Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2017, Az. V ZR 16/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 978

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:081217UVZR16.17.0

BUN[X.]SGERI[X.]HT[X.]OF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V ZR
16/17

Verkündet am:

8. Dezember 2017

Rinke

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchst. e und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1;
[X.] [X.] § 40 Abs. 1; [X.] § 204 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a
a)
Streitigkeiten über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz [X.] geregelten Nachbarrechte, die innerhalb einer gesetzlich angeordneten Ausschlussfrist mit der Klage geltend zu machen sind, unterliegen der obligatori-schen Streitschlichtung. Sie sind hiervon nicht nach § 1 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 [X.] ausgenommen.
b)
Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 [X.] hemmt in entsprechender Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a [X.] den Lauf der Ausschlussfrist nach § 40 Abs. 1 [X.] [X.].

[X.], Urteil vom 8. Dezember 2017 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des [X.] vom 1. Dezember 2016 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf dem Grundstück der Beklagten stehen an der Grenze zum Grundstück der Kläger fünf Hainbuchen. Sie wurden im [X.] 2013 gepflanzt und haben eine Höhe von 2,20 m bis 2,50
m. Mit der Klage
verlangen
die Kläger
von der
Beklagten den Rückschnitt der Hainbuchen auf eine Höhe von 1,20
m. Eine Bescheini-gung über die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens haben sie nicht vor-gelegt. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter.
Die Beklagte beantragt die Zu-rückweisung des Rechtsmittels.
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Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, weil das in §
1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e des schleswig-holsteinischen Landesschlichtungsgeset-zes ([X.]) vorgeschriebene Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Es
sei nicht nach §
1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] entbehrlich gewesen. Die für den Anspruch auf Zurückschneiden nach §
37 Abs. 2 Nach-barrechtsgesetz für das Land [X.] ([X.] [X.]) vorgesehene gesetzliche Ausschlussfrist des § 40 [X.] [X.] sei keine Klagefrist im Sinne von § 1 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Von der Durchführung des obligatori-schen Schlichtungsverfahrens seien nur solche Verfahren ausgenommen, für die sich
die Schlichtung sachlich nicht eigne. Dazu zählten die Streitigkeiten über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz [X.] [X.] Nachbarrechte gerade nicht. Diese unterfielen uneingeschränkt der obli-gatorischen Streitschlichtung. Der gesetzgeberischen Intention, dass mit der Streitschlichtung ein wesentlicher Beitrag zur Entlastung der Justiz und zur Herstellung von Rechtsfrieden geleistet werden solle, liefe es zuwider, wenn nachbarrechtliche Auseinandersetzungen um das Zurückschneiden von An-pflanzungen dem entzogen würden.

Das Vorbringen
der Kläger,
sie hätten einen Güteantrag gestellt,
jedoch nicht mehr vor Ablauf des Jahres 2015 einen Schiedstermin bekommen, sei unbeachtlich.
Die Beantragung
eines Schlichtungsverfahrens reiche nicht aus. Die Kläger seien dadurch nicht in ihrem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt. Sie hätten, unabhängig von dem Grund für die Nicht-durchführung des Schlichtungsverfahrens,
binnen drei Monaten eine Erfolglo-2
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sigkeitsbescheinigung von der Gütestelle erhalten
können. Eine Unterbrechung des [X.] durch Einreichung eines Schlichtungsantrags, vergleichbar mit der Hemmung von Verjährungsfristen (§ 203 [X.]), sei nicht vorgesehen. Das Ruhen des Verfahrens zur Nachholung der Streitschlichtung könne nicht ange-ordnet werden.

II.

Die Revision ist unbegründet.

1. Nach § 1 Abs. 1
Satz 1
Nr. 2 Buchst. e [X.] ist in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz für das Land [X.] geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer zugelassenen Gütestelle versucht worden ist, die Streitig-keit einvernehmlich beizulegen. Um eine solche Streitigkeit handelt es sich hier. Die Kläger machen einen Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen nach §
37 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] geltend.

2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die besondere Prozessvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e [X.] nicht erfüllt ist. § 1 Abs. 1 [X.] verlangt von dem Kläger, dass er vor Klageer-hebung den Versuch einer gütlichen Einigung mittels eines Schlichtungsverfah-rens unternommen hat und eine von der Gütestelle ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch mit der Klage einreicht. Daran fehlt es.

