Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2017, Az. 7 AZR 224/15

7. Senat | REWIS RS 2017, 17201

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) ARBEITSZEIT BETRIEBSRAT

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Gegenstand

Betriebsratstätigkeit - Arbeitszeit


Leitsatz

Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. Bei der Beurteilung, ob und wann einem Betriebsratsmitglied die Fortsetzung der Arbeit wegen einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit bevorstehenden Betriebsratssitzung unzumutbar ist, ist die in § 5 Abs. 1 ArbZG zum Ausdruck kommende Wertung zu berücksichtigen. Deshalb ist ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht zu einem Zeitpunkt einzustellen, der eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag ermöglicht, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Februar 2015 - 13 [X.] 1386/14 - unter Zurückweisung der Revision im übrigen - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es unter teilweiser Abänderung des Urteils des [X.] vom 14. August 2014 - 4 Ca 2022/13 - die Beklagte verurteilt hat, dem Kläger auf dem individuellen Arbeitszeitkonto 2,5 Stunden für die Zeit der Erbringung von Betriebsratstätigkeit am 17. Juli 2013 von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr gutzuschreiben.

Im Umfang der Aufhebung wird die [X.]che zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Gutschrift von Stunden auf dem Arbeitszeitkonto des [X.].

2

Der Kläger ist nicht freigestelltes Mitglied des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrats. Er arbeitet als [X.] im Rahmen einer 35-Stunden-Woche im Dreischichtbetrieb. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Einheitliche Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie [X.] vom 18. Dezember 2003 ([X.]) Anwendung. Dieser bestimmt auszugsweise:

        

§ 19 

        

Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis / Ausbildungsverhältnis

        

…       

        

2.    

        

Beschäftigte/Auszubildende haben das Recht, Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis/Ausbildungsverhältnis innerhalb folgender Fristen geltend zu machen:

                 
        

a)    

        

Ansprüche auf Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Abrechnung,

        

b)    

        

alle übrigen Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit.

        

…       

        

4.    

        

Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert waren, diese Fristen einzuhalten.

        

…“    

3

Die Beklagte führt für den Kläger auf der Grundlage einer „Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitflexibilisierung“ ([X.]) vom 4. Mai 2004 in der Fassung der „Ergänzung zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitflexibilisierung“ vom 9. Juni 2011 ein Arbeitszeitkonto. In dieses fließt nach Nr. 2 der „Ergänzung zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitflexibilisierung“ vom 9. Juni 2011 auch die Arbeitszeit, die über die in der [X.]wirtschaft hinterlegte Sollarbeitszeit hinausgeht.

4

Am 16./17. Juli 2013 war der Kläger für die Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr eingeteilt. Normalerweise hätte er bei Abzug von 0,5 Stunden für eine Pause in dieser Schicht insgesamt 7,5 Stunden gearbeitet. Mit Rücksicht auf eine am 17. Juli 2013 ab 13:00 Uhr anstehende Betriebsratssitzung stellte der Kläger um 2:30 Uhr seine Arbeit ein. Er nahm am 17. Juli 2013 in der [X.] von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr an der Betriebsratssitzung teil. Die Beklagte schrieb dem Kläger für die Nachtschicht vom 16. auf den 17. Juli 2013 insgesamt 5,5 Stunden für den [X.]raum von 22:00 Uhr bis 3:00 Uhr (unter Abzug der Pausenzeit von 0,5 Stunden) und für die [X.] von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr auf dem Arbeitszeitkonto gut. Für die Teilnahme an der Betriebsratssitzung zahlte die Beklagte dem Kläger eine pauschale Vergütung in Höhe von 60,00 Euro brutto. In der anschließenden Nachtschicht vom 17. auf den 18. Juli 2013 arbeitete der Kläger wie üblich.

5

Mit seiner am 30. September 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 4. Oktober 2013 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst Vergütung für weitere 3,5 Stunden der Nachtschicht vom 16./17. Juli 2013 und für 3,75 Stunden Betriebsratstätigkeit vor und während der Betriebsratssitzung am 17. Juli 2013 in Höhe von insgesamt 144,73 Euro brutto nebst Zinsen verlangt. In der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger die Klage in Höhe von 60,00 Euro im Hinblick auf die Zahlung der pauschalen Vergütung für die Betriebsratssitzung zurückgenommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hat der Kläger seinen Klageantrag umgestellt. Seither hat er die Gutschrift von insgesamt 5,75 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto für zwei Stunden der Nachtschicht und für 3,75 Stunden Betriebsratstätigkeit am 17. Juli 2013 verlangt.

