Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.04.2019, Az. 9 A 24/18

9. Senat | REWIS RS 2019, 8345

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

6-streifiger Ausbau der A 46 in Wuppertal; Prozessführungsbefugnis Wohnungseigentümergemeinschaft; Erweiterung um Fahrstreifen; Tunnel als aktive Lärmschutzmaßnahme


Leitsatz

1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist prozessführungsbefugt für die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte in Ansehung eines Planfeststellungsbeschlusses, wenn ihr diese Rechte durch Beschluss der Eigentümer zur Ausübung übertragen wurden.

2. Eine bauliche Erweiterung einer Straße um einen durchgehenden Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchV liegt vor, wenn auf der gesamten Länge des Vorhabens ein bisher nicht den konstruktiven Anforderungen für einen Fahrstreifen entsprechender Standstreifen durch bauliche Maßnahmen ertüchtigt wird.

3. Die Führung einer Straße in einem Tunnel kann eine aktive Lärmschutzmaßnahme im Sinne des § 41 BImSchG darstellen, wenn der Überdeckelung neben dem Lärmschutz keine weitere Funktion zukommt und die konkreten Vorhabenziele davon unberührt bleiben (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 23. November 2001 - 4 A 46.99 - LKV 2002, 275).

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der [X.] vom 31. Juli 2018 zum 6-streifigen Ausbau der [X.] auf dem Gebiet der [X.] zwischen der [X.] und dem [X.] Kreuz.

2

Der rund 2,8 km lange Abschnitt, der im Bedarfsplan des [X.] als vordringlicher Bedarf ausgewiesen ist, stellt den letzten Bauabschnitt für den 6-streifigen Ausbau der [X.] zwischen [X.] und [X.] dar. Derzeit wird die Belastungsgrenze des Streckenabschnitts durch das Verkehrsaufkommen von bis zu 93 000 Kraftfahrzeugen pro Tag häufig überschritten. Für das [X.] wird eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von 100 000 Kraftfahrzeugen prognostiziert.

3

Das Hochhaus auf dem Grundstück der Klägerin weist 15 Etagen mit rund 70 Wohnungen auf. Der Abstand vom Rand der befestigten Fahrbahn beträgt etwa 35 m, die Autobahn verläuft dort in einem Einschnitt. Das Gebäude ist derzeit durch eine mit Gehölz bewachsene Böschung von der Autobahn getrennt. Die Herstellung zusätzlicher Fahrstreifen erfolgt überwiegend auf den bisherigen Standstreifen. Auf der gesamten Länge des Abschnitts wird in Fahrtrichtung [X.] der bisherige Standstreifen durch bauliche Maßnahmen zu einem vollwertigen Fahrstreifen umgestaltet. Das im Planfeststellungsabschnitt liegende Brückenbauwerk [X.] wird wegen dringenden Erneuerungsbedarfs außerhalb des Planfeststellungsverfahrens erneuert.

4

Die Planunterlagen lagen nach ortsüblicher Bekanntmachung in der [X.] aus. Die Klägerin erhob Einwendungen, die im Planfeststellungsbeschluss zurückgewiesen wurden.

5

Für den Bereich des Hochhauses der Klägerin sieht das planfestgestellte Lärmschutzkonzept die Anlage einer Lärmschutzwand mit einer Höhe von 7,5 m über Gradiente vor. Darüber hinaus bewirkt die Aufbringung von offenporigem Asphalt mit einem Korrekturfaktor von -5 dB(A) im gesamten [X.] einschließlich des Bauwerks [X.] eine Verbesserung der Lärmsituation. Durch diese Maßnahmen wird teilweise auf der von der Straße abgewandten Südseite des Gebäudes der Klägerin und vereinzelt in den unteren Etagen auf den anderen Seiten eine Einhaltung der maßgeblichen Lärmgrenzwerte erreicht. Im Übrigen wird für die Wohnungen im [X.] für passive Schallschutzmaßnahmen sowie dem Grunde nach Entschädigung wegen Beeinträchtigungen der Außenwohnbereiche angeordnet.

6

Am 12. Oktober 2018 hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben und diese am 23. November 2018 begründet. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses rufe die irrige Vorstellung hervor, dass die Klagefrist nur bei einer Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses, nicht aber bei einer schlichten Bekanntgabe in Lauf gesetzt werde. In der Bekanntmachung der Planauslegung sei auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht hingewiesen worden. Die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen seien unzureichend; die Lärmschutzwände führten trotz hoher Kosten zu keiner nennenswerten Verbesserung der Lärmsituation. Ein akzeptabler Gesundheits- und Eigentumsschutz sei nur mit dem Bau eines Tunnels erreichbar; dem stehe die Unverhältnismäßigkeit der Kosten nicht entgegen. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße außerdem gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot.

7

Nach Klageerhebung hat die Klägerin einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vorgelegt, wonach die [X.] beauftragt wird, die [X.] im anhängigen Verfahren vor dem [X.]verwaltungsgericht zu vertreten.

8

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, über weitergehende Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes zugunsten ihres Grundstücks unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

9

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt den Planfeststellungsbeschluss.

