Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2006, Az. 5 StR 271/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2259

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5 StR 271/06 [X.]BESCHLUSS vom 9. August 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. August 2006 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 18. Januar 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit folgender Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen: Der Angeklagte [X.]ist des uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge und im weiteren Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig (vgl. Antragsschrift der [X.] vom 26. Juni 2006). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.] Gerhardt Brause Jäger

Meta

5 StR 271/06

09.08.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2006, Az. 5 StR 271/06 (REWIS RS 2006, 2259)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2259

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