6

Der Kläger hat geltend gemacht, er sei nach § 37 Abs. 2 [X.] berechtigt gewesen, seine Arbeit während der Nachtschicht vom 16. auf den 17. Juli 2013 ohne Minderung des Arbeitsentgelts vorzeitig zu beenden, um am 17. Juli 2013 ausgeruht seinen Betriebsratsaufgaben nachkommen zu können. Die Arbeitsbefreiung in der Nachtschicht ab 2:30 Uhr sei notwendig gewesen, um die Gesamtbelastung durch Arbeits- und Amtstätigkeit in Grenzen zu halten. Die [X.] der Betriebsratstätigkeit stelle Arbeitszeit iSd. Arbeitszeitgesetzes dar, weshalb er nach § 5 Abs. 1 [X.] berechtigt gewesen sei, vor der Aufnahme der Betriebsratstätigkeit am 17. Juli 2013 eine elfstündige Ruhezeit einzuhalten. Für die [X.] der Wahrnehmung von [X.] außerhalb der Arbeitszeit am 17. Juli 2013 folge sein Anspruch aus § 37 Abs. 3 [X.]. Er habe bereits vor Beginn der Betriebsratssitzung ab 11:45 Uhr Betriebsratsaufgaben wahrgenommen.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihm auf dem individuellen Arbeitszeitkonto 5,75 Stunden gutzuschreiben.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

9

Sie hat den Standpunkt eingenommen, der Kläger sei im Hinblick auf die anstehende Betriebsratssitzung lediglich berechtigt gewesen, seine Arbeit in der Nachtschicht vom 16./17. Juli 2013 um 5:00 Uhr, also eine Stunde vor Schichtende, einzustellen. Zwar sei im Fall der Wahrnehmung von erforderlichen [X.] außerhalb der Arbeitszeit eine gewisse Erholungsdauer zu berücksichtigen, die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von elf Stunden nach § 5 [X.] sei indes nicht einzuhalten. Betriebsratstätigkeit stelle keine Arbeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne dar. Eine Erholungspause von acht Stunden sei angemessen gewesen. Die Ansprüche des [X.] seien im Hinblick auf die begehrte Gutschrift für die außerhalb der Arbeitszeit erbrachte Betriebsratstätigkeit erfüllt. Neben der Zahlung von 60,00 Euro brutto sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sich die [X.] der Freistellung in der vorherigen Nachtschicht anrechnen lassen müsse. Vor der Betriebsratssitzung am 17. Juli 2013 habe der Kläger keine erforderlichen Betriebsratsaufgaben wahrgenommen.

Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das [X.] hat der Berufung des [X.] teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des [X.] 4,5 Stunden gutzuschreiben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]eklagten ist unbegründet, soweit das [X.] die [X.]eklagte verurteilt hat, dem [X.]konto des [X.] für die [X.] der vorzeitigen [X.]eendigung der Nachtschicht vom 16. auf den 17. Juli 2013 zwischen 3:00 Uhr und 5:00 Uhr zwei Stunden gutzuschreiben. Soweit das [X.] der Klage auch im Hinblick auf die begehrte Gutschrift von 2,5 Stunden für die Teilnahme des [X.] an der [X.]etriebsratssitzung am 17. Juli 2013 stattgegeben hat, ist die Revision der [X.]eklagten begründet. Das [X.] hat rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob dieser Anspruch nach § 19 [X.] verfallen ist. Der [X.] kann dies auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend beurteilen. Das führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] in diesem Umfang.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist noch der auf Gutschrift von 4,5 Stunden auf dem [X.]konto des [X.] gerichtete Antrag. Im Hinblick auf die begehrte Gutschrift von weiteren 1,25 Stunden für die [X.] der vom Kläger behaupteten [X.]etriebsratstätigkeit vor der [X.]etriebsratssitzung am 17. Juli 2013 ist die Klage vom [X.] rechtskräftig abgewiesen worden.

2. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass der Kläger die Gutschrift von 2,5 Stunden für die [X.] am 17. Juli 2013 erst - nachdem er seine Zahlungsklage insoweit erstinstanzlich zurückgenommen hatte - in der [X.]erufungsinstanz verlangt hat. Das [X.] hat die Voraussetzungen einer Klageänderung in der [X.]erufungsinstanz nach § 533 ZPO bejaht und über den Antrag sachlich entschieden. Dies ist in der Revisionsinstanz nicht mehr zu überprüfen (vgl. [X.] 19. Mai 2016 - 3 [X.] - Rn. 16; 25. Juni 2014 - 7 [X.] - Rn. 20, [X.]E 148, 299).