Entscheidungsgründe

A. Die Klage ist zulässig.

Die Klägerin ist beteiligtenfähig gemäß § 10 Abs. 6 Satz 5 [X.]; diese Norm ist als spezielle Regelung gegenüber § 61 Nr. 1 und 2 VwGO anzusehen. Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin ergibt si[X.]h aus § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 [X.]. Dana[X.]h übt die [X.] der Wohnungseigentümer die gemeins[X.]haftsbezogenen Re[X.]hte der Wohnungseigentümer sowie sonstige Re[X.]hte aus, soweit diese gemeins[X.]haftli[X.]h geltend gema[X.]ht werden können.

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] lässt der Umstand, dass die einzelnen Wohnungseigentümer bei der Verwaltung des gemeins[X.]haftli[X.]hen Eigentums [X.]es[X.]hränkungen dur[X.]h die Re[X.]hte des Verwalters und der [X.] der Wohnungseigentümer unterliegen, ihre [X.]efugnis unberührt, baure[X.]htli[X.]he Na[X.]hbaransprü[X.]he geri[X.]htli[X.]h geltend zu ma[X.]hen ([X.], [X.]es[X.]hluss vom 20. August 1992 - 4 [X.] - [X.] 406.19 [X.] Nr. 110 S. 87). Entspre[X.]hend stellen au[X.]h die subjektiv-öffentli[X.]hen Na[X.]hbarre[X.]hte in Ansehung eines Planfeststellungsbes[X.]hlusses keine auss[X.]hließli[X.]h gemeins[X.]haftsbezogenen Re[X.]hte im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 1 [X.] dar, die allein dur[X.]h die [X.] geltend gema[X.]ht werden können ("geborene" [X.] der [X.]). Vielmehr ist die Wohnungseigentümergemeins[X.]haft nur dann prozessführungsbefugt, wenn ihr die Ausübung dieser Re[X.]hte von den Wohnungseigentümern dur[X.]h einen [X.]es[X.]hluss übertragen worden ist ("gekorene" [X.] na[X.]h § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 [X.], vgl. [X.], Urteile vom 22. Januar 2016 - [X.] - [X.], 382 Rn. 17 und vom 26. Oktober 2018 - [X.] - [X.] 2019, 203 Rn. 6 zu Ansprü[X.]hen wegen Störungen des [X.]seigentums gemäß § 1004 Abs. 1 [X.]G[X.] sowie [X.], Urteil vom 13. Juli 2017 - 5 S 2602/15 - DV[X.]l 2017, 1506 <1508> zu subjektiv-öffentli[X.]hen Re[X.]hten im [X.]auna[X.]hbarstreit).

Dieses Erfordernis muss im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren bis zum S[X.]hluss der mündli[X.]hen Verhandlung erfüllt werden ([X.], in: [X.] [X.], 36. Edition, Stand 1. Februar 2019, § 10 Rn. 497a). Wird ein Mehrheitsbes[X.]hluss gefasst, wona[X.]h bestimmte gemeins[X.]haftsbezogene Individualansprü[X.]he der Wohnungseigentümer, für die eine geborene [X.] des Verbands ni[X.]ht besteht, im Wege der Klage dur[X.]hgesetzt werden sollen, wird im Zweifel eine gekorene [X.] des Verbands begründet ([X.], Urteil vom 10. Juli 2015 - [X.] - [X.], 947 Rn. 5).

Der von der Klägerin vorgelegte [X.]es[X.]hluss der Wohnungseigentümergemeins[X.]haft vom 14. März 2019, wona[X.]h die [X.] beauftragt wird, die Wohnungseigentümergemeins[X.]haft im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren 9 A 24.18 wegen des Ausbaus der [X.] zwis[X.]hen der [X.] und dem [X.] vor dem [X.] zu vertreten, holt bei sa[X.]hgere[X.]hter Auslegung (§§ 133, 157 [X.]G[X.]) das Erfordernis der Vergemeins[X.]haftung der Angelegenheit na[X.]h. Zwar ist in ihm ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h formuliert, dass der [X.] übernimmt. Ein anderer Sinngehalt kann ihm jedo[X.]h ni[X.]ht beigemessen werden, weil eine Kompetenz der Eigentümer nur für die Vergemeins[X.]haftung der Individualansprü[X.]he besteht und die Wohnungseigentümer im Zweifel einen wirksamen [X.]es[X.]hluss fassen wollen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 2015 - [X.] - [X.], 947 Rn. 5).

