungsstelle [X.] als [X.]eisitzer. Die Teilnahme von [X.] als [X.]eisitzer in [X.] wurde von der Arbeitgeberin erstmals am 8. oder 9. Dezember 2010 problematisiert.

9

[X.] weigerte sich zunächst, zum 31. Dezember 2010 sein Mandat niederzulegen. Er vertrat die Auffassung, die im Vergleich getroffene Regelung über die Mandatsniederlegung zum Jahresende 2010 sei eine bloße Absichtserklärung. [X.]eine [X.]chlüssel und den Mitarbeiterausweis gab er am 30. Dezember 2010 ua. mit der [X.]egründung nicht heraus, er sei [X.]eisitzer in mehreren [X.]. Am 4. Januar 2011 übergab [X.] die [X.]chlüssel zum [X.]etriebsratsbüro der Geschäftsleitung und hielt sich anschließend ebenso wie am 5. Januar 2011 im [X.]etriebsratsbüro auf. Am 6. Januar 2011 nahm er an einem arbeitsgerichtlichen Termin zum Thema „[X.]“ teil. Nachdem die [X.]eklagte am 5. Januar 2011 ein Zwangsvollstreckungsverfahren aus dem vor dem [X.] geschlossenen Vergleich einleitete und am 7. Januar 2011 ein [X.]chreiben zu einer Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung von [X.] dem [X.]etriebsrat überreichte, legte [X.] sein [X.]etriebsratsamt nieder.

Der [X.]etriebsrat kündigte mit [X.]chreiben vom 21. Dezember 2010, 4. Januar 2011, 7. Januar 2011 und 10. Januar 2011 der Arbeitgeberin weitere [X.]verfahren an. Die Versuche der Arbeitgeberin, durch einen Antrag in den bereits bestehenden [X.] das Verfahren auszusetzen, bis gerichtlich über die [X.]eteiligung von [X.] als [X.]eisitzer entschieden ist, lehnten die [X.]vorsitzenden im März 2011 ab. Unter dem 18. März 2011 bekräftigte der [X.]etriebsrat gegenüber der Arbeitgeberin, er wolle aus in dem [X.]chreiben im Einzelnen genannten „sachlichen“ Gründen an der [X.]eschlussfassung festhalten, [X.] als [X.]eisitzer zu benennen.

Die Arbeitgeberin hat die Ansicht vertreten, der [X.]etriebsrat sei nicht berechtigt, [X.] als [X.]eisitzer für [X.] zu benennen. [X.]ie hat behauptet, sie habe mit dem im Vergleich vereinbarten Ende der [X.]etriebsratstätigkeit von [X.] erst mit Ende des Jahres 2010 dem [X.]etriebsrat die Möglichkeit geben wollen, dass [X.] einen Funktionsnachfolger einarbeite. Die Verfahrensbevollmächtigte des [X.]etriebsrats habe nach Abschluss des Vergleichs der Geschäftsführerin der Arbeitgeberin im Hinblick auf diesen Vergleich eine deutliche Verschlechterung des [X.]etriebsklimas prophezeit. Der [X.]etriebsrat habe ausweislich eines Protokolls einer Klausurtagung vom 20. bis 21. Dezember 2010 [X.] noch für [X.]etriebsratsarbeit vorgesehen. [X.] sei am 26. Mai 2011 im [X.]etriebsratsbüro anwesend gewesen und habe während eines Telefonats zwischen der Assistentin der Geschäftsführung und einem Mitglied des [X.]etriebsrats im Hintergrund geäußert: „Was sollen sie machen? Noch mal kündigen geht nicht.“ Der [X.]etriebsrat habe offensichtlich einen Plan gefasst, den Inhalt des Vergleichs zu umgehen und durch eine [X.]teigerung der Zahl von Anrufungen der Einigungsstelle [X.] weiterhin Einnahmen zu verschaffen. Dies müsse sie - die Arbeitgeberin - nicht hinnehmen. Im Hinblick auf die Äußerungen, die [X.] über [X.] bezogen auf Prof. Dr. R getan habe, sei es ihr unzumutbar, mit [X.] in einer Einigungsstelle zusammenzuarbeiten. Der [X.]etriebsrat sei nicht berechtigt, [X.]beisitzer zu benennen, die dem Arbeitgeber unzumutbar seien. Die Arbeitgeberin habe deshalb einen Anspruch auf eine entsprechende Unterlassung des [X.]etriebsrats. Jedenfalls könne sie die Feststellung der Unzulässigkeit eines derartigen Vorgehens erwirken.

