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PDF anzeigen[X.] vom 7. September 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7. September 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. März 2006 1. a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexu-ellen Missbrauchs von Kindern schuldig ist, b) im Einzelstrafausspruch im Fall II. 2 der Urteilsgründe, im [X.] und im Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwah- rung, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen, aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-ren ([X.]n drei Jahre und zwei Jahre) verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das [X.] hat im Fall II. 2 der Urteilsgründe festgestellt, dass der Angeklagte ein fünfjähriges Mädchen in ein Gebüsch lockte und es veran-lasste, sein Geschlechtsteil zu entblößen und daran zu manipulieren, was er sodann betrachtete. 2 Damit hat der im Jahre 2003 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vorbe-strafte Angeklagte den Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB verwirklicht. Hingegen scheidet die Annahme eines schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 a Abs. 1 StGB, der eine Tatbegehung nach § 176 Abs. 1 oder § 176 Abs. 2 StGB voraussetzt, aus. Der Schuldspruch war deshalb für diesen Fall entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da dem Angeklagten in der Hauptverhandlung ein Hinweis auf die Möglichkeit einer Verurteilung nach § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB erteilt worden ist. 2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der für diesen Fall verhängten [X.] und damit auch der Gesamtstrafe. Zwar hat das Land-gericht einen minder schweren Fall nach § 176 a Abs. 4 1. Halbsatz StGB an-genommen, der einen identischen Strafrahmen wie § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB vorsieht. Da die [X.] jedoch die zugunsten des Angeklagten sprechen-den Umstände bereits für die Annahme des minder schweren Falls angesetzt hat, sie dementsprechend bei der konkreten Strafzumessung nur noch mit ge-3 - 4 - ringerem Gewicht bewertet werden konnten, kann sich ein Nachteil für den [X.] daraus ergeben, dass die Strafmilderungsgründe bei Anwendung des Strafrahmens des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB uneingeschränkt hätten berücksich-tigt werden können. Der [X.] kann deshalb nicht ausschließen, dass die [X.] auf der fehlerhaften Annahme eines schweren sexuellen Missbrauchs für diesen Fall beruht. 3. Damit ist auch über die nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB angeordnete Sicherungsverwahrung neu zu befinden, die die [X.] auf die in dieser Sache verhängten [X.]n von drei Jahren und zwei Jahren gestützt hat. Der neue Tatrichter wird - sollte er wiederum die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB bejahen - angesichts der weit zurückliegenden einschlägigen Vortaten (Tatzeitraum 1989/1990) - das Vorliegen eines Hanges und die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten, die die [X.] insbeson-dere in Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern gesehen hat, eingehender als bisher darzulegen haben. 4 Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Appl
Meta
07.09.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2006, Az. 2 StR 276/06 (REWIS RS 2006, 1936)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1936
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