[X.]ei diesem auf Verbesserung des Lärms[X.]hutzes für das gemeins[X.]haftli[X.]he Grundstü[X.]k geri[X.]hteten [X.]egehren handelt es si[X.]h au[X.]h um keine Angelegenheit, die auss[X.]hließli[X.]h das Sondereigentum einzelner Wohnungseigentümer betrifft und deshalb ni[X.]ht Gegenstand einer Vergemeins[X.]haftung sein kann (vgl. [X.], Urteil vom 5. Dezember 2014 - [X.] - [X.]Z 203, 327 Rn. 19). Denn die Verkehrsemissionen wirken au[X.]h auf das Grundstü[X.]k im Ganzen und die im gemeins[X.]haftli[X.]hen Eigentum stehenden Flä[X.]hen ein. Es wäre daher ni[X.]ht förderli[X.]h darauf abzustellen, wel[X.]he [X.]etroffenheiten zum Sondereigentum gehören und wel[X.]he zum [X.]seigentum; eine gemeins[X.]haftli[X.]he Geltendma[X.]hung im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren ist jedenfalls sinnvoll (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juli 2017 - 1 KN 171/16 - [X.], 94 <95>).

[X.]. Die Klage ist jedo[X.]h unbegründet.

1. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss ist entgegen der Auffassung der Klägerin ni[X.]ht deshalb formell re[X.]htswidrig, weil seine Re[X.]htsbehelfsbelehrung unzutreffend ist. Eine ni[X.]ht den Anforderungen des § 58 VwGO entspre[X.]hende Re[X.]htsbehelfsbelehrung ma[X.]ht den davon betroffenen Verwaltungsakt ni[X.]ht re[X.]htswidrig (Kopp/[X.], VwGO, 24. Aufl. 2018, § 58 Rn. 3). Im Übrigen ruft die Formulierung, gegen den [X.]es[X.]hluss könne innerhalb eines Monats "na[X.]h dessen Zustellung" Klage erhoben werden, au[X.]h ni[X.]ht die fals[X.]he Vorstellung hervor, die Klagefrist werde nur bei einer förmli[X.]hen Zustellung des Planfeststellungsbes[X.]hlusses in Lauf gesetzt. Denn in der Re[X.]htsbehelfsbelehrung wird ausdrü[X.]kli[X.]h auf den Wortlaut des § 74 Abs. 4 VwVfG hingewiesen, wona[X.]h mit dem Ende der Auslegungsfrist der [X.]es[X.]hluss gegenüber den übrigen [X.]etroffenen als zugestellt gilt.

2. Ob der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler einer unzurei[X.]henden Auslegungsbekanntma[X.]hung (§ 9 Abs. 1a Nr. 5 des Gesetzes über die Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung - UVPG - in der Fassung der [X.]ekanntma[X.]hung vom 24. Februar 2010, [X.] I S. 94) vorliegt und ob er erhebli[X.]h ist (§ 46 VwVfG i.V.m. § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG), hat offen zu bleiben. Denn dieser Mangel könnte allenfalls zur Feststellung der Re[X.]htswidrigkeit und Ni[X.]htvollziehbarkeit des Planfeststellungsbes[X.]hlusses führen, die die Klägerin allerdings ni[X.]ht beantragt hat. Er trägt das mit dem Klageantrag zur Prüfung gestellte Klagebegehren auf Verpfli[X.]htung der [X.]eklagten, über weitergehende Lärms[X.]hutzmaßnahmen zu ents[X.]heiden, dagegen ni[X.]ht. Vielmehr würde umgekehrt eine Wiederholung der betreffenden Verfahrenss[X.]hritte die von der Klägerin allein erstrebte Verbesserung der Lärmsituation verzögern.

3. Au[X.]h der gerügte Mangel der wasserre[X.]htli[X.]hen Prüfung würde hö[X.]hstens zur Feststellung der Re[X.]htswidrigkeit und Ni[X.]htvollziehbarkeit des Planfeststellungsbes[X.]hlusses führen und ist deshalb für das Klagebegehren ohne [X.]edeutung. Unabhängig davon zeigt die Klagebegründung au[X.]h keinen Verstoß gegen das wasserre[X.]htli[X.]he Vers[X.]hle[X.]hterungsverbot auf. Die Klägerin bes[X.]hränkt si[X.]h auf die [X.]ehauptung, eine Minderung der Grundwasserneubildung dur[X.]h Neuversiegelung liege vor. Sie setzt si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht mit der ausführli[X.]hen [X.]egründung des Planfeststellungsbes[X.]hlusses (S. 198 f.) zur [X.]ewirts[X.]haftung des Grundwassers auseinander. Dort ist ausgeführt, dass keine wesentli[X.]he Verringerung der Grundwasserneubildungsrate dur[X.]h die zusätzli[X.]he Versiegelung zu befür[X.]hten sei. Das Nieders[X.]hlagswasser komme bereits jetzt aufgrund der teilweise steilen und verdi[X.]hteten [X.] und den s[X.]hon vorhandenen Entwässerungseinri[X.]htungen ni[X.]ht in relevantem Umfang der Grundwasserneubildung zugute.

4. Der Klägerin steht kein Anspru[X.]h auf Neubes[X.]heidung über weitergehende Maßnahmen des aktiven Lärms[X.]hutzes zugunsten ihres Grundstü[X.]ks zu.

