Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2018, Az. 2 StR 409/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 13136

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:280218U2STR409.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
2
StR 409/17
vom
28. Februar
2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen
schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] in der Sitzung vom 28. Februar
2018, an der
teilgenommen
haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],

[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.],
[X.],
[X.],

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

und
Rechtsanwalt

als Verteidiger
des Angeklagten V.

F.

,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten [X.].

F.

,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten R.

,

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-

I.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 19. April 2017, soweit es den [X.] R.

betrifft, im Strafausspruch mit den zugehö-
rigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels,
an eine andere Strafkammer des [X.].
II.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Die insoweit entstandenen Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten V.

F.

und [X.].

F.

hierdurch
entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

-
4
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten R.

wegen schweren Raubes
in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagten V.

und [X.].

F.

hat es des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ge-sprochen. Gegen V.

F.

hat es unter Einbeziehung eines früheren
Urteils eine Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt, gegen
[X.].

F.

unter Einbeziehung eines früheren Urteils eine Jugendstrafe von
drei Jahren. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den jeweiligen Straf-ausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

I.
Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Die Angeklagten V.

und [X.].

F.

sind Brüder,
die den Ange-
klagten R.

seit der Kindheit kennen. Sie sprachen wiederholt allgemein
darüber, dass sie durch eine Straftat Geld oder Wertsachen erbeuten wollten.
[X.].

F.

erhielt von einem Unbekannten die Information, dass am Ortsrand
von S.

ein älteres Ehepaar wohne, das über Vermögen
in [X.] verfüge. [X.].

F.

überzeugte die Mitangeklagten von sei-nem Plan, dieses Ehepaar zu überfallen. Am 31. Oktober 2016 begaben sich die Angeklagten zum Haus der Geschädigten und beobachteten es. Am 1. No-vember 2016 fuhren sie gegen 20.00 Uhr erneut dorthin. V.

und [X.].

F.

1
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3
-
5
-
ihr Fahrzeug außerhalb der Ortslage ab und näherten sich zu Fuß dem Wohn-s-tikmasken sowie Kabelbindern und daneben mit Latexhandschuhen und dar-Fesselung der Hausbewohner dienen.
Gegen 20.15 Uhr klingelte der zunächst unmaskierte Angeklagte [X.].

F.

an der Haustür, während sich die anderen seitlich neben der Tür aufhiel-
ten und bereits maskiert waren. Die 74-jährige Nebenklägerin war allein zu Haus. In der Erwartung, dass ihr Ehemann zurückkehre, öffnete sie die [X.]. [X.].

F.

fragte nach einem Starthilfekabel für sein Auto. Weil die Ne-
benklägerin ihn nicht verstanden hatte, trat sie auf ihn zu und erblickte die ne-ben der Tür stehenden Mitangeklagten. Darauf reagierte der Angeklagte V.

F.

damit, dass er der Nebenklägerin eine Hand vor den Mund hielt, sie mit

.
Die Nebenklägerin bekam kaum Luft, weil V.

F.

ihr die Hand nicht nur vor den Mund, sondern auch vor die Nase hielt. Sie wies auf einen früher erlittenen Herzinfarkt hin. Die Angeklagten nahmen darauf aber nur insoweit Rücksicht, als der Angeklagte R.

beruhigend auf sie einredete.
Dann fragten sie die Nebenklägerin nach dem [X.]. Dieser wurde aus der Küche geholt, wo die Täter 320 Euro aus dem Portemonnaie der Ne-benklägerin wegnahmen. Dann öffneten sie [X.] und entnahmen daraus Schmuck und eine Münzsammlung. Die
Beute füllten sie in eine mitgebrachte Sporttasche. In der Zwischenzeit hielt der Angeklagte V.

F.

weiterhin
die Nebenklägerin fest, während die Mittäter einen Büroraum und das Schlaf-zimmer durchsuchten. Anschließend brachte V.

