Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2014, Az. 3 StR 133/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6200

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 133/14
vom
17. April 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schweren Raubes

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der
Beschwerde-führerin
und des [X.] -
zu 3. auf dessen Antrag -
am 17.
April 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der auswärti-gen Strafkammer des [X.] in [X.] vom 2.
Dezember 2013 aufgehoben

a) mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch,

b) soweit die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs für die erlittene Auslieferungshaft unterblieben ist; die zugehörigen Feststellungen werden aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen besonders schweren Raubes zu der
Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ausgesprochen, dass die von der Angeklagten vom 11. März bis 29. August 2013 in [X.] erlittene Auslieferungshaft auf die Strafe anzurechnen ist. Die auf die Rüge der [X.]
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3
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zung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im [X.] des § 349 Abs. 2 StPO.

1. [X.] hat keinen Bestand. Bei der Bemessung der Frei-heitsstrafe hat das [X.] zu Lasten der Angeklagten an erster Stelle [X.], sie sei einmal, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft. Dies [X.] durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn festgestellt ist lediglich eine Verurteilung zu (der Höhe nach nicht mitgeteilter) Geldstrafe am 17.
Oktober 2013, somit nach der verfahrensgegenständlichen, am 22. Oktober 2011 begangenen Tat. Eine nach der verfahrensgegenständlichen Tat ergan-gene Verurteilung darf daher nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn die dieser Verurteilung zugrunde liegende Straftat nach ihrer
Art und nach der Persönlichkeit des [X.] auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit
und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt
([X.], Beschluss vom 9.
November 2006 -
5 [X.], [X.], 150).
Dies lässt sich den bishe-rigen Feststellungen nicht entnehmen.

Der neue Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob eine Gesamtstrafe zu bilden oder -
für den Fall der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe -
ein Här-teausgleich zu gewähren ist.

2. Ist wie hier eine vom Angeklagten im Ausland erlittene Freiheitsent-ziehung auf die verhängte Strafe anzurechnen (§ 51 Abs. 1, Abs. 3 StGB), so hat der Tatrichter gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB nach pflichtgemäßem Er-messen -
in der Urteilsformel ([X.], Beschluss vom 22. Juli 2003 -
5 [X.], [X.], 364) -
den Maßstab der Anrechnung zu bestimmen. Dies hat das [X.] übersehen.
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4
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Eine eigene Sachentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ist dem Senat verwehrt. Weder kommt hier von vornherein nur eine
Anrechnung im Verhältnis 1:1 in Betracht (hierzu [X.] aaO; vgl. zu [X.] [X.], Beschluss vom 8. Juli 2004 -
5 [X.], StraFo
2004, 391) noch sind dem Urteil Um-stände zu entnehmen, welche eine hinreichend sichere Bestimmung des [X.] erlauben könnten (hierzu [X.], Beschluss vom 13. August 2009 -
3 StR 255/09,
NStZ-RR 2009, 370).

Der neue Tatrichter wird deshalb ergänzende Feststellungen zu den Haftbedingungen der Angeklagten in [X.] zu treffen haben.

Schäfer

Pfister Hubert

Mayer Gericke
5
6

Meta

3 StR 133/14

17.04.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2014, Az. 3 StR 133/14 (REWIS RS 2014, 6200)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6200

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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