Der [X.]eklagte geht zu Re[X.]ht davon aus, dass Lärms[X.]hutz na[X.]h Maßgabe des § 41 [X.]ImS[X.]hG i.V.m. der 16. [X.]ImS[X.]hV zu gewähren ist, weil die [X.] dur[X.]h das Vorhaben gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. [X.]ImS[X.]hV um einen dur[X.]hgehenden Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr bauli[X.]h erweitert wird (a). Da das Vorhaben zu Grenzwertübers[X.]hreitungen führt (b), waren die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 und 2 [X.]ImS[X.]hG näher zu prüfen ([X.]). Der Klägerin steht der geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h auf Neubes[X.]heidung ni[X.]ht zu; insbesondere durfte der [X.]eklagte die von der Klägerin bevorzugten Tunnel- bzw. Galerievarianten s[X.]hon im Wege einer Grobprüfung verwerfen (d).

a) Dur[X.]h das Vorhaben wird die [X.] gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. [X.]ImS[X.]hV um einen dur[X.]hgehenden Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr bauli[X.]h erweitert.

Das Merkmal der "Erweiterung" um einen dur[X.]hgehenden Fahrstreifen legt na[X.]h seinem Wortlaut nahe, dass ein Tatbestand der [X.] dann gegeben sein soll, wenn die Kapazität der [X.] von zusätzli[X.]hem Verkehr erhöht wird. Dies ist zunä[X.]hst der Fall, wenn ein zusätzli[X.]her Fahrstreifen zwis[X.]hen vers[X.]hiedenen Verknüpfungen mit dem übrigen [X.]nnetz, also zwis[X.]hen mindestens zwei Ans[X.]hlussstellen, ges[X.]haffen wird (vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 - [X.]E 124, 334 <337>). Darüber hinaus liegt ein Fall der Erweiterung um einen dur[X.]hgehenden Fahrstreifen aber au[X.]h vor, wenn ein zusätzli[X.]her Fahrstreifen im gesamten Planungsabs[X.]hnitt ges[X.]haffen wird und im Na[X.]hbarabs[X.]hnitt eine Verknüpfung mit dem übrigen [X.]nnetz besteht (s. [X.]ra[X.]her, in: [X.][X.], Umweltre[X.]ht, Stand Juli 2018, 16. [X.]ImS[X.]hV § 1 Rn. 3). Denn die Anwendung der 16. [X.]ImS[X.]hV kann ni[X.]ht dadur[X.]h ausges[X.]hlossen werden, dass die dur[X.]hgängige Erweiterung einer [X.] um einen Fahrstreifen derart auf vers[X.]hiedene Vorhaben aufgeteilt wird, dass eine Verknüpfung mit dem übrigen [X.]nnetz in einem Planungsabs[X.]hnitt vermieden wird.

Dana[X.]h stellt das Vorhaben eine Erweiterung um einen dur[X.]hgehenden Fahrstreifen dar. Auf der gesamten Länge des Abs[X.]hnitts von 2,8 km wird in Fahrtri[X.]htung [X.] der bisherige Standstreifen zu einem vollwertigen Fahrstreifen umgestaltet und so die [X.] der [X.] erweitert. Die Aufnahme von zusätzli[X.]hem Verkehr wird ermögli[X.]ht, weil im Na[X.]hbarabs[X.]hnitt sowie am [X.] eine Verknüpfung mit dem übrigen [X.]nnetz besteht.

Es liegt au[X.]h eine bauli[X.]he Erweiterung der [X.] vor und ni[X.]ht nur eine Veränderung der Aufteilung des vorhandenen [X.]nkörpers (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 [X.]) dur[X.]h eine bloße Ummarkierung eines Seitenstreifens zu einem Fahrstreifen (vgl. zur Abgrenzung VGH Mün[X.]hen, Urteil vom 1. Februar 2000 - 8 [X.] 99.1069 - juris Rn. 17). Na[X.]h den Erläuterungen des [X.]eklagten in der mündli[X.]hen Verhandlung entspri[X.]ht der bisherige Unterbau des [X.] ni[X.]ht den konstruktiven Anforderungen für einen Fahrstreifen. Deshalb wird der Streifen auf der gesamten Länge des Vorhabens dadur[X.]h ertü[X.]htigt, dass er aufgenommen und mit einer entspre[X.]henden Qualität des Unterbaus als Fahrspur neu erri[X.]htet wird.

b) Die [X.]ere[X.]hnungen des [X.]eklagten zeigen, dass am Gebäude der Klägerin die hier na[X.]h § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. [X.]ImS[X.]hV maßgebli[X.]hen [X.] von 59 d[X.](A) am Tag und 49 d[X.](A) in der Na[X.]ht sowohl derzeit als au[X.]h na[X.]h Dur[X.]hführung des Vorhabens im Prognosejahr 2025 teilweise erhebli[X.]h übers[X.]hritten werden. Außer an den auf der verkehrsabgewandten Südseite des Gebäudes gelegenen [X.] werden in den oberen Etagen der übrigen Fassaden des Gebäudes ungea[X.]htet der Lärms[X.]hutzwand und der Aufbringung von offenporigem Asphalt teilweise no[X.]h Lärmpegel von 70 d[X.](A) tags und 60 d[X.](A) na[X.]hts errei[X.]ht.