Die Arbeitgeberin hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - zuletzt beantragt

        

1.    

dem [X.]etriebsrat aufzugeben, es zu unterlassen, [X.] als [X.]eisitzer in [X.] im [X.]etrieb der Arbeitgeberin zu benennen,

        

2.    

festzustellen, dass der [X.]etriebsrat nicht berechtigt ist, [X.] als [X.]eisitzer in [X.] im [X.]etrieb der Arbeitgeberin zu bestellen,

        

hilfsweise

        

3.    

festzustellen, dass der [X.]etriebsrat nicht berechtigt ist, [X.] als [X.]eisitzer in [X.] im [X.]etrieb der Arbeitgeberin zu bestellen, solange Herr Prof. Dr. R und/oder Frau Dr. O im [X.]etrieb der Arbeitgeberin tätig sind,

        

hilfsweise für den Fall der Zurückweisung dieser Anträge

        

4.    

festzustellen, dass der [X.]etriebsrat nicht berechtigt ist, [X.] weiterhin als [X.]eisitzer der Einigungsstelle „[X.]“ (Einigungsstelle wegen der Regelung der Einführung, des [X.]etriebs, der Weiterentwicklung und der [X.]icherung der [X.]etriebsbereitschaft des klinischen Arbeitsplatzsystems [X.]) zu bestellen,

        

5.    

festzustellen, dass der [X.]etriebsrat nicht berechtigt ist, [X.] als [X.]eisitzer der Einigungsstelle „Gefährdungsanalyse“ (Einigungsstelle wegen der Regelung der Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und der erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen an Arbeitsplätzen, die von der Einführung von [X.] betroffen sind) zu bestellen.

Der [X.]etriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

Der [X.]etriebsrat hat die Ansicht vertreten, es gebe keine Rechtsgrundlage für einen Unterlassungsanspruch der Arbeitgeberin gegen Handlungen des [X.]etriebsrats. Er sei auch nicht verpflichtet, die [X.]enennung von [X.] als [X.]eisitzer in [X.] zu unterlassen. Das sei auch nicht Gegenstand des Vergleichs vom 30. [X.]eptember 2010 gewesen.

Das Arbeitsgericht hat entsprechend den hilfsweise gestellten Anträgen zu 4. und 5. erkannt. Im Übrigen hat es die Anträge der Arbeitgeberin abgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben beide [X.]eteiligten [X.]eschwerde eingelegt. Das [X.] hat die [X.]eschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen und auf die [X.]eschwerde des [X.]etriebsrats die Anträge insgesamt abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihre Anträge weiter. Der [X.]etriebsrat begehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

[X.]. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das [X.] hat zu Recht unter teilweiser Abänderung des arbeitsgerichtlichen [X.]eschlusses die Anträge insgesamt abgewiesen. Der Hauptantrag zu 1. ist schon deshalb unbegründet, weil Arbeitgebern keine gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsansprüche gegen den [X.]etriebsrat zustehen. Mit dem weiteren als Hauptantrag gestellten Feststellungsantrag dringt die Arbeitgeberin nicht durch, da der [X.]etriebsrat nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, [X.] als [X.]eisitzer in [X.] zu benennen. Eine derartige Verpflichtung besteht auch nicht hinsichtlich der in den hilfsweise gestellten Anträgen zu 4. und 5. genannten [X.].

