Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 08.03.2012, Az. IX ZB 144/10

9. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8416

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Gegenstand

Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union: Versagung der Vollstreckbarerklärung auch im Fall unvereinbarer Entscheidungen aus demselben Mitgliedstaat


Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage vorgelegt:

Erfasst Art 34 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Abl. EG 2001 Nr. L 12/01 S. 1) (EuGVVO) auch den Fall unvereinbarer Entscheidungen aus demselben Mitgliedstaat?

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem [X.] wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] ([X.]) folgende Frage vorgelegt:

Erfasst Art. 34 Nr. 4 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. [X.] 2001 Nr. L 12 S. 1) ([X.]) auch den Fall unvereinbarer Entscheidungen aus demselben Mitgliedstaat (Urteilsstaat)?

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die nach [X.]. 38 ff [X.] in [X.] durchgeführte Vollstreckbarerklärung eines [X.] Urteils vom 6. März 2008, mit welchem sie zur Zahlung von 188.330 € an die Antragstellerin verurteilt worden ist.

2

Die in [X.] ansässige Antragstellerin lieferte einem in [X.] ansässigen Unternehmen aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarungen Stahlprodukte. Wegen behaupteter Restforderungen aus dem Vertragsverhältnis reichte die Antragstellerin eine Zahlungsklage in [X.] ein. Die Klage richtete sie jedoch nicht gegen ihre eigentliche Vertragspartnerin, die S.        M.       Stahlhandel GmbH (vormals S.       Stahlhandel GmbH), sondern gegen die Antragsgegnerin. Hierauf wies die Antragsgegnerin vor dem rumänischen Gericht hin, welches daraufhin die Klage mit Urteil vom 31. Januar 2008 abwies. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.

3

Kurz darauf leitete die Antragstellerin erneut beim selben Gericht einen Rechtsstreit gegen die Antragsgegnerin wegen desselben Streitgegenstandes ein. Die Klageschrift wurde an den vormaligen [X.] Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, Rechtsanwalt [X.], zugestellt, dessen Vollmacht jedoch nach Behauptung der Antragsgegnerin auf die Vertretung im erstgenannten Verfahren beschränkt war. Für die Antragsgegnerin erschien zu dem vom [X.] Gericht anberaumten Verhandlungstermin niemand und es erging das verfahrensgegenständliche Urteil vom 6. März 2008.

4

Hiergegen richtete sich ein [X.] der Antragsgegnerin mit der Begründung, dass sie im Laufe des vorangegangenen Verfahrens nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgeladen worden sei. Der Rechtsbehelf wurde mit Entscheidung vom 8. Mai 2008 zurückgewiesen, weil die Antragsgegnerin es versäumt habe, die erforderlichen Gebührenmarken zu hinterlegen.

5

Das Urteil des [X.] Gerichts vom 6. März 2008 wurde mit Beschluss vom 21. November 2008 in [X.] für vollstreckbar erklärt. Hiergegen erhob die Antragsgegnerin Beschwerde.

6

Gleichzeitig legte die Antragsgegnerin Ende des Jahres 2008 in [X.] zum einen eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil vom 6. März 2008 ein und rügte wiederum die unterbliebene Ladung zum Termin; dieser Antrag wurde durch Urteil vom 19. Februar 2009 als unzulässig zurückgewiesen. Zum anderen stellte die Antragsgegnerin einen erneuten [X.] wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des divergierenden früheren Urteils vom 31. Januar 2008. Das [X.] Berufungsgericht wies diesen Antrag mit Urteil vom 8. Mai 2009 als verspätet zurück: Die Klage sei zwar zutreffend auf [X.]. 322 Abs. 1 Nr. 7 der [X.] Zivilprozessordnung wegen widersprüchlicher Entscheidungen gestützt, allerdings sei die für die Klage nach [X.]. 324 Abs. 1 der [X.] Zivilprozessordnung bestimmte Monatsfrist ab Zustellung des endgültigen Urteils nicht gewahrt. Diese Auffassung wurde vom Obersten Gerichtshof mit Urteil vom 13. November 2009 bestätigt.