[X.]) In dieser Situation hat der Vorhabenträger grundsätzli[X.]h na[X.]h § 41 Abs. 1 [X.]ImS[X.]hG dur[X.]h Maßnahmen des aktiven Lärms[X.]hutzes si[X.]herzustellen, dass keine s[X.]hädli[X.]hen Umwelteinwirkungen dur[X.]h Verkehrsgeräus[X.]he hervorgerufen werden. Na[X.]h § 41 Abs. 2 [X.]ImS[X.]hG gilt das ni[X.]ht, soweit die Kosten der S[X.]hutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten S[X.]hutzzwe[X.]k stehen würden. Auf letztere [X.]estimmung beruft si[X.]h der [X.]eklagte hier zu Re[X.]ht, soweit er über die planfestgestellte Kombination von aktiven und passiven Lärms[X.]hutzmaßnahmen hinaus die Führung der [X.] in einem Tunnel oder in Form einer Galerie ablehnt.

Die Verhältnismäßigkeitsprüfung na[X.]h § 41 Abs. 2 [X.]ImS[X.]hG vollzieht si[X.]h auf der Grundlage einer mit begrenzten Spielräumen verbundenen planeris[X.]hen Abwägung. Deren [X.]estandteil ist namentli[X.]h die Auswahl zwis[X.]hen vers[X.]hiedenen in [X.]etra[X.]ht kommenden S[X.]halls[X.]hutzmaßnahmen, die typis[X.]herweise, bezogen auf die S[X.]hutzwirkung, ihre Stärken und S[X.]hwä[X.]hen haben, vers[X.]hieden hohe Kosten verursa[X.]hen und andere [X.]elange in unters[X.]hiedli[X.]her Weise tangieren. Die daraus folgenden Zielkonflikte lassen si[X.]h nur planend bewältigen, wobei die planeris[X.]he Gestaltungsfreiheit ledigli[X.]h in den dur[X.]h § 41 Abs. 2 [X.]ImS[X.]hG gezogenen Grenzen besteht. Die Planfeststellungsbehörde hat si[X.]h am Vorrang des aktiven S[X.]halls[X.]hutzes vor Maßnahmen passiven S[X.]halls[X.]hutzes zu orientieren und im Rahmen ihrer Prüfung eine hinrei[X.]hend differenzierte Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 3. März 2004 - 9 A 15.03 - [X.] 406.25 § 41 [X.]ImS[X.]hG Nr. 40 S. 109 f. sowie vom 14. April 2010 - 9 A 43.08 - [X.] 406.25 § 41 [X.]ImS[X.]hG Nr. 56 S. 52). Grundsätzli[X.]h ist dabei zunä[X.]hst zu untersu[X.]hen, wel[X.]her [X.]etrag für eine die Einhaltung der [X.] vollständig si[X.]hernde S[X.]hutzmaßnahme aufzuwenden wäre (sog. Volls[X.]hutz). Sollte si[X.]h dieser Aufwand als unverhältnismäßig erweisen, sind ausgehend hiervon s[X.]hrittweise Abs[X.]hläge vorzunehmen, um so die mit gerade no[X.]h verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verbesserung der Lärmsituation zu ermitteln. [X.]ei wel[X.]her Relation zwis[X.]hen Kosten und Nutzen die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für aktiven Lärms[X.]hutz anzunehmen ist, bestimmt si[X.]h na[X.]h den Umständen des Einzelfalles ([X.], Urteile vom 13. Mai 2009 - 9 A 72.07 - [X.]E 134, 45 Rn. 63 f. und vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20.11 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 229 Rn. 32 ff.).

Die Planfeststellungsbehörde muss dabei ni[X.]ht alle denkbaren Maßnahmenkombinationen in glei[X.]her Tiefe untersu[X.]hen. Eine genaue Kosten-Nutzen-Analyse für den Volls[X.]hutz kann entbehrli[X.]h sein, soweit die Unverhältnismäßigkeit au[X.]h ohne eine sol[X.]he genauere Prüfung erkennbar ist. Eine Grobprüfung ist ausrei[X.]hend, soweit si[X.]h bereits auf deren Grundlage die Vorzugswürdigkeit eines bestimmten Konzepts abzei[X.]hnet (Urteile vom 3. März 2004 - 9 A 15.03 - [X.] 406.25 § 41 [X.]ImS[X.]hG Nr. 40 S. 110 und vom 18. Juli 2013 - 7 A 9.12 - juris Rn. 31).

