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PDF anzeigen[X.] vom 13. August 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter Anstiftung zum [X.] - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. August 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO einstim-mig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Februar 2009 dahin abgeändert, dass die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 2 : 1 ange-rechnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Jedoch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt; die [X.] trägt ein Viertel der dem Angeklagten im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen. Gründe: Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur [X.] des Maßstabs für die Anrechung in [X.] vollzogener Ausliefe-rungshaft, den das [X.] mit 1 : 1 bestimmt hat. 1 Das [X.] hat ausgeführt, dass die im Urteil festgestellten [X.] während der Auslieferungshaft - fortwährende Bedrohungen des Angeklagten durch Mithäftlinge, woran auch Beschwerden beim [X.] - 3 - nal nichts geändert haben; Bedrohung und Einschüchterung durch einen [X.]; teilweise Unterbringung in Räumen ohne Tageslicht; nicht funkti-onierende und videoüberwachte Toiletten; all dies mit der Folge, dass beim [X.] Depressionen und Angstzustände eintraten und er zweimal in [X.] trat - den Haftbedingungen in [X.] Justizvollzugsanstalten [X.] sind. Dies entbehrt einer tragfähigen Grundlage, weshalb das Land-gericht bei der Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs von dem in § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB eröffneten Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat. Der [X.] kann entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Maßstab für die Anrechnung selbst bestimmen, da die dafür maßgeblichen Umstände dem Ur-teil zu entnehmen und weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind (vgl. [X.], 463). In Anbetracht der festgestellten Erschwernisse bestimmt ihn der [X.] mit 2 : 1. 3 - 4 - Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift dargeleg-ten Gründen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 4 VRiBGH [X.] befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. [X.] [X.] Sost-Scheible Hubert Mayer
Meta
13.08.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2009, Az. 3 StR 255/09 (REWIS RS 2009, 2119)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2119
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