7

Nachdem die Rechtsbehelfsmöglichkeiten in [X.] nunmehr ausgeschöpft waren, wurde das in [X.] in der Beschwerdeinstanz vorläufig ausgesetzte Vollstreckbarerklärungsverfahren wieder aufgenommen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wurde mit Beschluss vom 28. Juni 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin form- und fristgerecht die Rechtsbeschwerde eingelegt und begründet.

II.

8

Der Erfolg der Rechtsbeschwerde hängt von der Auslegung des [X.] nach [X.]. 34 Nr. 4 [X.] ab, welcher gemäß [X.]. 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf das Vollstreckbarerklärungsverfahren anzuwenden ist. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß [X.]. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 A[X.]V eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.

9

1. Der Streitfall wirft die Frage auf, ob der Tatbestand des [X.]. 34 Nr. 4 [X.] auch dann erfüllt ist, wenn die anzuerkennende oder für vollstreckbar zu erklärende Entscheidung mit einer Entscheidung aus demselben Mitgliedstaat kollidiert.

Die Unvereinbarkeit des klageabweisenden Urteils vom 31. Januar 2008 und des klagestattgebenden Urteils vom 6. März 2008 ist im Streitfall zu bejahen. Die frühere [X.] Entscheidung ist im Inland anerkennungsfähig. Die [X.] der [X.] sind in [X.] am 1. Januar 2007 in [X.] getreten (vgl. [X.]. 2 der Beitrittsakte, [X.]. [X.] 2005 Nr. L 157/11). Erst anschließend kann das erste Verfahren in [X.] eingeleitet worden sein, weil die zugrunde liegenden Rechnungen im Jahre 2007 ausgestellt wurden. Nach [X.]. 66 Abs. 1 [X.] finden daher die Vorschriften der Verordnung auch auf die ältere Entscheidung vom 31. Januar 2008 Anwendung und es ist nicht ersichtlich, dass insoweit Versagungsgründe nach [X.]. 34, 35 [X.] eingreifen könnten.

Demnach wäre der jüngeren Entscheidung vom 6. März 2008 nach [X.]. 34 Nr. 4 [X.] die Vollstreckbarerklärung zu versagen, wenn die Vorschrift auch auf die Konstellation unvereinbarer Entscheidungen aus demselben Mitgliedstaat anzuwenden wäre.

a) Die Vorschrift wird in der Literatur unterschiedlich ausgelegt. Der Senat neigt in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht dazu, die Anwendbarkeit des [X.]. 34 Nr. 4 [X.] bei kollidierenden Entscheidungen aus demselben Mitgliedstaat zu verneinen. Der [X.] hat diese nicht zweifelsfrei zu beantwortende Frage bislang - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden.

Nach einer Meinung ergänzt die Vorschrift des [X.]. 34 Nr. 4 [X.] den Versagungsgrund nach [X.] und meint die Fälle, in denen nicht lediglich zwei [X.] - der Urteilsstaat und der [X.] - betroffen seien, sondern ein "Dreistaatenverhältnis" vorliege, bei welchem der [X.] mit zwei in derselben Sache ergangenen unvereinbaren Entscheidungen aus zwei anderen [X.] konfrontiert wird (Kropholler/v. [X.], Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., [X.]. 34 [X.] Rn. 56; Schlosser, [X.]-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., [X.]. 34-36 [X.] Rn. 26; [X.]/[X.], 2. Aufl., [X.]. 34 [X.] Rn. 42). Für diese Auffassung spricht insbesondere der Wortlaut der Vorschrift, die von einer Entscheidung aus einem "anderen" Mitgliedstaat spricht, was einen vom Ursprungmitgliedstaat abweichenden Mitgliedstaat bezeichnen könnte.

Nach anderer Auffassung soll der Versagungsgrund indes auch eingreifen, wenn zwei unvereinbare Entscheidungen im selben Ursprungsstaat erlassen wurden und eine von ihnen nunmehr im [X.] für vollstreckbar erklärt werden soll ([X.]/Leible, [X.]/[X.], [X.]. 34 [X.] Rn. 49a; [X.], 4. Aufl., [X.]. 34 Rn. 25; Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO, 3. Aufl. [X.]. 34 [X.] Rn. 12; [X.], [X.] 2009, 484, 486). Die Vorschrift sei zumindest analog auf diese Fälle anzuwenden ([X.], aaO S. 487). Diese Auffassung stützt sich in erster Linie auf die Systematik und die Zielsetzung der Norm (vgl. [X.], aaO S. 486): Während unter [X.]. 34 [X.] [X.] nur die Fälle fallen, in denen die anzuerkennende Entscheidung mit einer Entscheidung des [X.]es kollidiere, erfasse [X.]. 34 Nr. 4 [X.] die verbleibenden Kollisionsfälle von Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten. Bei einer anderen Auslegung verbliebe eine unbeabsichtigte Regelungslücke. Der Wortlaut "in einem anderen Mitgliedstaat" könne auch als Abgrenzung zu dem in [X.] genannten [X.] verstanden werden.