Kriterien für die [X.]ewertung des S[X.]hutzzwe[X.]ks sind die Vorbelastung, die S[X.]hutzbedürftigkeit und Größe des Gebiets, die Zahl der [X.] Personen sowie das Ausmaß der für sie prognostizierten Grenzwertübers[X.]hreitungen und des zu erwartenden Wertverlustes der betroffenen Grundstü[X.]ke. Innerhalb von [X.]augebieten sind bei der Kosten-Nutzen-Analyse insbesondere Differenzierungen na[X.]h der Zahl der [X.] zulässig und geboten ([X.]etra[X.]htung der Kosten je S[X.]hutzfall). So wird bei einer stark verdi[X.]hteten [X.]ebauung eher ein nennenswerter S[X.]hutzeffekt zu erzielen sein als bei einer aufgelo[X.]kerten [X.]ebauung, die auf eine entspre[X.]hend geringe Zahl von [X.]ewohnern s[X.]hließen lässt ([X.], Urteile vom 15. März 2000 - 11 A 42.97 - [X.]E 110, 370 <383> und vom 13. Mai 2009 - 9 A 72.07 - [X.]E 134, 45 Rn. 64). Ziel der [X.]ewertung der Kosten hinsi[X.]htli[X.]h des damit erzielbaren Lärms[X.]hutzeffekts muss eine Lärms[X.]hutzkonzeption sein, die au[X.]h unter dem Gesi[X.]htspunkt der Glei[X.]hbehandlung der [X.] vertretbar ers[X.]heint ([X.], Urteile vom 15. März 2000 - 11 A 42.97 - [X.]E 110, 370 <382> und vom 24. September 2003 - 9 A 69.02 - [X.] 406.25 § 41 [X.]ImS[X.]hG Nr. 39 S. 103).

d) Na[X.]h Maßgabe dieser Grundsätze steht der Klägerin kein Anspru[X.]h auf Neubes[X.]heidung hinsi[X.]htli[X.]h weiterer Lärms[X.]hutzmaßnahmen zu. Dabei kann offen bleiben, ob das Lärms[X.]hutzkonzept der [X.]eklagten den Anforderungen der Re[X.]htspre[X.]hung in jeder Hinsi[X.]ht genügt (aa), denn es war jedenfalls im vorliegenden Fall ausrei[X.]hend, um die mit dem Klagebegehren angestrebten Tunnel- bzw. Galerievarianten bereits im Wege der Grobanalyse zu verwerfen (bb).

aa) Das Lärms[X.]hutzkonzept des [X.]eklagten hält die oben genannten Voraussetzungen mögli[X.]herweise ni[X.]ht in jeder Hinsi[X.]ht ein.

Auf der Grundlage der Immissionsuntersu[X.]hungen des [X.]eklagten steht fest, dass das Ho[X.]hhaus der Klägerin dur[X.]h eine weitere Erhöhung der Lärms[X.]hutzwände ni[X.]ht besser ges[X.]hützt werden kann und die einzige infrage kommende Mögli[X.]hkeit zur Einhaltung der Grenzwerte in den oberen Etagen eine [X.]nführung im Tunnel oder in Form einer Galerie darstellt. Der [X.]eklagte geht dabei davon aus, dass eine sol[X.]he Maßnahme die konkreten [X.] unberührt lässt und ordnet sie deshalb zutreffend dem Lärms[X.]hutzkonzept zu (vgl. [X.], Urteile vom 23. November 2001 - 4 [X.].99 - LKV 2002, 275 <277 f.> und vom 17. November 2016 - 3 [X.] 5.15 - [X.]E 156, 306 Rn. 20; ferner etwa Storost, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]ImS[X.]hG, § 41 [X.]ImS[X.]hG Rn. [X.] 27). Denn neben dem Lärms[X.]hutz käme einer Überde[X.]kelung keine weitere Funktion zu.

Der [X.]eklagte hat für die [X.]ewertung na[X.]h § 41 Abs. 2 [X.]ImS[X.]hG allerdings keine auf die Zahl der zu s[X.]hützenden Wohnungen bezogene Kosten-Nutzen-Analyse erstellt. Vielmehr hat er die in den Ergebnissen der s[X.]hallte[X.]hnis[X.]hen Untersu[X.]hung verwendeten [X.] au[X.]h für die Erstellung des Lärms[X.]hutzkonzepts und für die Kosten-Nutzen-Analyse herangezogen. Er beruft si[X.]h für diese Vorgehensweise auf die Erwähnung der [X.] in Anlage 1 zu § 3 der 16. [X.]ImS[X.]hV, wona[X.]h si[X.]h der maßgebende Immissionsort na[X.]h den Umständen im Einzelfall ri[X.]htet; vor Gebäuden liegt er in Höhe der Ges[X.]hossde[X.]ke des zu s[X.]hützenden Raumes.

Der Senat hat Zweifel, ob dieses Vorgehen stets zu sa[X.]hgere[X.]hten Ergebnissen führt. Zwar muss die genaue Zahl der [X.] Personen in der Na[X.]hbars[X.]haft ni[X.]ht ermittelt werden; vielmehr ist die Anzahl der Wohneinheiten ein hinrei[X.]hender sowie verlässli[X.]h feststellbarer und deshalb funktional geeigneter Maßstab für die [X.]emessung des Nutzens des aktiven Lärms[X.]hutzes ([X.], Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 9.12 - juris Rn. 28). Die hiervon abwei[X.]hende Methode des [X.]eklagten führt mögli[X.]herweise zu einer ni[X.]ht gere[X.]htfertigten Unglei[X.]hbehandlung von [X.], weil die Anzahl der [X.] ni[X.]ht mit der Anzahl der Wohnungen korreliert. So befinden si[X.]h im Ho[X.]hhaus der Klägerin etwa 62 [X.] bei rund 70 Wohnungen. [X.]ei Einfamilienhäusern dürfte dagegen die Zahl der na[X.]h der Methode des [X.]eklagten herangezogenen [X.] typis[X.]herweise die Zahl der Wohnungen übersteigen.

