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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS vom [X.] 305/05 9. November 2006 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 9. November 2006 beschlossen: Die Gegenvorstellung des [X.] - [X.] bei dem [X.] - gegen den Senatsbeschluss vom 21. September 2006 wird zurückgewiesen. Gründe: Ob die Gegenvorstellung zulässig ist, kann dahingestellt bleiben. Sie ist jedenfalls nicht begründet. Die Änderung eines Beschlusses über die [X.] gemäß § 120 Abs. 4 ZPO setzt voraus, dass die früher bedürftige [X.] aufgrund nachträglich eingetretener Umstände ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach in der Lage ist, die Pro-zesskosten ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen. Das ist nicht der Fall, wenn die Insolvenzmasse - das verwaltete Vermögen im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO - trotz zwischenzeitlich geleisteter Zahlungen der [X.] nicht zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens und der sonsti-gen Masseverbindlichkeiten ausreicht. 1 Der [X.] meint demgegenüber, den Massegläubigern sei zu-zumuten, zu den Kosten des Rechtsstreits beizutragen, weil sich ihre Quote 2 - 3 - erhöhe und das Prozess- und Beitreibungsrisiko in Höhe der Zahlungen entfal-len sei. Aus § 116 ZPO folge eine Sonderstellung der Staatskasse gegenüber den sonstigen Massegläubigern. Diese Ansicht trifft nicht zu. Gemäß § 209 Abs. 1 [X.] werden die Masseverbindlichkeiten in der dort angeordneten [X.] berichtigt, Forderungen mit gleichem Rang im Verhältnis ihrer Beträge. Sonderrechte des [X.] hat der Gesetzgeber - soweit es nicht um die Kosten des Insolvenzverfahrens selbst geht - gerade nicht vorgesehen. [X.] Raebel [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.04.2005 - 14 O 3820/00 - O[X.], Entscheidung vom 09.06.2005 - 3 W 593/05 -
Meta
09.11.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. IX ZB 305/05 (REWIS RS 2006, 915)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 915
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