Die Kläger haben nach ihrer Darlegung im November 2015
bei der [X.] zwar einen Antrag gestellt, das Schlichtungsverfahren ist aber vor Klage-4
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erhebung nicht durchgeführt
worden. Das kann nach der Klageerhebung nicht nachgeholt werden ([X.], Urteil vom 23. November 2004 -
VI [X.], [X.]Z 161, 145, 148 f.), weshalb das Berufungsgericht zutreffend von der [X.] des Verfahrens abgesehen hat. Die Kläger haben auch nicht eine Bescheinigung der Gütestelle über die Nichtdurchführung des Verfah-rens innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 [X.]), an die das Prozessgericht gebunden wäre (vgl. Senat, Urteil vom 20. No-vember 2009 -
V [X.], NJW-RR 2010, 357 Rn. 6), vorgelegt. Auf die [X.] einer solchen Bescheinigung hatten sie keinen Anspruch, weil die Dreimonatsfrist bei Einreichung der Klage noch nicht abgelaufen war.

3. Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens für die Kläger nicht nach §
1 Abs. 2
Satz 1
Nr. 1 [X.] entbehrlich war. Nach dieser Vorschrift besteht eine Ausnahme vom Erfordernis des erfolglosen Schlich-tungsverfahrens u.a. für Klagen, die innerhalb einer gesetzlichen Frist zu erhe-ben sind. Der Ausnahmetatbestand ist nicht erfüllt.

a) Allerdings ist nach § 40 Abs. 1 [X.] [X.] der Anspruch auf Zurück-schneiden von Anpflanzungen ausgeschlossen, wenn diese über die
nach dem Gesetz zulässige Höhe oder den zulässigen Abstand hinausgewachsen sind und nicht bis zum Ablauf des zweiten darauffolgenden Kalenderjahres Klage auf Zurückschneiden erhoben worden ist. Bei der genannten Frist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, die den Untergang des Anspruchs auf Rückschnitt zur Folge hat ([X.]/[X.], Nachbarrecht in [X.], 13. Aufl., [X.] § 40 Rn. 4 u. 5, § 3 Rn. 7).

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b) Streitigkeiten über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz [X.] geregelten Nachbarrechte, die innerhalb einer gesetzlich angeordneten Ausschlussfrist mit der Klage geltend zu machen sind, unterlie-gen dennoch der obligatorischen Streitschlichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e [X.]. Sie sind hiervon nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
[X.] ausgenommen.

[X.]) Für den [X.] des § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGZPO
und
für
die wortgleichen Vorschriften des
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1
[X.]
und
des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchlichtG
HE
wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei
der
materiellen Ausschlussfrist
für nachbarrechtliche [X.] nicht um
eine
gesetzlich angeordnete Frist zur Klageerhebung handelt, die die Durchführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens ausschließt
(vgl. [X.], NJW 2003, 1954, 1955; [X.]/[X.], Nachbarrecht in [X.], 13. Aufl., [X.] Rn. 20; MüKo/[X.], ZPO, 5. Aufl., §
15a EGZPO Rn. 40 [X.]. 109).

[X.]) Diese Auffassung ist für die hier zu beurteilende Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] richtig. Dem Wortlaut
lässt sich zwar nicht
ein-deutig
entnehmen, ob nur prozessuale oder auch materielle Klagefristen erfasst
sind. Für die Anwendbarkeit der Vorschrift könnte
die Formulierung in §
40 Abs.
1 [X.]
[X.]
sprechen, wonach der darin geregelte Anspruch ausge-schlossen

ist, wenn nicht Klage innerhalb einer Frist von zwei Jahren erhoben worden ist. Dass die materielle Ausschlussfrist des § 40 Abs. 1 [X.] [X.] keine Klagefrist im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 [X.] ist, folgt aber aus
der gebotenen Auslegung nach der Entstehungsgeschichte
sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift.

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(1) Der Gesetzgeber des Landes [X.] hat mit § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] den zwingenden [X.] des §
15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGZPO ausdrücklich wörtlich übernommen (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ausführung von § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung [Landesschlichtungsgesetz -
[X.]], [X.]. 15/923 zu § 1). Der Katalog enthält Verfahren, in
denen die [X.] eines Schlichtungsverfahrens zu praktischen Schwierigkeiten führen würde. Bei ihnen müssen Klagen
aufgrund ihrer Eilbedürftigkeit innerhalb einer kurzen Frist erhoben werden, wie
etwa
die Klage nach § 856 Abs. 1
ZPO und nach
§
878 Abs. 1 ZPO
(vgl. BT-Drucks. 14/980 S. 7), die innerhalb von
einem Monat zu erheben sind, oder die Klage nach § 558b Abs. 2 Satz 1 [X.]
(vgl.
[X.]. 15/923 zu § 1),
für die die Klagefrist drei Monate beträgt

558b Abs. 2
Satz 2
[X.]). Bei Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens könnten solche kurzen Klagefristen regelmäßig nicht eingehalten werden (vgl. Prütting/
Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 7; [X.]/[X.], ZPO, 32.
Aufl., §
15a EGZPO Rn. 9),
und ein [X.] würde drohen.