I. Der Hauptantrag zu 1. ist schon deshalb unbegründet, weil Arbeitgeber gegen den [X.]etriebsrat keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung von betriebsverfassungswidrigem Verhalten haben.

1. Der [X.]enat hat dies im [X.]eschluss vom 17. März 2010 (- 7 [X.] - Rn. 24 ff., [X.] 133, 342) zum in § 74 Abs. 2 [X.]atz 3 [X.] normierten Verbot parteipolitischer [X.]etätigung im [X.]etrieb entschieden. Er hat dabei zum einen auf das Grundkonzept von § 23 [X.] abgestellt. Diese gesetzliche Regelung sieht in ihrem Absatz 3 bei groben Verstößen gegen das [X.] einen Unterlassungsanspruch des [X.]etriebsrats gegen den Arbeitgeber vor, nicht jedoch einen solchen des Arbeitgebers gegen den [X.]etriebsrat. Dafür weist sie dem Arbeitgeber nach § 23 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] die [X.]efugnis zu, unter den genannten Voraussetzungen die Auflösung des [X.]etriebsrats zu beantragen. Der [X.]enat hat aus dieser gesetzlichen Konzeption geschlossen, ein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers könne auch nicht aus anderen betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen hergeleitet werden. Zudem hat er angenommen, wegen der Vermögenslosigkeit des [X.]etriebsrats sei ein Unterlassungstitel ohnehin nicht vollstreckbar. Es reiche für den Rechtsschutz des Arbeitgebers aus, wenn diesem die Möglichkeit offenstehe, entsprechende Feststellungsanträge zu verfolgen.

Der Erste [X.]enat des [X.] hat sich im [X.]eschluss vom 15. Oktober 2013 (- 1 [X.] - Rn. 26) diesen Argumenten auch für die Regelung in § 74 Abs. 2 [X.]atz 1 Halbs. 1 [X.] angeschlossen, wonach Maßnahmen des [X.] zwischen Arbeitgeber und [X.]etriebsrat unzulässig sind.

2. Diese von der Rechtsprechung entwickelte Konzeption gilt auch für andere in [X.]etracht kommende betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften und greift auch ein, wenn sich Verpflichtungen des [X.]etriebsrats aus [X.] zwischen ihm und dem Arbeitgeber ergeben. Die von der Arbeitgeberin dagegen angebrachten Argumente überzeugen nicht.

a) Ohne Erfolg weist die Arbeitgeberin darauf hin, § 85 Abs. 2 ArbGG sehe die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes auch für den Arbeitgeber vor. Daraus folgt nicht notwendig, dass dem Arbeitgeber auch gerichtlich durchsetzbare Unterlassungsansprüche zur [X.]eite stehen müssen. Wegen des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes kann der Arbeitgeber allerdings im arbeitsgerichtlichen [X.]eschlussverfahren unter den Voraussetzungen von § 940 ZPO eine Feststellungsverfügung zur vorläufigen Regelung eines [X.]achverhalts erwirken, wenn Verstöße des [X.]etriebsrats gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen in Rede stehen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit allgemein eine derartige Feststellungsverfügung zulässig ist (verneinend [X.] [X.] 1. Dezember 2004 - 5 [X.]a 913/04 -; einschränkend auch [X.] OLG Frankfurt 15. November 1996 - 24 W 37/96 -). Feststellungsverfahren des Arbeitgebers gegen den [X.]etriebsrat haben, entsprechend der Grundkonzeption von § 23 [X.], den Zweck, als Vorstufe einer möglichen Amtsenthebung des [X.]etriebsrats zwischen den [X.]etriebsparteien die Rechtslage zu klären. Der Arbeitgeber kann auf diese Weise ein dieser Rechtslage entsprechendes Verhalten des [X.]etriebsrats herbeiführen. [X.]oweit es gesetzliche Gründe dafür gibt, dass die Rechtslage zugunsten des Arbeitgebers nicht erst im Hauptsacheverfahren, sondern vorher geklärt wird, besteht gerade im Hinblick auf die Gründe, die einen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen den [X.]etriebsrat ausschließen, die Notwendigkeit und Möglichkeit auch von Feststellungsverfügungen. Die [X.]esonderheit einer Feststellungsverfügung korrespondiert damit mit der Unmöglichkeit für den Arbeitgeber, ein betriebsverfassungswidriges Verhalten des [X.]etriebsrats im Wege einer Unterlassungsverfügung zu unterbinden.