F.

gemeinsam mit sei-
nem Bruder die Nebenklägerin ins Schlafzimmer. Erst dort nahm er die Hand von ihrem Mund und fesselte sie mit Kabelbindern. Dann flüchteten die Ange-klagten mit der Beute.
4
-
6
-
Während der Tatbegehung führte der Angeklagte R.

in seiner Ja-
ckentasche am Schlüsselbund ein Klappmesser mit sich.
Durch den andauernden Griff mit dem Arbeitshandschuh erlitt die Ne-benklägerin im Gesicht Blutergüsse und Schwellungen sowie einen blutenden Riss an der Unterlippe. Sie konnte sich alsbald von der Fesselung befreien und rief die Polizei. Diese konnte die Angeklagten mit ihrem Fahrzeug anhalten; sie wurden nach Auffinden ihrer Masken und der [X.] festgenommen. Der An-geklagte R.

machte unmittelbar danach umfassende Angaben zur Tat,
räumte seine Schuld ein und beschrieb die Tatbeiträge der Mitangeklagten.
2. Das [X.] hat die Tat des Angeklagten R.

als schweren
Raub gemäß §
250 Abs.
1 Nr.
1 Buchst.
a StGB bewertet. Die Tatsache, dass esser um ein eher kleines und damit vergleichsweise weniger gefährliches Werkzeug handelte, unter anderem zum Anlass genommen, von einem minder schweren Fall im Sinne von §
250 Abs.
3 StGB auszugehen. Außerdem hat es dem Angeklagten
R.

eine Strafrahmenmilderung gemäß §
46b Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
49
Abs.
1 StGB zugebilligt. Bezüglich der Angeklagten V.

und [X.].

F.

ist
das [X.] von Raub gemäß § 249 Abs.
1 StGB ausgegangen. [X.] [X.] hat es eine gefährliche Körperverletzung gemäß §
224 Abs.
1 Nr.
4 StGB zugerechnet.
5
6
7
-
7
-

II.
1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den [X.] beschränkt. Es hat Erfolg, soweit es die Strafzumessung für den Angeklagten R.

betrifft.
Die Milderung des Strafrahmens gemäß §
46b Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 StGB ist rechtsfehlerhaft. Diese wäre nur gerechtfertigt, wenn der Angeklagte mit [X.] Einlassung nach der Festnahme wesentlich zur Aufklärung der Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus beigetragen hätte. Bei der Wesentlichkeit der Aufklärungshilfe handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der revisionsgerichtli-cher Nachprüfung unterliegt. Wesentlichkeit ist zu bejahen, wenn die Tat ohne
den Aufklärungsbeitrag nicht oder nicht im gegebenen Umfang aufgeklärt [X.] wäre, die Aussage des [X.] jedenfalls aber eine sicherere Grundlage für die Aburteilung der Tatbeteiligten schafft, indem sie den [X.] die erforderliche Überzeugung vermittelt, dass ihre bisherigen Erkenntnisse zutreffen (vgl. [X.], Beschluss vom 15. März 2016

5
StR 26/16, NStZ
2016, 720
f.).

R.

bereits in seiner ersten Beschuldigtenvernehmung nicht nur seinen ei-
genen Tatbeitrag vollumfänglich eingeräumt und darüber hinaus auch beide Mittäter benannt und auch deren Tatbeiträge sowie die vorausgegangene Tat-en von §
46b Abs.

t-

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-
8
-
Dabei bleibt unberücksichtigt, dass die Angeklagten unmittelbar nach der Tat im Fluchtfahrzeug gestellt wurden. Dabei wurden die bei der Tat verwende-ten Masken sowie die [X.] sichergestellt. Der Tatablauf, in den alle drei Angeklagten eingebunden waren, war bereits von der Nebenklägerin mitgeteilt worden, die dafür auch im weiteren Verfahren als Zeugin zur Verfügung stand. Zur Identität des Informanten des [X.].

F.

, dessen Mitteilungen den kon-
kreten [X.] ausgelöst hatten, hat auch der Angeklagte R.

den
Strafverfolgungsbehörden keine Erkenntnisse vermittelt. Nach allem ist anhand der Urteilsgründe nicht nachzuvollziehen, worin das [X.] die Wesent-lichkeit des [X.] gesehen hat.
Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die Strafzumessung auf diesem Erörterungsmangel beruht.
2. Soweit das [X.] für die Angeklagten V.

und [X.].

F.

Jugendstrafen verhängt hat, zeigt die Revision keinen Rechtsfehler auf. [X.] ihrer Auffassung ist nicht davon auszugehen, dass die verhängten Einheits-11
12
13
-
9
-
jugendstrafen unvertretbar milde sind. Die Urteilsgründe lassen auch nicht be-sorgen, dass das [X.] die von der Revision hervorgehobenen Umstände aus dem Blick verloren hat; denn sie sind dort erwähnt.

[X.] [X.]

[X.]

Grube [X.]

Meta

2 StR 409/17

28.02.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2018, Az. 2 StR 409/17 (REWIS RS 2018, 13136)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13136

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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