Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2002, Az. 3 StR 147/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2121

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[X.]/02vom25. Juli 2002in der [X.] wegen schweren Raubes u. a.Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juli 2002 einstimmig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2001 werden als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert,daß die Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährli-cher Körperverletzung, des Diebstahls in drei Fällen und des versuch-ten Diebstahls in zwei Fällen schuldig sind.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und diedem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.[X.] [X.]Becker

Meta

3 StR 147/02

25.07.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2002, Az. 3 StR 147/02 (REWIS RS 2002, 2121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2121

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