b) Bei der Auslegung der Norm wird zu berücksichtigen sein, dass die Formulierung des [X.]. 34 Nr. 4 [X.] weiter als die Vorgängervorschrift des [X.]. 27 Nr. 5 EuGVÜ/[X.] gefasst ist und sich nicht nur auf kollidierende Entscheidungen aus [X.] bezieht, sondern auch auf solche aus anderen Mitgliedstaaten. Das Ziel dieser Ergänzung des [X.]. 34 Nr. 4 [X.] war es, frühere Lücken zu schließen (s. [X.] (1999) 348 endg., [X.]). Dennoch kann hieraus nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass der Verordnungsgeber damit auch unvereinbare Entscheidungen aus demselben Mitgliedstaat erfassen wollte. Denn es ist auch ein erklärtes Ziel der Verordnung, Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten ein besonderes Vertrauen entgegen zu bringen und die Versagung ihrer Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung auf Ausnahmefälle zu beschränken (vgl. Erwägungsgründe 16f zur [X.]). Dazu gehört auch das Vertrauen, schon die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten träfen Regelungen, in welcher Weise und unter welchen Voraussetzungen gegen dort ergangene unvereinbare Entscheidungen vorgegangen werden kann. Der Streitfall zeigt, dass es in [X.] eine entsprechende Rechtsbehelfsmöglichkeit gibt, die allerdings aufgrund der Versäumung der hierfür vorgesehenen Monatsfrist durch die Antragsgegnerin erfolglos geblieben ist. Eine vergleichbare Regelung existiert in [X.] gemäß § 580 Nr. 7 Buchst. a), § 586 Abs. 1 der [X.] Zivilprozessordnung. Die Vorschrift des [X.]. 34 Nr. 4 [X.] könnte daher bewusst auf Entscheidungen aus einem "anderen" Mitgliedstaat im Sinne eines dritten Mitgliedstaates beschränkt worden sein, um den Umgang mit kollidierenden Entscheidungen aus demselben Mitgliedstaat der nationalen Rechtsordnung dieses Staates zu überlassen. Im Falle einer solchen engen Auslegung der Vorschrift würde der Versagungsgrund bei kollidierenden Entscheidungen aus demselben Mitgliedstaat ausscheiden.

2. Der Streitfall bietet keinen Anlass, der [X.] Entscheidung vom 6. März 2008 aus anderen Gründen als nach [X.]. 34 Nr. 4 [X.] die Vollstreckbarerklärung zu versagen, weshalb es für den Erfolg der Rechtsbeschwerde entscheidend auf die Beantwortung der Auslegungsfrage durch den [X.] ankommt.

a) Der allgemeine Einwand eines Verstoßes gegen den [X.] nach [X.]. 34 Nr. 1 [X.] greift nach dem weiteren Vorbringen der Antragsgegnerin nicht durch. Der Versagungsgrund des [X.]. 34 Nr. 1 [X.] kann zwar im Falle eines Prozessbetrugs der Gläubigerin eingreifen (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Juli 1986 - [X.], [X.] 1987, 236, 237; vom 6. Mai 2004 - [X.], [X.], 1391, 1393). Hierfür trägt die Antragsgegnerin jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, was ihr aufgrund des in [X.] geltenden Beibringungsgrundsatzes obläge (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2007 - [X.], NJW-RR 2008, 586 Rn. 22 ff; vom 3. August 2011 - [X.], NJW 2011, 3103 Rn. 24 [X.]. in [X.]Z; Schlosser, aaO [X.]. 34-36 [X.] Rn. 34; [X.] in [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., [X.] 1 [X.]. 34 Rn. 57 mwN).

