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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 351/05 vom 31. August 2005 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 14. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten nach vorangegangener [X.] am 14. Januar 2005 wegen unerlaubten "gewerbsmäßigen" Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 56 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-teilt. Nach der Urteilsverkündung und der Erteilung der Rechtsmittelbelehrung hat der Angeklagte nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Gleichwohl hat der Angeklagte - vertreten durch einen neuen [X.] - am 11. Februar 2005 "Rechtsmittel" gegen das Urteil eingelegt. Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO nach der Verkündung des Urteils am 14. Januar 2005, sondern erst am 11. Februar 2005 eingelegt wurde. Dabei ist es rechtlich ohne Belang, ob der in der Hauptverhandlung erklärte [X.] möglicherweise mangels einer "qua-lifizierten" Rechtsmittelbelehrung (vgl. [X.], Beschluss vom 3. März 2005 - [X.], NJW 2005, 1440 ff.) unwirksam war ([X.], Beschluss vom 1. Juli 2005 - 5 StR 583/03). - 3 - Die Revision war deshalb gemäß § 349 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Bode
Rothfuß
Fischer
Roggenbuck
Appl
Meta
31.08.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2005, Az. 2 StR 351/05 (REWIS RS 2005, 2010)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2010
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