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PDF anzeigen [X.] vom 30. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 30. Januar 2008 durch [X.], [X.], [X.] und Dr. Drescher beschlossen: Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 3. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Durch [X.]uss vom 19. November 2007 hat der [X.]at die Rechts-beschwerde der Beklagten gegen den [X.]uss des 9. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 7. August 2007 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in dem Be-schluss nicht zugelassen worden war. Gegen die Kostenrechnung vom 3. Dezember 2007 hat die Beklagte "Einspruch" eingelegt. 1 2. Die zulässige Erinnerung der Beklagten, über die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der [X.]at zu entscheiden hat (vgl. [X.]. vom 13. Januar 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 584), ist nicht [X.]. Sie kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. [X.]. [X.]. vom 8. Dezember 1997 - [X.], NJW-RR 1998, 503; [X.], [X.]. vom 13. November 2002 - [X.], [X.] 2003, 267). Das ist hier nicht der Fall. Die Beklagte wendet sich allein gegen die im [X.]uss vom 19. November 2007 ausgesprochene Kostentragungspflicht, an die sowohl der [X.] als auch der [X.]at selbst gebunden sind (vgl. [X.]. aaO). Sie 2 - 3 - führt zur Begründung ihrer Erinnerung aus, dass sämtliche Anwälte "willkürlich falsch" gehandelt hätten und es nicht in ihrem Interesse sein könne, wenn sie für diese ganzen "[X.]" die Kosten tragen solle. 3 In der Kostenrechnung vom 3. Dezember 2007 wurde zutreffend eine Festgebühr von 100,00 • angesetzt. Bei der Verwerfung der Rechtsbeschwerde fällt nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz eine vom Streitwert unabhängige Festgebühr von 100,00 • an. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, § 66 Abs. 8 GKG. 4 [X.][X.]
[X.] Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.03.2007 - 4 O 307/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 07.08.2007 - 9 W 94/07 -
Meta
30.01.2008
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2008, Az. II ZB 34/07 (REWIS RS 2008, 5832)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5832
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