3. Der Klageantrag ist streitgegenständlich hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

a) Der Antrag, einem [X.]konto Stunden „gutzuschreiben“, ist hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein [X.]konto führt, auf dem zu erfassende [X.]en nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können, und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des [X.] die Gutschrift erfolgen soll ([X.] 29. Juni 2016 - 5 [X.] - Rn. 14 mwN, [X.]E 155, 310; 15. Februar 2012 - 7 [X.] - Rn. 17 mwN). [X.] das [X.]konto geleistete Mehr- oder Überarbeit aus oder - allgemeiner ausgedrückt - solche [X.]en, die durch Freistellung von der Arbeitspflicht bei Fortzahlung der Vergütung auszugleichen sind, ist der Streitgegenstand iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn sich der Antrag auf eine „Gutschrift“ von solchen [X.]en in einem genau angegebenen Umfang bezieht (vgl. [X.] 15. Februar 2012 - 7 [X.] - Rn. 17 mwN).

b) Danach ist der Antrag zulässig. Dem Wortlaut nach richtet sich das [X.]egehren darauf, dem Kläger die bezeichneten 4,5 Stunden auf dem „individuellen [X.]konto gutzuschreiben“. Die [X.]eklagte führt für den Kläger auf der Grundlage der [X.] ein [X.]konto, auf dem die begehrte Gutschrift noch erfolgen kann. Die [X.]eklagte hat nicht behauptet, dass die Angaben in diesem [X.]konto nicht mehr korrigiert werden könnten. An welcher Stelle des [X.] die Gutschrift erfolgen soll, kommt zwar im Wortlaut des Antrags nicht zum Ausdruck. Insoweit lässt der Antrag aber bei gebotener, auf die Ermöglichung einer Sachentscheidung gerichteten Auslegung (vgl. [X.] 23. März 2016 - 5 [X.] - Rn. 22, [X.]E 154, 337; 11. November 2009 - 7 [X.] - Rn. 11) den Inhalt der vom Kläger begehrten Entscheidung erkennen. Der Kläger macht geltend, dass zwei Stunden der Nachtschicht vom 16./17. Juli 2013 in der [X.] von 3:00 Uhr bis 5:00 Uhr als [X.] in das [X.]konto einzustellen seien. Daneben verlangt der Kläger eine Gutschrift von 2,5 Stunden für die Teilnahme an der [X.]etriebsratssitzung außerhalb seiner [X.] am 17. Juli 2013 in der [X.] von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr. Damit ist das Verlangen der begehrten Gutschrift für die [X.]estimmung des Umfangs der Rechtskraft hinreichend bestimmt.

II. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die Klage begründet ist, soweit der Kläger mit ihr die Gutschrift von zwei Stunden für die [X.] von 3:00 Uhr bis 5:00 Uhr in der Nachtschicht vom 16./17. Juli 2013 verlangt.

1. Der Anspruch folgt aus § 611 [X.]G[X.] iVm. § 37 Abs. 2 [X.].

a) Ein [X.]konto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 [X.]G[X.] erbracht hat oder aufgrund eines [X.] (z[X.] § 615 Satz 1 und Satz 3, § 616 Satz 1 [X.]G[X.], § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 [X.], § 37 Abs. 2 [X.]) nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte und gezahlte Vergütung erbringen muss (vgl. [X.] 29. Juni 2016 - 5 [X.] - Rn. 17, [X.]E 155, 310; 23. September 2015 - 5 [X.] - Rn. 20, [X.]E 152, 315). Die nachträgliche Gutschrift auf einem [X.]konto setzt voraus, dass der Arbeitnehmer Arbeitsstunden erbrachte oder aufgrund eines [X.] nicht erbringen musste und diese bisher nicht vergütet und nicht in das [X.]konto eingestellt wurden ([X.] 29. Juni 2016 - 5 [X.] - Rn. 17, aaO; 26. Juni 2013 - 5 [X.] - Rn. 22).

b) Danach hat die [X.]eklagte die [X.] der Nachtschicht am 16./17. Juli 2013 von 3:00 Uhr bis 5:00 Uhr dem [X.]konto des [X.] als [X.] gutzuschreiben. Zwar hat der Kläger in dieser [X.] keine Arbeitsleistung erbracht. Hierzu war der Kläger jedoch nach § 37 Abs. 2 [X.] aufgrund der am 17. Juli 2013 ab 13:00 Uhr bevorstehenden [X.]etriebsratssitzung nicht verpflichtet. Das hat das [X.] zutreffend erkannt.

