Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2007, Az. IX ZB 305/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5830

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[X.][X.] 305/05 Berichtigung z. Beschl. v. 21.09.2006 vom 11. Januar 2007 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 11. Januar 2007 beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 21. September 2006 wird gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt berichtigt: Der Tenor lautet richtig: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 9. Juni 2005 und der Beschluss der Rechtspflegerin des [X.] vom 22. April 2005 aufgehoben. Unter Ziffer [X.] der Gründe, letzter Absatz, heißt es richtig: Mit [X.] vom 22. April 2005 hat das Landgericht – [X.] Raebel [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.04.2005 - 14 O 3820/00 - O[X.], Entscheidung vom 09.06.2005 - 3 W 593/05 -

Meta

IX ZB 305/05

11.01.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2007, Az. IX ZB 305/05 (REWIS RS 2007, 5830)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5830

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