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PDF anzeigen[X.]/06 vom 5. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Einschleusens von Ausländern u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2006 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteils-gründe des (vollendeten) [X.] von falschen amtlichen Ausweisen schuldig ist (§ 276 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 Nr. 6 StGB; vgl. [X.]/[X.] 53. Aufl. § 276 Rdn. 6). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. [X.]Athing [X.] [X.]Roggenbuck
Meta
05.10.2006
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2006, Az. 4 StR 310/06 (REWIS RS 2006, 1505)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1505
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