aa) Nach § 37 Abs. 2 [X.] sind nicht freigestellte Mitglieder des [X.]etriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des [X.]etriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Vorschrift betrifft nicht nur Fälle, in denen eine während der [X.] verrichtete [X.]etriebsratstätigkeit unmittelbar den Ausfall der Arbeitsleistung zur Folge hat. § 37 Abs. 2 [X.] soll vielmehr grundsätzlich verhindern, dass das [X.]etriebsratsmitglied infolge einer erforderlichen [X.]etriebsratstätigkeit eine Entgelteinbuße erleidet. Auch durch eine außerhalb der [X.] liegende [X.]etriebsratstätigkeit darf daher eine Minderung des Arbeitsentgelts des [X.]etriebsratsmitglieds nicht eintreten, soweit die [X.]etriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat ([X.] 7. Juni 1989 - 7 [X.] - zu 2 der Gründe, [X.]E 62, 83). Nimmt ein [X.]etriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen [X.] stattfindenden [X.]etriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der [X.]etriebsratssitzung liegende [X.] einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs. 2 [X.] einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung ([X.] 7. Juni 1989 - 7 [X.] - zu 3 der Gründe, aaO).

bb) Die Würdigung des [X.]s, dem Kläger sei die Erbringung von Arbeitsleistung in der Nachtschicht am 16./17. Juli 2013 nach 3:00 Uhr aufgrund der am 17. Juli 2013 außerhalb seiner persönlichen [X.] ab 13:00 Uhr stattfindenden [X.]etriebsratssitzung unter [X.]erücksichtigung des Schutzzwecks des § 5 Abs. 1 [X.] unzumutbar gewesen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Nach [X.]eendigung der täglichen [X.] steht dem Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 [X.] regelmäßig eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.] ist [X.] die [X.] vom [X.]eginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Die Regelungen des [X.]gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2003/88/[X.] und des Rates über bestimmte Aspekte der [X.]gestaltung vom 4. November 2003 ([X.] 2003/88/[X.]). Nach Art. 2 Nr. 2 [X.] 2003/88/[X.] ist Ruhezeit jede [X.]spanne außerhalb der [X.].

(2) Wäre die [X.], in der der Kläger am 17. Juli 2013 ab 13:00 Uhr an der [X.]etriebsratssitzung teilzunehmen hatte, als [X.] iSv. § 2 Abs. 1 [X.] zu betrachten, hätte sie die gesetzlich vorgeschriebene elfstündige Ruhezeit unterbrochen. Dies hätte zur Folge, dass die Einhaltung der Ruhezeit nach § 5 Abs. 1 [X.] nur im Falle eines vorzeitigen Verlassens des Arbeitsplatzes während der Nachtschicht gewährleistet und dem Kläger die Fortsetzung der Arbeit jedenfalls ab 3:00 Uhr bis zum Schichtende bereits deshalb unzumutbar gewesen wäre. Ob die [X.] der Erbringung von [X.]etriebsratstätigkeit [X.] iSv. § 2 Abs. 1 [X.] ist, ist im Schrifttum umstritten (bejahend [X.]/[X.] [X.] 8. Aufl. § 2 Rn. 39; [X.] 2012, 475, 476 und [X.], 657 ff.; wohl auch [X.]/[X.] 15. Aufl. § 37 Rn. 42, 43; ablehnend zur [X.]ordnung wohl [X.] 7. Juni 1989 - 7 [X.] - zu 3 der Gründe, [X.]E 62, 83; [X.], 71, 72; [X.]/[X.] Stand Dezember 2016 [X.] § 2 Rn. 21; [X.] 2012, 475, 478; [X.] in [X.] [X.] 15. Aufl. § 37 Rn. 13; [X.]/[X.] ArbR-Hd[X.] 16. Aufl. § 156 Rn. 14; [X.] 10. Aufl. § 37 Rn. 13; [X.]/[X.] § 2 [X.] Rn. 28; [X.] NZA 2013, 540, 542).

(3) Die Streitfrage bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Auch dann, wenn die [X.] der Erbringung von [X.]etriebsratstätigkeit arbeitszeitrechtlich nicht als [X.] anzusehen sein sollte, ist bei der [X.]eurteilung, ob und wann einem [X.]etriebsratsmitglied die Fortsetzung der Arbeit wegen einer außerhalb seiner persönlichen [X.] bevorstehenden [X.]etriebsratssitzung unzumutbar ist, jedenfalls die in § 5 Abs. 1 [X.] zum Ausdruck kommende Wertung zu berücksichtigen. Deshalb ist ein [X.]etriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten an einer [X.]etriebsratssitzung teilzunehmen hat, berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht zu einem [X.]punkt einzustellen, der eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag ermöglicht, in der weder Arbeitsleistung noch [X.]etriebsratstätigkeit zu erbringen ist.