b) Zu Unrecht beruft sich die Arbeitgeberin auch darauf, Titel gegen den [X.]etriebsrat könnten im Wege der Zwangsvollstreckung gegen seine Mitglieder durchgesetzt werden. Der [X.]etriebsrat ist als Organ der [X.]etriebsverfassung im Rahmen seines betriebsverfassungsrechtlichen Wirkungskreises rechtsfähig (vgl. [X.] 25. Oktober 2012 - III ZR 266/11 - [X.]Z 195, 174 mit umfassenden Nachweisen) und damit rechtlich von seinen Einzelmitgliedern zu unterscheiden. Dementsprechend kann er auch [X.]eteiligter im arbeitsgerichtlichen [X.]eschlussverfahren sein (§ 83 Abs. 3 ArbGG). Die gegen ihn ergehenden gerichtlichen Entscheidungen richten sich nicht gegen seine Mitglieder. Diese sind - anders als etwa Organmitglieder juristischer Personen - auch nicht in der Lage, die Handlungen des [X.]etriebsrats so zu steuern, dass sie zwangsvollstreckungsrechtlich für die Erfüllung von titulierten Verpflichtungen gegen den [X.]etriebsrat in Anspruch genommen werden könnten.

3. Damit steht der Arbeitgeberin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch von vornherein nicht zu, auch nicht, soweit sie sich mit ihrem Anspruch darauf beruft, der [X.]etriebsrat verstoße zumindest gegen den Geist des vor dem [X.] im Zustimmungsersetzungsverfahren geschlossenen Vergleichs.

[X.] Die Arbeitgeberin dringt auch mit ihrem als Hauptantrag zu 2. gestellten Feststellungsantrag nicht durch. Dieser ist zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen keine [X.]edenken. Insbesondere sind die Voraussetzungen des auch im [X.]eschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO erfüllt. Der Antrag bezieht sich auf die Feststellung eines vom [X.]etriebsrat bestrittenen Rechtsverhältnisses, nämlich der Verpflichtung zur Unterlassung der [X.]enennung von [X.] als [X.]eisitzer in [X.]. Das Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung ergibt sich daraus, dass der [X.]etriebsrat seine Verpflichtung weiter leugnet.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der [X.]etriebsrat ist nicht verpflichtet, es zu unterlassen, [X.] als [X.]eisitzer für [X.] bei der Arbeitgeberin zu benennen.

a) Entgegen der Ansicht des [X.]etriebsrats ist der Feststellungsantrag nicht etwa deshalb bereits unbegründet, weil er auf die Feststellung zur Verpflichtung einer Unterlassung gerichtet ist. Der Umstand, dass der Arbeitgeber ein betriebsverfassungswidriges Verhalten des [X.]etriebsrats nicht im Wege eines [X.] gerichtlich unterbinden kann, bedeutet nicht, dass dem [X.]etriebsrat ein solches Verhalten erlaubt wäre. Die Unmöglichkeit des [X.] gebietet, wie ausgeführt, gerade die Möglichkeit eines entsprechenden Feststellungsantrags.

b) Es fehlt jedoch an einer Rechtsgrundlage für die von der Arbeitgeberin geltend gemachte Pflicht des [X.]etriebsrats, [X.] nicht mehr als [X.]eisitzer für [X.] zu benennen.

