Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2003, Az. 5 StR 491/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4450

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 12. Februar 2003in der [X.] besonders schwerer [X.]stiftung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Februar 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 8. Februar 2002 nach § 349Abs. 4 StPOa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte des Herbeiführens einer Sprengstoffexplo-sion in Tateinheit mit [X.]stiftung, des versuch-ten Betruges und der Hehlerei schuldig ist,b) im Ausspruch über die [X.] und sechs Monaten (Tat vom4. September 2000) und im Gesamtstrafausspruchaufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kostender Revision, an eine andere Strafkammer des Land-gerichts zurückverwiesen.[X.] n d eDas [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer[X.]stiftung in Tateinheit mit Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion(Tatzeit: 4. September 2000; [X.]: sieben Jahre undsechs Monate), wegen versuchten Betruges ([X.]: ein Jahr- 3 -und sechs Monate) und wegen Hehlerei ([X.]: ein Jahr unddrei Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sieben [X.] verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt [X.] entsprechend [X.] des [X.] [X.] zu der aus dem Tenor ersichtlichenSchuldspruchänderung, welche die Aufhebung der [X.] und der [X.] nach sich zieht. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO.Ohne Rechtsfehler hat das [X.] wegen der Tat vom4. September 2000 eine Strafbarkeit nach § 308 Abs. 1 StGB bejaht. [X.] hierzu hat der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-stellungen indes lediglich eine [X.]stiftung im Sinne des § 306 Abs. 1Nr. 1 StGB begangen. Entgegen der Annahme der Strafkammer liegen [X.] des § 306b Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 306a Abs. 1Nr. 3 StGB nicht vor. Wie der [X.] zutreffend belegt hat,war die vom Angeklagten angezündete Pension nach den [X.] zur Tatzeit keine —Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Men-schen dientfi (vgl. dazu Tröndle/[X.], StGB 51. Aufl. § 306a Rdn. 7m.w.[X.]). Dort hielten sich zu diesem Zeitpunkt keine Gäste und keine Be-diensteten mehr auf, der neue Pächter wollte das Haus nicht unmittelbar alsWohnstätte oder als Pension nutzen, sondern zunächst Umbauarbeiten vor-nehmen, die am Tattag ersichtlich noch nicht begonnen hatten. Daran, [X.] in [X.] gesetzte Gebäude für den Angeklagten fremd war, besteht hin-gegen kein Zweifel. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist [X.] zu entnehmen, daß die Erbengemeinschaft, die das Grundstück anden Angeklagten und seine Lebensgefährtin verkauft hatte, noch [X.] war.Da ergänzende, den bisherigen schwereren Tatvorwurf [X.] ersichtlich nicht mehr zu treffen sind, ändert der [X.] von sich aus. Es ist auch auszuschließen, daß sich der Ange-klagte bei Kenntnis von der Möglichkeit einer Verurteilung wegen des gerin-- 4 -geren [X.] wirksamer hätte verteidigen können. Die Aufhebungder [X.] und der Gesamtstrafe läßt die wegen der anderen Tatenverhängten Einzelstrafen unberührt; die Strafzumessungserwägungen [X.] rechtsfehlerfrei, und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß ihreBemessung von der Höhe der bisherigen [X.] beeinflußt wordenwäre.Die getroffenen Feststellungen [X.] namentlich die zur uneingeschränk-ten Schuldfähigkeit des Angeklagten [X.] können in vollem Umfang bestehenbleiben, da sie von dem Subsumtionsfehler unberührt und auch sonstrechtsfehlerfrei getroffen sind. Das neue Tatgericht hat daher die Einzelstraf-zumessung für den geänderten Schuldspruch und die Gesamtstrafbestim-mung allein auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen vorzunehmenund darf hierfür darüber hinaus allenfalls ergänzende, ihnen nicht widerspre-chende Feststellungen treffen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzu-lässigkeit 1).- 5 -Eine Entscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersu-chungshaft ist nicht veranlaßt. Eine weitere Beschwerde gegen die Haftent-scheidung des [X.] an den [X.] ist nicht statthaft.[X.] [X.] Raum

Meta

5 StR 491/02

12.02.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2003, Az. 5 StR 491/02 (REWIS RS 2003, 4450)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4450

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