(a) Das [X.]recht bezweckt ua. die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der [X.]gestaltung (vgl. § 1 Nr. 1 [X.]). Es bestimmt deshalb ua. in § 5 [X.] die Mindestruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen, die für den Gesundheitsschutz von besonderer [X.]edeutung ist (vgl. [X.]. 12/5888 S. 24). Die im [X.]gesetz geregelten Schranken beruhen auf arbeitsmedizinischem Erfahrungswissen über die einem Arbeitnehmer zumutbare [X.]elastung. Es geht um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den [X.]en, in denen der Arbeitnehmer arbeitet und den [X.]en, in denen er ruht (vgl. [X.] 11. Juli 2006 - 9 [X.] - Rn. 39, [X.]E 119, 41). Dem Arbeitnehmer soll ohne Unterbrechung durch Arbeit genügend [X.] zur Erholung, Entspannung und Schlaf zur Verfügung stehen.

(b) Die durch § 5 Abs. 1 [X.] gewährleistete Erholungszeit ist durch [X.]etriebsratstätigkeit - unabhängig davon, ob diese Arbeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne darstellt - in vergleichbarer Weise beeinträchtigt wie durch die Erbringung von Arbeitsleistung. Denn [X.]etriebsratstätigkeit steht regelmäßig hinsichtlich der Anforderungen an Aufmerksamkeit und geistige Leistungsfähigkeit denjenigen bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit nicht nach (vgl. [X.] 7. Juni 1989 - 7 [X.] - zu 3 der Gründe, [X.]E 62, 83).

Zwar üben [X.]etriebsratsmitglieder ihre Tätigkeit nach § 37 Abs. 1 [X.] als Ehrenamt aus. Im Gegensatz zu außerhalb des Arbeitsverhältnisses erbrachtem ehrenamtlichen Engagement, das - gleich wie belastend es ist - nicht den Vorgaben des [X.]rechts unterliegt (vgl. [X.] NZA 1995, 558; [X.] NZA 2013, 540, 541), weist die Mandatsausübung einen unmittelbaren [X.]ezug zum Arbeitsverhältnis auf. Die Mitgliedschaft im [X.]etriebsrat setzt das [X.]estehen eines Arbeitsverhältnisses voraus (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1, § 24 Nr. 3 [X.]). Die [X.]etriebsratsaufgaben werden im Interesse des [X.]etriebs und der [X.]elegschaft wahrgenommen (vgl. [X.]/[X.] ArbR-Hd[X.] 16. Aufl. § 156 Rn. 14 und § 8 Rn. 9). Sie bestehen wesentlich in der Regelung betrieblicher [X.]elange und werden in der Regel im [X.]etrieb ausgeübt. [X.]etriebsratsmitglieder sind zur Wahrnehmung der ihnen nach dem [X.] obliegenden Aufgaben verpflichtet. Das gilt insbesondere für die Teilnahme an [X.]etriebsratssitzungen. Finden diese außerhalb ihrer [X.] statt, können sie daher nicht frei über ihre [X.] verfügen und ihren eigenen Interessen nachgehen. Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner gesetzlichen Rechte und Pflichten als [X.]etriebsratsmitglied verrichtet, sind nach der Rechtsprechung des [X.] zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz den Interessen des Unternehmens zu dienen bestimmt ([X.]SG 20. Februar 2001 - [X.] 2 U 7/00 R - juris-Rn. 16, [X.]SGE 87, 294). Diese [X.]esonderheiten gebieten es, ehrenamtliche [X.]etriebsratstätigkeit durch die Heranziehung der in § 5 Abs. 1 [X.] enthaltenen Wertungen anders zu behandeln als sonstige in der Freizeit erbrachte ehrenamtliche Tätigkeit.

(4) Danach war es dem Kläger nicht zumutbar, seine Arbeitsleistung in der Nachtschicht vom 16. auf den 17. Juli 2013 nach 3:00 Uhr zu erbringen. Nur durch die Einstellung der Arbeit ab diesem [X.]punkt war am 17. Juli 2013 nach der Nachtschicht wegen der in der [X.] von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr stattfindenden [X.]etriebsratssitzung eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden gewährleistet, da der Kläger in der folgenden Nachtschicht wieder ab 22:00 Uhr Arbeitsleistung zu erbringen hatte.