(2)
Für Klagen, die auf nachbarrechtliche Ansprüche nach dem Nachbar-rechtsgesetz für das Land [X.] gestützt werden, gilt das nicht. Soweit sie einer Ausschlussfrist unterworfen sind, ist diese mit einem (§
24, §
43 Abs.
1 Nr. 2 [X.] [X.]) bzw. zwei (§ 40 Abs. 1 [X.] [X.]) Kalender-jahren so lang bemessen, dass die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor Ablauf der Frist möglich ist.
Es besteht kein Anlass, solche Klagen
von der obligatorischen Streitschlichtung auszunehmen.

(3) Es entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, Streitigkeiten über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz [X.] geregelten Nachbarrechte der obligatorischen Streitschlichtung zu unterwerfen.
Er hält sie
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in besonderer Weise für schlichtungsgeeignet (vgl. [X.]. 15/923 zu § 1). Es liefe
dem gesetzgeberischen Bestreben, die eigenverantwortliche Streitbei-legung durch die Parteien zu fördern und die [X.] zu entlasten, zuwider, wenn für Klagen in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der im Nachbargesetz [X.] geregelten Nachbarrechte, die einer Ausschlussfrist unter-liegen, ein [X.] entbehrlich wäre. In diesem Fall liefe nämlich die obligatorische Streitschlichtung in [X.] weitgehend leer. Unter Nachbarn entstehen häufig Streitigkeiten wegen Störungen im Grenzbereich. Das Nachbarrechtsgesetz [X.] sieht für die Gel-tendmachung der unter Nachbarn wichtigen [X.] wegen Nichteinhaltung der Grenzabstände von Pflanzen (§
40 [X.] [X.]) -
um die es hier geht
-
und von Gebäuden (§ 43 Abs.
1 Nr. 2 [X.] [X.]) sowie wegen Beeinträchtigung des Fenster-
und Lichtrechts (§
24 [X.] [X.]) [X.] vor. Wären diese Ansprüche von dem Erfordernis des [X.] ausgenommen, verbliebe in [X.] nur ein kleiner Anwendungsbereich für die obligatorische Streitschlichtung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz
1 Nr.
2 Buchst. a bis d
[X.]).

c) Die einschränkende Auslegung des Ausnahmetatbestands des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]
verletzt die Kläger nicht in ihren verfassungs-mäßigen Rechten.

[X.]) Der Revision ist darin zuzustimmen, dass das Gebot auf effektiven Rechtsschutz verletzt sein könnte, wenn der Anspruch auf Rückschnitt aus § 37 Abs.
2 [X.] [X.] erlöschte, obwohl die Durchführung eines Schlichtungsver-fahrens vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 40 Abs. 1 [X.] [X.] beantragt worden ist. So ist es aber nicht. Der Güteantrag hemmt in entsprechender An-wendung von § 204 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a [X.] den Lauf der Ausschlussfrist.
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[X.]) § 40 Abs. 1 [X.] [X.] enthält eine planwidrige Regelungslücke. [X.] der Länder beschränken [X.] in zeit-licher Hinsicht entweder durch Verjährungsfristen (z.B. Art. 47 Abs. 1 BayAG-[X.]) oder -
wie hier
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durch Ausschlussfristen. Der Unterschied besteht darin, dass der Ablauf einer Ausschlussfrist den Untergang des Rechts zur Folge hat, während nach
Eintritt der Verjährung der Schuldner berechtigt ist, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 [X.]).
Unterliegt ein Anspruch der Verjährung, kann der Berechtigte die Verjährungsfrist voll ausschöpfen, weil er unter den Voraussetzungen der §§
203 ff.
[X.] eine Hemmung der Verjährung herbeifüh-ren kann. Für die Ausschlussfrist sieht das Gesetz
eine entsprechende Rege-lungen
nicht vor. Dafür besteht aber ein Bedürfnis.
Der Berechtigte kennt in der Regel die Terminlage der zuständigen Gütestelle nicht und kann auch nicht [X.] weiteres die Dauer des [X.]s abschätzen. Er müsste, um sicher zu gehen, lange vor Ablauf der Ausschlussfrist einen Güteantrag stellen, so dass für ihn die Bedenkzeit, ob er die Anpflanzung dulden will, verkürzt [X.]. Das hat der Gesetzgeber nicht bedacht und ist mit dem Sinn und Zweck der Ausschlussfrist nach § 40 Abs. 1 [X.] [X.] nicht vereinbar.

cc) Die Lücke ist durch eine analoge Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a [X.] zu schließen. Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 [X.] hemmt in entsprechender Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a [X.] den Lauf der Ausschlussfrist nach § 40 Abs. 1 [X.] [X.].

