Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. 4 StR 95/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2834

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[X.] StR 95/02vom13. Juni 2002in der Strafsachegegenwegen fahrlässiger Tötung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Juni 2002 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revisionen der Nebenkläger [X.] und [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 6. [X.] werden als unzulässig verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelsund die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Ta-teinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlicher Straßenverkehrs-gefährdung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt,ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und ange-ordnet, daß ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteiltwerden darf. Gegen dieses Urteil wenden sich die Nebenkläger [X.] und[X.] Œ die Eltern des durch den verfahrensgegenständlichen Unfallgetöteten [X.] - mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts ge-stützten Revisionen, mit denen sie eine Verurteilung des Angeklagten auchwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3,Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 StGB) [X.] 3 -Die Revisionen sind unzulssig.Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der [X.] das Urteil nicht mit [X.] anfechten, daû der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteiltwird, die nicht zum Anschluû des [X.]s berechtigt. Die Anschluûbe-rechtigung der [X.] [X.] und [X.] ergibt sich aus § 395Abs. 2 Nr. 1 StPO, wonach sich die Eltern eines durch eine rechtswidrige TatGetteten der erffentlichen Klage als [X.] anschlieûen kn-nen. Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind Straftaten gegen [X.] sowie solche, die durch den [X.] qualifiziert sind (BGHSt 44,97, 99; [X.]/[X.] StPO 45. Aufl. § 395 Rdn. 7), nicht aberrechtswidrige Taten nach den §§ 315, 315 b StGB.Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1und 3 StPO.Tepperwien Maatz Kuckein [X.]Ernemann

Meta

4 StR 95/02

13.06.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. 4 StR 95/02 (REWIS RS 2002, 2834)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2834

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