2. Der Anspruch auf Gutschrift von zwei Stunden auf dem [X.]konto für die [X.] von 3:00 Uhr bis 5:00 Uhr am 17. Juli 2013 ist nicht nach der tariflichen Ausschlussfrist in § 19 Nr. 4 [X.] verfallen. Zur Vermeidung des Erlöschens musste der Kläger den Anspruch nach § 19 Nr. 2 [X.]uchst. [X.]. Nr. 4 [X.] innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend machen. Diese Frist ist jedenfalls mit der Zustellung der vorliegenden Klage bei der [X.]eklagten am 4. Oktober 2013 eingehalten. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger mit der Klage ursprünglich einen auf § 37 Abs. 2 [X.] gestützten Vergütungsanspruch geltend gemacht hat. Der Anspruch auf eine [X.]gutschrift tritt an die Stelle des ursprünglichen Vergütungsanspruchs aus § 611 [X.]G[X.] ([X.] 28. Juli 2010 - 5 [X.] - Rn. 17, [X.]E 135, 197). Das [X.]konto drückt nur in anderer Form den Vergütungsanspruch aus (vgl. [X.] 22. Januar 2009 - 6 [X.] - Rn. 15, [X.]E 129, 170; 13. Februar 2002 - 5 [X.], [X.]E 100, 256).

III. Der [X.] kann nicht abschließend entscheiden, ob die Klage auch im Hinblick auf die begehrte Gutschrift von 2,5 Stunden für die außerhalb der [X.] erbrachte [X.]etriebsratstätigkeit am 17. Juli 2013 in der [X.] von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr begründet ist.

1. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass der Kläger nach § 37 Abs. 3 Satz 1 [X.] iVm. § 611 [X.]G[X.] einen Anspruch auf Gutschrift von 2,5 Stunden auf seinem [X.]konto wegen der Erbringung von [X.]etriebsratstätigkeit außerhalb seiner [X.] erworben hat. Dieser Anspruch ist nicht durch Erfüllung iSv. § 362 [X.]G[X.] erloschen.

a) Da das [X.]konto den Vergütungsanspruch verbindlich bestimmt, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf korrekte Führung. Geleistete Arbeit ist gemäß § 611 Abs. 1 [X.]G[X.] in das Konto aufzunehmen. Diese Grundsätze gelten ebenso für Angaben, die ein durch [X.]efreiung von der Arbeitspflicht auszugleichendes [X.]guthaben ausweisen. Auch hinsichtlich dieser Daten hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf korrekte Führung des [X.] und kann bei fehlerhaften Angaben eine [X.]erichtigung verlangen ([X.] 15. Februar 2012 - 7 [X.] - Rn. 20).

b) Der Kläger hat aufgrund der Teilnahme an der [X.]etriebsratssitzung am 17. Juli 2013 nach § 37 Abs. 3 Satz 1 [X.] Anspruch auf Arbeitsbefreiung im Umfang von 2,5 Stunden und daher auch auf die erstrebte [X.]erichtigung des [X.] durch eine entsprechende Gutschrift.

aa) Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 [X.] hat ein [X.]etriebsratsmitglied zum Ausgleich für [X.]etriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der [X.] durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. [X.]etriebsbedingte Gründe liegen nach § 37 Abs. 3 Satz 2 [X.] auch vor, wenn die [X.]etriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen [X.]en der [X.]etriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen [X.] erfolgen kann. Fällt die [X.]etriebsratstätigkeit eines in Wechselschicht arbeitenden [X.]etriebsratsmitglieds in dessen schichtfreie [X.], wird sie daher aus betriebsbedingten Gründen außerhalb seiner persönlichen [X.] durchgeführt (vgl. [X.] 16. April 2003 - 7 [X.] - zu I 1 der Gründe, [X.]E 106, 87; zur Tätigkeit eines Wahlvorstands [X.] 26. April 1995 - 7 [X.] - zu I 1 b der Gründe, [X.]E 80, 54). Die Arbeitsbefreiung ist gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 [X.] vor Ablauf eines Monats zu gewähren. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Freistellungsanspruch zu erfüllen, wobei er aber nicht im Sinn einer Ausschlussfrist an die gesetzliche Monatsfrist gebunden ist (vgl. [X.] 15. Februar 2012 - 7 [X.] - Rn. 22; 25. August 1999 - 7 [X.] - zu II 2 der Gründe, [X.]E 92, 241).

bb) Hiernach hat der Kläger aufgrund der außerhalb seiner [X.] erfolgten Teilnahme an der [X.]etriebsratssitzung am 17. Juli 2013 in der [X.] von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr einen Freistellungsanspruch im Umfang von 2,5 Stunden erworben. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die [X.]etriebsratstätigkeit erforderlich iSd. § 37 Abs. 2 [X.] war und wegen der unterschiedlichen [X.]en der [X.]etriebsratsmitglieder iSv. § 37 Abs. 3 Satz 2 [X.] aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der [X.] des [X.] durchgeführt werden musste.