Der [X.]eklagte hat zur Re[X.]htfertigung seines Konzepts in der mündli[X.]hen Verhandlung allerdings ausgeführt, bei Verwendung einer hinrei[X.]hend großen Zahl von [X.] könne ein ebenso tragfähiges S[X.]hutzkonzept wie mit der Zahl der Wohnungen erstellt werden. Es kann offen bleiben, ob dies zutrifft und au[X.]h dann gilt, wenn es bei der Erarbeitung des Lärms[X.]hutzkonzepts auf die Darstellung von s[X.]hrittweisen Abs[X.]hlägen vom Konzept eines Volls[X.]hutzes und dabei auf eine genauere Abs[X.]hätzung der mit einer bestimmten Maßnahme no[X.]h zusätzli[X.]h zu s[X.]hützenden Wohnungen ankommt (vgl. dazu etwa [X.], Urteil vom 24. September 2003 - 9 A 69.02 - [X.] 406.25 § 41 [X.]ImS[X.]hG Nr. 39 S. 101 f.). Denn vorliegend war das Fehlen einer auf die Zahl der zu s[X.]hützenden Wohnungen bezogenen Kosten-Nutzen-Analyse jedenfalls deshalb unerhebli[X.]h, weil der [X.]eklagte die Unverhältnismäßigkeit der von der Klägerin begehrten aktiven Lärms[X.]hutzmaßnahmen au[X.]h ohne eine sol[X.]he Prüfung annehmen durfte.

bb) Der [X.]eklagte durfte die mit dem Klagebegehren angestrebten Tunnel- bzw. Galerievarianten bereits im Wege der Grobanalyse verwerfen.

Der [X.]eklagte hat in einer Grobanalyse eine Überde[X.]kelung der Autobahn sowohl in einem längeren als au[X.]h in einem kürzeren Tunnel erwogen. Dur[X.]h den längeren Tunnel würden die meisten [X.] im Planfeststellungsabs[X.]hnitt Volls[X.]hutz erhalten. Der [X.]eklagte durfte diese Lärms[X.]hutzvariante jedo[X.]h ohne Weiteres aufgrund ihrer Kosten von rund 47,6 Millionen € auss[X.]heiden. Er hat dargestellt, dass sein Lärms[X.]hutzkonzept mit Kosten von rund 6,93 Millionen € bereits eine erhebli[X.]he Reduzierung der Zahl von Grenzwertübers[X.]hreitungen betroffener [X.] leistet. Ohne aktive Lärms[X.]hutzmaßnahmen würden tags an 842 und na[X.]hts an 1 596 [X.] die Grenzwerte ni[X.]ht eingehalten. Dur[X.]h das planfestgestellte Konzept kann dies bereits auf 203 bzw. 524 [X.] reduziert werden. [X.]ei einem rund sieben Mal so hohen Kostenaufwand für den längeren Tunnel würden im [X.] bzw. im Na[X.]htzeitraum 338 [X.] no[X.]h zusätzli[X.]h Volls[X.]hutz erhalten. Diese [X.] re[X.]htfertigt ohne Weiteres die Ablehnung im Wege der Grobanalyse.

Dur[X.]h den kürzeren Tunnel würden zusätzli[X.]h zum planfestgestellten Konzept in erster Linie beim Ho[X.]hhaus der Klägerin in den oberen Etagen und ferner in bena[X.]hbarten mehrges[X.]hossigen Wohnhäusern weitestgehend die Grenzwerte eingehalten. Es blieben im Planfeststellungsabs[X.]hnitt jedo[X.]h 157 [X.] mit Grenzwertübers[X.]hreitungen tags und 478 [X.] mit Grenzwertübers[X.]hreitungen na[X.]hts.

Unter den gegebenen Umständen durfte der [X.]eklagte au[X.]h den kürzeren Tunnel bereits im Wege der Grobanalyse wegen unverhältnismäßiger Mehrkosten verwerfen. Zwar können für dieses Ergebnis ni[X.]ht allein die im Planfeststellungsbes[X.]hluss benannten [X.] zu Grunde gelegt werden, weil sie veraltet sind und ni[X.]ht den letztli[X.]h planfestgestellten aktiven S[X.]halls[X.]hutzmaßnahmen entspre[X.]hen. Dem [X.]eklagten ist es jedo[X.]h im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren gelungen, die Kostenabs[X.]hätzungen zu aktualisieren und zu plausibilisieren.

