Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2013, Az. 4 StR 143/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5605

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 143/13

vom
23.
Mai
2013
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 23.
Mai
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
357 Satz
1
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12.
November 2012, auch soweit es den früheren Mitangeklagten

[X.]

betrifft, im Schuld-
spruch dahingehend geändert, dass die Angeklagten des besonders schweren Raubes in vier Fällen, der schweren räuberischen Erpressung und des Diebstahls schuldig sind.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kos-ten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten C.

und den früheren Mit-
angeklagten [X.]

wegen besonders schweren Raubes in fünf Fällen und
Diebstahls zu Einheitsjugendstrafen verurteilt. Die mit der allgemeinen Sach-rüge geführte
Revision des Angeklagten
C.

ist im Wesentlichen unbe-
gründet.
1
-
3
-
Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 23.
April 2013 zutreffend ausgeführt hat, hat
der
Angeklagte im Fall
II.
6 der [X.] lediglich die Qualifikation des §
250 Abs.
1 Nr.
1b StGB verwirklicht, weil im Unterschied zu den Fällen
II.
1, 2, 4 und 5 nur die ungeladene Gaspistole als Drohmittel zum Einsatz kam. Darüber hinaus war der Schuldspruch in diesem Fall dahin zu ändern, dass der Angeklagte nicht des schweren Raubes,
sondern der schweren räuberischen Erpressung gemäß §
253 Abs.
1, §
255 dem früheren Mitangeklagten [X.]

das erbeutete Bargeld. Die Delikte des
Raubes und der räuberischen Erpressung sind nach ihrem äußeren [X.] voneinander abzugrenzen (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Oktober
2009

3
StR
372/09, [X.], 46, 48).
Gemäß §
357 Satz
1 StPO ist die Schuldspruchänderung im Fall
II.
6 der Urteilsgründe auf den nicht revidierenden Mittäter, den früheren Mitangeklagten

[X.]

, zu erstrecken.
In Übereinstimmung mit dem [X.] schließt der Senat aus, dass die gegen die Angeklagten verhängten Jugendstrafen milder ausge-fallen wären, wenn das [X.] die Tat unter Ziffer
II.
6 der Urteilsgründe als schwere räuberische Erpressung gewürdigt hätte. Die [X.] hat die Jugendstrafen zutreffend dem Strafrahmen nach §
18 Abs.
1 Satz
2, §
105 Abs.
3
Satz
1 JGG entnommen und mit eingehender Begründung jeweils so
2
3
4
-
4
-
bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist (§
18 Abs.
2 JGG).
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Reiter

Meta

4 StR 143/13

23.05.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2013, Az. 4 StR 143/13 (REWIS RS 2013, 5605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5605

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