c) Der Arbeitsbefreiungsanspruch des [X.] ist entgegen der Auffassung der [X.]eklagten durch die Zahlung von 60,00 Euro brutto nicht nach § 362 Abs. 1 [X.]G[X.] durch Erfüllung erloschen.

aa) Die Erfüllung des geschuldeten Anspruchs nach § 362 Abs. 1 [X.]G[X.] erfordert die [X.]ewirkung der geschuldeten Leistung an den Gläubiger. Die Erfüllung des Anspruchs nach § 37 Abs. 3 Satz 1 [X.] erfolgt durch Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen (vgl. [X.] 19. März 2014 - 7 [X.] - Rn. 18; 15. Februar 2012 - 7 [X.] - Rn. 25). Dazu hat der Arbeitgeber das [X.]etriebsratsmitglied von seiner vertraglich bestehenden Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen, ohne Minderung der Vergütung freizustellen und so im Ergebnis dessen Sollarbeitszeit zu reduzieren ([X.] 15. Februar 2012 - 7 [X.] - Rn. 25). Wie bereits der Wortlaut des § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 [X.] ausdrückt („ist … zu gewähren“), bedarf die Freistellung einer empfangsbedürftigen gestaltenden Erklärung des Arbeitgebers, mit der er zum Zweck der Erfüllung des Arbeitsbefreiungsanspruchs nach § 37 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf sein vertragliches Recht auf Leistung der geschuldeten Dienste in einem bestimmten Umfang verzichtet und die Arbeitspflicht des [X.]etriebsratsmitglieds zum Erlöschen bringt (vgl. [X.] 19. März 2014 - 7 [X.] - Rn. 19; 15. Februar 2012 - 7 [X.] - Rn. 25).

bb) Danach wurde der Freizeitausgleichsanspruch des [X.] durch die Zahlung von 60,00 Euro brutto nicht erfüllt. Mit dieser Entgeltzahlung hat die [X.]eklagte nicht die geschuldete Leistung bewirkt. Der Freizeitausgleichsanspruch hatte sich nicht nach § 37 Abs. 3 Satz 3 [X.] in einen [X.] umgewandelt. Eine solche Umwandlung erfolgt weder mit Ablauf der Monatsfrist des § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 [X.] noch durch eine bloße Untätigkeit des Arbeitgebers. Der [X.] entsteht vielmehr nur, wenn die Arbeitsbefreiung aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist. Solange diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist das [X.]etriebsratsmitglied darauf angewiesen, den Freizeitausgleichsanspruch geltend zu machen und notfalls gerichtlich durchzusetzen ([X.] 28. Mai 2014 - 7 [X.] - Rn. 23). Das [X.]etriebsratsmitglied kann also nicht statt des Freizeitausgleichs die Abgeltung verlangen, und auch der Arbeitgeber kann nicht statt des Freizeitausgleichs die Abgeltung gewähren (vgl. [X.] in [X.] [X.] 15. Aufl. § 37 Rn. 61). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der [X.]eklagten die Gewährung der Arbeitsbefreiung aus betriebsbedingten Gründen unmöglich war.

d) Entgegen der Auffassung der [X.]eklagten muss sich der Kläger auf den Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 3 [X.] auch nicht die in der vorausgegangenen Nachtschicht erfolgte Freistellung anrechnen lassen. Da der Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 3 [X.] erst nach der Nachtschicht entstanden ist, war es der [X.]eklagten nicht möglich, die Freistellung rückwirkend durch Arbeitsbefreiung in der Nachtschicht zu gewähren.

2. Der [X.] kann nicht entscheiden, ob der Anspruch des [X.] auf die Gutschrift von 2,5 Stunden für die [X.] seiner Teilnahme an der [X.]etriebsratssitzung nach § 19 Nr. 4 [X.] verfallen ist. Dies hat das [X.] nicht geprüft und auch hierzu keine Feststellungen getroffen. Das wird das [X.] nachzuholen haben.

a) Dem Verfall des [X.] nach § 19 Nr. 4 [X.] steht nicht entgegen, dass sich die [X.]eklagte erstmals in der Revisionsbegründung auf die Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist berufen hat. Eine anzuwendende tarifliche Ausschlussfrist ist als rechtsvernichtende Einwendung von Amts wegen zu beachten, der Schuldner muss sich nicht auf ihre Wirkung berufen (vgl. [X.] 24. August 2016 - 5 [X.] - Rn. 26; 16. März 2016 - 4 [X.] - Rn. 14 mwN, [X.]E 154, 252).