aa) Eine derartige Pflicht folgt zunächst nicht aus dem zwischen den [X.]eteiligten im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 [X.] am 30. [X.]eptember 2010 geschlossenen Vergleich. Das [X.]eschwerdegericht hat diesen Vergleich nicht ausgelegt. Obwohl es sich um eine nichttypische Vereinbarung handelt (zu diesem Rechtscharakter auch bei gerichtlichem Vergleich: [X.] 24. August 2006 - 8 [X.] - Rn. 17), kann der [X.]enat als Rechtsbeschwerdegericht den Vergleich auslegen, da es weiterer Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht nicht bedarf (vgl. [X.] 24. November 2005 - 2 [X.] - Rn. 33, [X.] 116, 254 für die vergleichbare [X.]ituation im Revisionsverfahren). Auch auf der [X.]asis des Vortrags der Arbeitgeberin, die Tätigkeit von [X.] in der Einigungsstelle sei bei [X.] angesprochen worden, ergibt sich nicht, dass diese weitere Tätigkeit mit dem Ausscheiden von [X.] aus dem [X.]etriebsrat beendet sein sollte. Die Einigungsstelle ist ein besonders zu bildendes Organ der [X.]etriebsverfassung. Die [X.]enennung und Tätigkeit als [X.]eisitzer einer Einigungsstelle hängt von der Mitgliedschaft im [X.]etriebsrat nicht ab. Gerade wenn über die Tätigkeit von [X.] in der Einigungsstelle gesprochen, jedoch keine Regelung über eine Tätigkeit in [X.] getroffen wurde, spricht dies dafür, dass die [X.]etriebsparteien eine derartige Regelung auch nicht treffen wollten. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der [X.]etriebsrat sich so weitgehend rechtlich überhaupt hätte binden können.

bb) Ein Anspruch folgt auch nicht etwa aus einer entsprechenden Anwendung der Regelungen der ZPO über die [X.]efangenheit von [X.]chiedsrichtern (§§ 1036 f. ZPO).

Diese Regeln gelten entsprechend für den Vorsitzenden einer Einigungsstelle (vgl. [X.] 11. [X.]eptember 2001 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.] 99, 42; vgl. auch [X.] 17. November 2010 - 7 [X.] - Rn. 16 ff., [X.] 136, 207). Das ist jedoch auf die [X.]eisitzer einer Einigungsstelle nicht zu übertragen. Eine Ablehnung wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit kommt hier nicht in [X.]etracht (vgl. [X.] in [X.] [X.] 14. Aufl. § 76 Rn. 49 mit umfassenden Nachweisen). Das Erfordernis der Unparteilichkeit des Vorsitzenden einer Einigungsstelle nach § 76 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.] erstreckt sich nicht auf die [X.]eisitzer. Das Gesetz sieht die [X.]estellung von [X.]eisitzern durch die [X.]etriebsparteien vor. Nur hinsichtlich der Person des Vorsitzenden und der Zahl der [X.]eisitzer, nicht dagegen hinsichtlich deren Person entscheidet gemäß § 76 Abs. 2 [X.]atz 2 und [X.]atz 3 [X.], § 98 Abs. 1 [X.]atz 1 ArbGG das Arbeitsgericht, soweit sich die [X.]etriebsparteien nicht einigen können.

Die [X.]etriebsparteien dürfen sich dabei für Personen entscheiden, denen sie dahingehend vertrauen, dass sie als [X.]eisitzer die Interessen der Arbeitnehmer oder des Arbeitgebers in Verhandlungen mit der anderen [X.]eite wahren. Dies und das Vertrauen, durch das Erarbeiten von Kompromissen eine für beide [X.]etriebsparteien annehmbare Konfliktlösung zu erreichen, ist der Maßstab, an dem sich die [X.]etriebsparteien bei ihrer [X.]enennungsentscheidung auszurichten haben. Ob ein solches Vertrauen gerechtfertigt ist, entzieht sich dabei jedoch der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. [X.] 24. April 1996 - 7 [X.] - zu [X.] 3 c der Gründe). Es steht den [X.]etriebsparteien dabei auch frei, externe [X.]eisitzer zu benennen (vgl. [X.] 31. Juli 1986 - 6 A[X.]R 79/83 -). Ihre [X.]efugnis zur [X.]estellung von [X.]eisitzern ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt ([X.] 14. Januar 1983 - 6 A[X.]R 67/79 - zu II 2 der Gründe).

