Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.][X.]/06 vom 5. Juli 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 5. Juli 2007 beschlossen: Die Gegenvorstellung der weiteren Beteiligten zu 3 und 4 gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Senats vom 26. April 2007 wird zurückgewiesen. Gründe: Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten haben die weiteren [X.] zu 3 und 4 Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des [X.] in dem Beschluss des Senats vom 26. April 2007 erhoben. Sie erstreben eine Herabsetzung des Wertes auf einen Betrag von 5 vom Hundert der festgesetzten Stimmrechte, weil der [X.] für den Fall der [X.] eine Befriedigungsquote ungefähr in dieser Höhe in Aussicht stelle. 1 Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Zwar geht der Insolvenzplan für den Fall der [X.] - vorläufig - von einer Quote von 5,6 vom Hundert der Forderungen aus. Die weiteren Beteiligten zu 3 und 4 haben ihr Rechtsmit-tel mit näherer Begründung aber unter anderem darauf gestützt, dass sie durch den Insolvenzplan voraussichtlich schlechter gestellt würden (vgl. § 245 Abs. 1 2 - 3 - Nr. 1 [X.] sowie [X.]). Ihr wirtschaftliches Interesse an dem - erfolglos gebliebenen - Rechtsmittel ging deshalb dahin, sich die von ih-nen erwartete höhere Befriedigung als die in Aussicht gestellte Quote zu erhal-ten. Dies rechtfertigt es, den Gegenstandswert auf 10 vom Hundert der festge-setzten Stimmrechte festzusetzen. [X.] Raebel [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.08.2005 - 351 IN 260/03 - [X.], Entscheidung vom [X.] (415) -
Meta
05.07.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2007, Az. IX ZB 5/06 (REWIS RS 2007, 3029)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3029
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.