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] können ein-zelne Verjährungsvorschriften auf Ausschlussfristen entsprechend angewendet werden, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie verwiesen wird. Das ist im Einzel-fall nach Sinn und Zweck der jeweiligen einzelnen Bestimmung zu entscheiden 18
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(vgl. [X.], Urteil vom 8. Februar 1965 -
II ZR 171/62, [X.]Z 43, 235, 237; Urteil vom 24. Februar 1970 -
VI [X.], [X.]Z 53, 270, 272 ff.; Urteil vom 15.
Dezember 1978 -
I [X.], [X.]Z 73, 99, 101 f.; Urteil vom 16. Oktober 1980 -
III ZR 94/79, [X.]Z 79, 1, 2 ff.; Urteil vom 9. Juli 1990 -
II ZR 69/89, [X.]Z 112, 95, 101 f.; Urteil vom 4. März 1993 -
IX ZR 138/92, [X.]Z 122, 23, 25; Urteil vom 18. Januar 2006 -
VIII ZR 94/05, [X.], 903 Rn.
11; Urteil vom 9. April 2008 -
VIII ZR 84/07, [X.], 2258 Rn. 21). Anders als für Ver-jährungsfristen, gibt es für gesetzliche Ausschlussfristen keine allgemein gel-tenden Bestimmungen. Die getroffenen Regelungen sind verschieden je nach der Art und dem Inhalt des Rechts, das nach Fristablauf erlöschen soll (vgl. [X.]/[X.], Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 15. Aufl., Bd.
I/2, § 230 III 2). Hiernach richtet sich, welcher Zweck mit einer Ausschluss-frist verfolgt wird und welche Interessen dabei zu berücksichtigen sind. Auch die Frage, ob [X.] der §§ 203 ff. [X.] zu beachten sind, kann nicht aus dem Begriff der gesetzlichen Ausschlussfrist, sondern nur aus dem Sinn und Zweck der jeweiligen Einzelvorschrift beantwortet werden.

(2) Sinn und Zweck der Ausschlussfrist des § 40 Abs. 1 [X.] für [X.] auf Zurückschneiden von Anpflanzungen, die über die nach dem Nachbar-rechtsgesetz [X.] zulässige Höhe oder den zulässigen Abstand hinausgewachsen sind, ist es, innerhalb eines Zeitraums, der die Interessen des Nachbarn und des Eigentümers der Bäume gleichermaßen berücksichtigt, eine abschließende Klärung der nachbarlichen Verhältnisse in Bezug auf das Höhenwachstum herbeizuführen (vgl. Senat, Urteil vom 14.
November 2003

-
V [X.], [X.]Z 157, 33, 37 zu § 54 Abs. 2 N[X.]). Der Nachbar er-hält eine angemessene Bedenkzeit, ob er die langsam immer größer und dich-ter werdenden Anpflanzungen auf Dauer dulden will. Eine Frist von zwei Jahren ist auch für den Eigentümer der Pflanzen zumutbar, denn dann sind [X.]
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-
zungen oder [X.] noch ohne ernstliche Schädigung der Pflanzen mög-lich (vgl. [X.]. VI/1073 S. 42 zu §
39 [X.] [X.]). Damit dient die [X.] nach § 40 Abs. 1 [X.] [X.]
dem Rechtsfrieden. Darin
zeigt sich die Nähe zu der Verjährung,
durch die ebenfalls Rechtsfrieden geschaffen wer-den soll
(vgl. dazu Senat, Urteil vom 6. Juni 2003 -
V [X.], [X.], 1974; Urteil vom 16. Juni 1972 -
V [X.], [X.]Z 59, 72, 74). Das [X.] die analoge Anwendung von §
204 Abs. 1 Nr. 4
Buchst. a [X.].

dd) Ob die Kläger
hier eine Hemmung
des
Laufs
der Ausschlussfrist nach §
40
Abs. 1
[X.] [X.] herbeigeführt haben, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Die Klage auf Zurückschneiden der Hainbuchen ist jedenfalls mangels Durchführung des Schlichtungsverfahrens
unzulässig.

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12
-
III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner

Göbel
Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.06.2016 -
42 [X.] 1480/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 01.12.2016 -
14 [X.]/16 -

23

Meta

V ZR 16/17

08.12.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2017, Az. V ZR 16/17 (REWIS RS 2017, 978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 978

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 16/17

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