Auch der Umstand, dass es zu kollidierenden Entscheidungen in einem Mitgliedstaat gekommen ist, reicht für sich allein nicht für eine Versagung der Vollstreckbarerklärung nach [X.]. 34 Nr. 1 [X.] aus. Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht auch in [X.]. Es gibt zwar ebenso wie in [X.] die Möglichkeit, mit einer Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7 Buchst. a) der [X.] Zivilprozessordnung gegen die widersprechende jüngere Entscheidung vorzugehen. Dennoch kann es etwa aufgrund einer verspäteten Klageerhebung (vgl. § 586 Abs. 1 der [X.] Zivilprozessordnung) bei widersprüchlichen Entscheidungen im Inland bleiben. Entsprechende Kollisionen von Entscheidungen können daher für sich genommen nicht als offensichtlich untragbar erscheinender Verstoß gegen wesentliche Rechtsgrundsätze des inländischen Rechts angesehen werden (vgl. [X.], Urteil vom 28. März 2000 - [X.]/98, [X.]/[X.], [X.]. 2000, [X.] Rn. 37; [X.], Beschluss vom 26. September 1979 - [X.], [X.]Z 75, 167, 171). Dies muss zumindest gelten, solange nicht besondere Umstände hinzutreten, welche die Situation als unerträglich erscheinen lassen, etwa eine unangemessen kurze Frist zur Erhebung der Restitutionsklage, wovon im Streitfall nicht auszugehen ist.

b) Der Versagungsgrund des [X.]. 34 Nr. 2 [X.] scheitert daran, dass die Antragsgegnerin bei einer Gehörsverletzung im verfahrenseinleitenden Stadium die Möglichkeit hatte, gegen die Entscheidung vom 6. März 2008 einen Rechtsbehelf einzulegen. Diese Möglichkeit hat sie jedoch nicht hinreichend genutzt. Die rechtzeitige Kenntnis der Antragsgegnerin vom Inhalt der Entscheidung (vgl. [X.], Urteil vom 14. Dezember 2006 - C-283/05, [X.]/[X.], [X.] 2007, 37 Rn. 39 ff; [X.], Urteil vom 12. Dezember 2007, aaO Rn. 35) kann unterstellt werden; denn sie hat mit der [X.] reagiert. Auf den [X.] hin hätte der Verfahrensfehler korrigiert werden können. Da die Antragsgegnerin jedoch die angeforderten Gebührenmarken ohne ersichtlichen Grund bei Gericht nicht hinterlegte, wurde ihr Antrag annulliert. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin rechtzeitig einen Rechtsbehelf gegen die möglicherweise [X.] ergangene Entscheidung eingelegt hat, zeigt, dass sie durch die in ihrer Abwesenheit ergangene Entscheidung nicht derart in ihren Verteidigungsrechten beschränkt wurde, dass der Entscheidung die Vollstreckbarerklärung nach [X.]. 34 Nr. 2 [X.] versagt werden müsste (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2009, [X.]/07, [X.], [X.]. 2009, I - 03571 Rn. 78; [X.], [X.]. 2006 Nr. 174; Kropholler/v. [X.], aaO [X.]. 34 [X.] Rn. 44; [X.]/Leible, aaO [X.]. 34 Rn. 39a).

c) Es gibt schließlich keine Anhaltspunkte für das Eingreifen der übrigen in [X.]. 34, 35 [X.] genannten Versagungsgründe. Da mithin eine Versagung der Vollstreckbarerklärung der [X.] Entscheidung allein nach [X.]. 34 Nr. 4 [X.] wegen der kollidierenden [X.] Entscheidungen in Betracht kommt, ist es erforderlich, dem [X.] die hierzu gestellte Frage zur Auslegung vorzulegen.

Kayser                                                Gehrlein                                                 Vill

                          Lohmann                                                  Fischer

Meta

IX ZB 144/10

08.03.2012

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Düsseldorf, 28. Juni 2010, Az: I-3 W 12/09

Art 34 Nr 4 EGV 44/2001, Art 267 Abs 1 Buchst b AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 08.03.2012, Az. IX ZB 144/10 (REWIS RS 2012, 8416)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8416

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