Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2007, Az. 3 StR 72/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4399

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[X.] vom 3. April 2007 Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja Veröffentlichung: ja ________________ StPO § 35 a Satz 1 Nach einer Urteilsabsprache kann weder auf die gesetzlich vorgeschriebene noch auf die qualifizierte Rechtsmittelbelehrung wirksam verzichtet werden. [X.], [X.]. vom 3. April 2007 - 3 [X.] - [X.] in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 3. April 2007 beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. August 2006 zulässig ist. Gründe: Die Revision des Angeklagten erweist sich - entgegen dem Antrag des [X.] - als zulässig. 1 Allerdings hat der Angeklagte ausweislich des [X.] nach der Verkündung des Urteils - ebenso wie sein anwesender [X.] - auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). [X.] ist der erklärte Verzicht unwirksam, weil dem Urteil nach dem Inhalt des Protokolls eine Urteilsabsprache zugrunde lag und der Angeklagte weder nach § 35 a Satz 1 StPO noch darüber belehrt worden ist, dass er unge-achtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen (qualifizierte Belehrung; vgl. [X.]St 50, 40). Dem steht nicht entgegen, dass der damalige Verteidiger des Angeklagten auf eine qualifizierte Rechtsmittelbe-lehrung verzichtet hat. Denn während ansonsten der Betroffene selbst und - bei Vorliegen einer ausdrücklichen Ermächtigung, Rechtsmittel zurückzunehmen und auf sie zu verzichten - auch sein Verteidiger auf die nach § 35 a StPO vor-geschriebene Rechtsmittelbelehrung verzichten können (vgl. Maul in [X.]. § 35 a Rdn. 13 f. m. w. N.; [X.] NStZ 1984, 181, 329), kann nach einer [X.] weder auf die gesetzlich geregelte noch - was sich schon aus deren 2 - 3 - Sinn und Zweck zwingend ergibt - auf die zusätzlich gebotene qualifizierte Be-lehrung verzichtet werden (vgl. [X.]St 50, 40, 61; [X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 35 a Rdn. 35). Der Auffassung des [X.], die Revision genüge, soweit sie eine Urteilsabsprache behaupte, nicht den Begründungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, kann nicht gefolgt werden. Diese Vorschrift legt den notwendigen Inhalt einer Revisionsrüge fest, mit der eine Verletzung des Ver-fahrensrechts geltend gemacht wird. Sie gilt hingegen nicht für die Frage der Zulässigkeit der Revision nach Erklärung eines Rechtsmittelverzichts. Ob dieser wirksam ist oder nicht, hat das Revisionsgericht vielmehr von Amts wegen zu prüfen. 3 Die im Übrigen statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte und [X.] Revision des Angeklagten (§§ 333, 341 Abs. 1, §§ 344, 345 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StPO) ist daher zulässig. 4 [X.]Ri[X.] Miebach ist urlaubsbedingt [X.] an der Unterzeichnung gehindert. [X.]von [X.] [X.]

Meta

3 StR 72/07

03.04.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2007, Az. 3 StR 72/07 (REWIS RS 2007, 4399)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4399

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