Entgegen der Ansicht des [X.]etriebsrats kann er deshalb im vorliegenden Fall auch nicht seinerseits etwas aus den in § 1037 Abs. 2 [X.]atz 1 ZPO geregelten Fristen herleiten.

cc) Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin folgt eine Verpflichtung des [X.]etriebsrats, [X.] nicht mehr als [X.]beisitzer zu benennen, auch nicht aus § 2 Abs. 1 [X.].

(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und [X.]etriebsrat werden durch die Rechte und Pflichten bestimmt, die dem [X.]etriebsverfassungsrecht zugrunde liegen, sowie durch die wechselseitigen Rücksichtspflichten, die sich aus § 2 Abs. 1 [X.] ergeben. Aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit folgt deshalb, dass sich aus der Wertung der im Gesetz vorgesehenen Rechte auch Nebenpflichten ergeben können (vgl. [X.] 18. Mai 2010 - 1 A[X.]R 6/09 - Rn. 23, [X.] 134, 249). Der Grundsatz ist Maßstab dafür, wie die [X.]etriebsparteien ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten wahrzunehmen und auszuüben haben. [X.]ie müssen dabei auch auf die Interessen anderer [X.]etriebsparteien Rücksicht nehmen (vgl. [X.] 14. März 1989 - 1 A[X.]R 80/87 - zu [X.] II 3 b cc der Gründe, [X.] 61, 189). Jedoch kann aus § 2 Abs. 1 [X.] nicht unabhängig vom [X.]estehen konkreter betriebsverfassungsrechtlicher Rechtsvorschriften das Entstehen von Rechten und Pflichten des Arbeitgebers oder des [X.]etriebsrats hergeleitet werden. Die [X.]estimmung betrifft lediglich die Art der Ausübung bestehender Rechte ([X.] 23. August 1984 - 6 [X.] - zu I 4 der Gründe, [X.] 46, 282). Es geht letztlich um die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auch in der [X.]etriebsverfassung (vgl. [X.] 14. Januar 1993 - 2 [X.] - zu [X.] 4 c der Gründe).

(2) [X.]ei Anwendung dieser Grundsätze ist es den [X.]etriebsparteien verwehrt, Personen als [X.]eisitzer von [X.] zu benennen, die von ihrer Person her offensichtlich ungeeignet sind, entsprechend der Funktion der Einigungsstelle tätig zu werden. Das gilt dann, wenn sie hinsichtlich ihrer Kenntnisse und Erfahrungen offensichtlich ungeeignet sind, über die der Einigungsstelle zugrunde liegende Regelungsmaterie zu entscheiden (für diese Fallgestaltung: [X.] 24. April 1996 - 7 [X.] - zu [X.] 3 d der Gründe). Es gilt aber auch, wenn der benannten Person die mangelnde Eignung in sonstiger Weise anhaftet und sich daraus ergibt, dass sie in der Einigungsstelle ihre Funktion nicht ordnungsgemäß ausüben kann. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen; insbesondere geht es nicht darum, einzelne Verhaltensweisen der Person in der Vergangenheit zu sanktionieren. Maßstab ist auch nicht, ob Gründe für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder den Ausschluss aus dem [X.]etriebsrat vorliegen. Eine Person scheidet als [X.]eisitzer der Einigungsstelle vielmehr nur aus, wenn unter ihrer Mitwirkung eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Einigungsstelle nicht zu erwarten ist.

