Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2001, Az. 3 StR 398/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3915

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[X.]/00vom15. Januar 2001in der [X.] wegen zu 1.: Betrugs u.a. zu 2.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 3.: Anstiftung zum Betrug u.a. zu 4.: Diebstahls u.a. - 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 15. Januar 2001 einstimmig [X.]) Der Angeklagte [X.]wird auf seinen Antrag gegen [X.] der Frist zur Begründung der Revision ge-gen das Urteil des [X.] vom 14. [X.] in den vorigen Stand wiedereingesetzt.Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der [X.] [X.] ist der Beschluß des [X.] vom4. Mai 2000, mit dem die Revision des Angeklagten [X.]als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.b) Die Revision des Angeklagten [X.]wird mit der [X.] unbegründet verworfen, daß der Schuldspruch im [X.] 1 der Urteilsgründe dahin geändert wird, daß der Ange-klagte statt gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen dergewerbsmäßigen Hehlerei schuldig ist. Im übrigen hat dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).2. Die Revisionen der Angeklagten [X.], [X.]undP. gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbe-gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils [X.] der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehlerzum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).- 3 -3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.Gründe:Bei dem Angeklagten [X.]hat der Senat den Schuldspruch im [X.] [X.] geändert, weil der Angeklagte durch die Entgegennahme der viergestohlenen Kreditkarten nur eine Tat nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangenhat. Die Änderung des Schuldspruchs läßt die vier verhängten Einzelstrafen [X.] sechs Monaten entfallen. In entsprechender Anwendung des § [X.]. 1 StPO läßt der Senat eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als insoweitnunmehr einzige Strafe bestehen. Der Wegfall von drei Einzelstrafen (jeweilssechs Monate) läßt die Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von acht Jahren ange-sichts der 341 übrigen Einzelstrafen (jeweils zwischen sechs Monaten und zweiJahren) unberührt.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 398/00

15.01.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2001, Az. 3 StR 398/00 (REWIS RS 2001, 3915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3915

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