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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2
StR
68/14
vom
25. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen
besonders schweren Raubes u.a.-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung am 25. Juni 2014, an der
teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Appl
als Vorsitzender,
die [X.] am Bundesgerichtshof
Prof. [X.],
[X.],
[X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.] am Bundesgerichtshof
Zeng,
[X.]in am [X.]
als Vertreterin
der [X.],
Rechtsanwalt
als Verteidiger
für den Angeklagten M.
,
Rechtsanwalt
als Verteidiger für den Angeklagten V.
,
Rechtsanwalt
als Verteidiger für den Angeklagten H.
,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
für
Recht erkannt:
-
3
-
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 15. November 2013 wird verworfen.
Die Kosten des
Rechtsmittels
und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auf-erlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten des besonders schweren Raubes in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Es hat die Angeklagten
M.
und H.
jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie gegen den Angeklagten V.
eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt und dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten der Angeklagten
ein-gelegte, auf die [X.] beschränkte Revision der [X.], mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts
rügt. Das
vom Gene-ralbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel
hat
keinen Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des [X.]s überfielen die Angeklagten
am 22. Oktober 2012 entsprechend einem gemeinsamen Tatplan einen Geld-boten.
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Der Angeklagte M.
fuhr die Mitangeklagten mit einem von ihm beschafften Fahrzeug in die Nähe des
zuvor von ihm und dem
Angeklagten V.
ausgekundschafteten
späteren Tatortes und wartete im Fahrzeug. Die beiden Mitangeklagten
V.
und H.
begaben sich zum [X.]; der Angeklagte V.
stellte sich etwas abseits. Als sich der Geldbo-te näherte, gab der Angeklagte V.
dem Mitangeklagten H.
ein Zeichen. H.
ging auf den [X.]n
zu, bat um eine Zigarette und [X.] ihm sodann ihrer Abrede gemäß
aus kurzer Distanz Reizgas ins Gesicht. Der [X.] ging zu Boden, umklammerte jedoch weiterhin die Geldtasche, an der der Angeklagte H.
zog. Dem am Boden liegenden [X.]n trat er in die Seite. Schließlich gelang es [X.] sich zu nehmen,
mit dem Angeklagten V.
zum Fahrzeug zu laufen und ge-meinsam mit dem Angeklagten M.
zu fliehen. Die Angeklagten teilten sich die Beute.
Das [X.] hat nach jeweiliger Abwägung bezüglich aller Angeklag-ten
die Anwendung des Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB für geboten er-achtet.
Die Staatsanwaltschaft
wendet sich mit ihrer Revision gegen die Straf-rahmenwahl des [X.]s und beanstandet zudem, dass die Rolle des [X.] V.
als Haupttäter nicht mit dem erforderlichen Gewicht [X.] worden sei.
II.
Die Strafaussprüche und der
Maßregelausspruch weisen keine die [X.] begünstigende oder benachteiligende (vgl. § 301 StPO) Rechtsfehler auf.
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Zutreffend hat der [X.] ausgeführt, dass die
Annahme des [X.]s, es habe sich jeweils um einen minder schweren Fall (§
250 Abs. 3 StGB) gehandelt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Zu die-ser Bewertung durfte das [X.] aufgrund der von ihm vorgenommenen
Gesamtwürdigung der strafzumessungsrelevanten Umstände wegen des Ge-wichts der im Einzelnen angeführten zahlreichen Milderungsgründe gelangen, ohne den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum zu verlassen.
Auch gegen die konkrete Festsetzung der jeweils erkannten Strafen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.
Angesichts der Höhe der gegen den Angeklagten V.
verhängten Freiheitsstrafe kann der Senat auch ausschließen, dass das [X.] die nach seinen Feststellungen herausgehobene
Rolle dieses Angeklagten bei der Strafzumessung übersehen haben könnte.
[X.] Eschelbach
[X.] Zeng
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Meta
25.06.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2014, Az. 2 StR 68/14 (REWIS RS 2014, 4623)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4623
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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