Dana[X.]h betragen die Lärms[X.]hutzkosten bei der Variante des kürzeren Tunnels insgesamt rund 16,23 Millionen €. Davon entfallen auf den eigentli[X.]hen Tunnelbau 11,2 Millionen €, für weiterhin erforderli[X.]he Lärms[X.]hutzwände in den übrigen [X.]erei[X.]hen rund 3,6 Millionen € sowie auf offenporigen Asphalt 710 000 €. Dazu kommen Kosten für weiterhin erforderli[X.]he passive S[X.]halls[X.]hutzmaßnahmen in Höhe von 717 000 €. Für das planfestgestellte Lärms[X.]hutzkonzept sind demgegenüber insgesamt rund 6,93 Millionen € aufzubringen. Davon entfallen auf Lärms[X.]hutzwände 5,28 Millionen € und auf offenporigen Asphalt 864 000 €. Hinzu kommen Kosten für passiven S[X.]halls[X.]hutz in Höhe von 786 000 €. Dies bedeutet, dass die Überde[X.]kelung in einem kürzeren Tunnel in absoluten Zahlen betra[X.]htet gut 9 Millionen € zusätzli[X.]h erfordert und in Relation zum planfestgestellten Lärms[X.]hutzkonzept deutli[X.]h mehr als doppelt so teuer ist.

Der [X.]eklagte durfte bei seiner [X.]ewertung des S[X.]hutzzwe[X.]ks ferner berü[X.]ksi[X.]htigen, dass das Ho[X.]hhaus der Klägerin mit 15 Etagen als solitäres Gebäude aus seiner Umgebung herausragt und zum Zeitpunkt seiner Erri[X.]htung die jetzige Autobahn dort bereits als 4-streifige [X.]undesstraße vorhanden war. Das Ho[X.]hhaus kann in seinen oberen Etagen au[X.]h dur[X.]h Lärms[X.]hutzwände überhaupt ni[X.]ht wirksam ges[X.]hützt werden. Dagegen kann für die übrigen bis zu 6-stö[X.]kigen Ges[X.]hosswohnungsbauten in der Na[X.]hbars[X.]haft und für die unteren Etagen des Ho[X.]hhauses au[X.]h ohne Tunnel bereits überwiegend eine Einhaltung der Grenzwerte errei[X.]ht werden. S[X.]hließli[X.]h kommt hinzu, dass na[X.]h den plausiblen Erläuterungen des Lärmsa[X.]hverständigen des [X.]eklagten in der mündli[X.]hen Verhandlung - wie bereits im Planfeststellungsbes[X.]hluss (S. 142 f.) dargestellt - bei einer Tunnellösung an einigen Gebäuden im [X.]erei[X.]h der Portale erhöhte Lärmbelastungen auftreten würden, wobei der Sa[X.]hverständige aufgrund seiner Erfahrungen und Kenntnisse annimmt, dass dies mehr als die na[X.]h den geltenden Regelwerken erre[X.]hnete zusätzli[X.]he [X.]elastung von 1 d[X.](A) im Verglei[X.]h zum planfestgestellten Konzept ausma[X.]hen könnte. Was s[X.]hließli[X.]h die von der Klägerin angespro[X.]hene "Galerielösung" anlangt, musste der [X.]eklagte au[X.]h dieser Variante ni[X.]ht näher treten. Na[X.]h seinen plausiblen Erläuterungen würde sol[X.]h ein halboffenes [X.]auwerk dazu führen, dass si[X.]h die Immissionen namentli[X.]h in dem dem Gebäude der Klägerin gegenüber liegenden [X.]erei[X.]h an der Erkrather [X.] signifikant erhöhen würden. Dem ist die Klägerin ni[X.]ht substantiiert entgegengetreten.

[X.]. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

9 A 24/18

10.04.2019

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 61 Nr 1 VwGO, § 46 VwVfG, § 75 Abs 1a VwVfG, § 4 Abs 1a S 1 UmwRG, § 6 Abs 1 S 1 UVPG, § 9 Abs 1a Nr 5 UVPG, § 10 Abs 6 S 3 WoEigG, § 10 Abs 6 S 5 WoEigG, § 3 Abs 1 BImSchG, § 41 BImSchG, § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 BImSchV 16, § 1 Abs 4 FStrG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.04.2019, Az. 9 A 24/18 (REWIS RS 2019, 8345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8345

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 C 5/15 (Bundesverwaltungsgericht)

Pflicht zur ergänzenden Abwägung über Lärmschutzmaßnahmen in einem eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss


9 A 22/08 (Bundesverwaltungsgericht)

Straßenplanung: Planergänzung für Neu- und Ausbau des Verkehrsknotenpunkts Neefestraße/Südring in der Stadt Chemnitz; Lärmschutz; Kosten-Nutzen-Vergleich; …


7 A 9/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Lärm- und Erschütterungsschutz; Kosten-Nutzen-Analyse


9 A 43/08 (Bundesverwaltungsgericht)

Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Bundesstraße B 96 in Berlin-Lichtenrade; Lärmschutzwand; Abwägungsspielraum der Planfeststellungsbehörde


9 A 18/11 (Bundesverwaltungsgericht)

Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 100 Berlin; Klagebefugnis einer Vereinigung; Verletzung von Rechtsvorschriften, …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 116/15

V ZR 328/17

V ZR 169/14

V ZR 5/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.