(3) Danach kann die Arbeitgeberin wegen der Äußerung des [X.] über Dr. T vom [X.]etriebsrat nicht verlangen, dass er [X.] nicht als [X.]beisitzer benennt. Der in Rede stehende Vorfall, so wie er von der Arbeitgeberin zugrunde gelegt wird, stellt zwar eine grobe und schwerwiegende Entgleisung von [X.] dar. Trotzdem lässt diese einmalige Entgleisung nicht den [X.]chluss auf eine offensichtlich mangelnde persönliche Eignung zur Wahrnehmung des Amtes des [X.]beisitzers zu. Das gilt umso mehr, als [X.] während des laufenden [X.] an [X.]sitzungen teilgenommen hat und die Arbeitgeberin keine Vorkommnisse vorgetragen hat, die auf einen grundsätzlichen Mangel an persönlicher Eignung schließen lassen.

(4) Auch unter sonstigen Gesichtspunkten verstößt der [X.]etriebsrat durch die [X.]enennung von [X.] als [X.]beisitzer nicht gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

Zugunsten der Arbeitgeberin kann nichts aus der Vielzahl von [X.], deren [X.]ildung der [X.]etriebsrat ins Auge gefasst hat, geschlossen werden. Es steht jeder [X.]etriebspartei zu, eine Entscheidung darüber zu treffen, auf welchem im Gesetz vorgesehenen Wege sie eine Regelung im Rahmen der Mitbestimmungsrechte des [X.]es herbeiführt. Dies unterliegt nicht gerichtlicher Kontrolle.

Auch aus dem Abschluss des gerichtlichen Vergleichs im Zustimmungsersetzungsverfahren ergibt sich nichts anderes. Dieser Vergleich kann unter dem Gesichtspunkt der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht in seiner Wirkung über seinen tatsächlichen Inhalt hinaus ausgedehnt werden. Aus dem Inhalt des Vergleichs ergibt sich gerade nicht, dass der [X.]etriebsrat verpflichtet ist, [X.] nicht mehr als [X.]beisitzer zu benennen.

dd) Gegenteiliges folgt entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin auch nicht aus § 74 Abs. 2 [X.]atz 2 [X.]. Die personelle Zusammensetzung einer Einigungsstelle hat mit dem [X.]etriebsfrieden nichts zu tun.

I[X.] Aus den unter [X.] genannten Gründen kann die Arbeitgeberin auch mit ihrem Hilfsantrag zu 3. nicht durchdringen.

IV. Ebenso wenig sind die Hilfsanträge zu 4. und 5. begründet. Die Arbeitgeberin hat nicht geltend gemacht, dass es Hinweise auf die offensichtlich mangelnde Eignung von [X.] gibt, gerade als [X.]eisitzer in den im Antrag genannten [X.] tätig zu sein. Insbesondere hat sie nicht vorgetragen, das Verhalten des [X.] in diesen [X.] habe deren ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung in irgendeiner Weise konkret beeinträchtigt.

        

    Linsenmaier    

        

    Rachor    

        

    Zwanziger    

        

        

        

    [X.]chiller    

        

    Kley    

                 

Meta

7 ABR 36/12

28.05.2014

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Hamburg, 8. Juni 2011, Az: 8 BV 5/11, Beschluss

§ 76 Abs 2 S 1 BetrVG, § 76 Abs 2 S 2 BetrVG, § 76 Abs 2 S 3 BetrVG, § 2 Abs 1 BetrVG, § 74 Abs 2 S 2 BetrVG, § 98 Abs 1 S 1 ArbGG, § 85 Abs 2 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.05.2014, Az. 7 ABR 36/12 (REWIS RS 2014, 5213)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5213

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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7 ABR 46/16 (Bundesarbeitsgericht)

Vergütungsansprüche eines betriebsfremden Einigungsstellenbeisitzers - Beschlussfassung des Betriebsrats - Ladung ohne Tagesordnung - nachträgliche Heilung …


9 BV 157/15 (ArbG Nürnberg)

Zahlung der Kostennote eines Mitglieds der Einigungsstelle


Referenzen
Wird zitiert von

3 TaBV 10/23

5 TaBV 13/16

2 TaBV 75/16

12 TaBVGa 4/20

9 TaBV 16/19

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