b) Der streitgegenständliche Anspruch auf [X.]erichtigung des [X.] nach § 611 [X.]G[X.] iVm. § 37 Abs. 3 [X.] wird als solcher aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. [X.] 16. April 2003 - 7 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]E 106, 87; vgl. zum Anspruch eines Personalratsmitglieds auf Freizeitausgleich nach § 46 Abs. 2 Satz 2 [X.]PersVG [X.] 26. Februar 1992 - 7 [X.] -) von § 19 Nr. 2 [X.]uchst. b, Nr. 4 [X.] erfasst.

c) Zur Vermeidung des Erlöschens musste der Kläger den Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 19 Nr. 2 [X.]uchst. [X.]. Nr. 4 [X.] innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend machen. Ohne fristgerechte Geltendmachung ist der Anspruch nach § 19 Nr. 4 [X.] lediglich dann nicht verfallen, wenn der Kläger trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, diese Frist einzuhalten. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen lässt sich nicht beurteilen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

aa) Die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ist nach § 19 Abs. 2 [X.]uchst. b [X.] an keine Form gebunden. Daher genügt es, wenn der Arbeitnehmer die Ansprüche mündlich geltend macht. Nach dem Zweck der tariflichen Ausschlussfrist ist unabhängig von der Einhaltung einer Form aber erforderlich, dass die Erfüllung des streitigen Anspruchs hinreichend konkret vom Arbeitgeber verlangt wird. Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit ([X.] 19. Januar 1999 - 9 [X.] - zu VI 2 b bb der Gründe). Die Geltendmachung setzt daher regelmäßig voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet wird. Deshalb müssen die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein. Eine rechtliche [X.]egründung ist nicht erforderlich (vgl. [X.] 22. April 2004 - 8 [X.] - zu II 1 a der Gründe; 18. Juni 2001 - 8 [X.]/00 -). Für die Geltendmachung des Freizeitausgleichsanspruchs nach § 37 Abs. 3 Satz 1 [X.] genügt die bloße Anzeige über die während der Freizeit geleistete [X.]etriebsratstätigkeit nicht (vgl. [X.] 16. April 2003 - 7 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]E 106, 87; 25. August 1999 - 7 [X.] - zu II 3 b der Gründe, [X.]E 92, 241).

bb) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist nicht erkennbar, dass der Kläger den Freizeitausgleichsanspruch gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 [X.], der unmittelbar nach der [X.]etriebsratstätigkeit am 17. Juli 2013 fällig wurde (vgl. [X.] 16. April 2003 - 7 [X.] - zu II 2 a der Gründe, [X.]E 106, 87), innerhalb von drei Monaten, dh. bis zum 17. Oktober 2013, gegenüber der [X.]eklagten geltend gemacht hat. Mit der der [X.]eklagten am 4. Oktober 2013 zugestellten Klage im vorliegenden Verfahren hat der Kläger keinen auf § 37 Abs. 3 Satz 1 [X.] gestützten Freistellungsanspruch, sondern lediglich einen Anspruch auf Vergütung der [X.] der am 17. Juli 2013 erbrachten [X.]etriebsratstätigkeit geltend gemacht. Das genügte zur Geltendmachung des [X.] nach § 37 Abs. 3 [X.] nicht.

d) Die angefochtene Entscheidung ist daher hinsichtlich des zuerkannten Anspruchs auf Gutschrift von 2,5 Stunden auf dem [X.]konto aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das [X.] wird zu prüfen haben, ob der Kläger den Anspruch auf Freizeitausgleich für die [X.] seiner Teilnahme an der [X.]etriebsratssitzung innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht hat oder ob er trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Frist einzuhalten.

        

    Gräfl    

        

    [X.]     

        

    Waskow    

        

        

        

    R. Gmoser    

        

    [X.]     

                 

Meta

7 AZR 224/15

18.01.2017

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hagen (Westfalen), 14. August 2014, Az: 4 Ca 2022/13, Urteil

§ 37 Abs 2 BetrVG, § 5 Abs 1 ArbZG, § 611 Abs 1 BGB, § 2 Abs 1 S 1 ArbZG, § 37 Abs 3 S 1 BetrVG, § 37 Abs 3 S 2 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2017, Az. 7 AZR 224/15 (REWIS RS 2017, 17201)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17201


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 7 AZR 224/15

Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 224/15, 18.01.2017.


Az. 13 Sa 1386/14

Landesarbeitsgericht Hamm, 13 Sa 1386/14, 20.02.2015.


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