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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines rumänischen Urteils: Nachweis der Berechtigung eines antragstellenden Dritten zur Vollstreckung im Erststaat
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 23. Januar 2018 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 35.000 € festgesetzt.
I.
Mit einer am 5. Februar 2014 registrierten Klage nahm der Insolvenzverwalter über das Vermögen der in [X.] ansässigen [X.] den Antragsgegner vor dem [X.] Fachgericht für [X.] auf Zahlung von 2.668.174,89 [X.] nebst Prozesskosten in Anspruch. Die Klage wurde darauf gestützt, dass der Antragsgegner als früherer Geschäftsführer der Schuldnerin deren Insolvenz durch Gesetzesverstöße herbeigeführt habe und daher den Betrag an die Masse zahlen müsse, der die gesamten in der endgültigen Tabelle der Forderungen aufgeführten Passiva der Schuldnerin decke. Danach standen an Verbindlichkeiten zuletzt nur noch dem Rathaus G. 1.204 [X.] und der Antragstellerin 159.176,89 [X.] zu, so dass die Klageforderung in der Hauptsache auf 160.380,89 [X.] (= 33.972,27 €) reduziert wurde. Mit Urteil vom 4. Juni 2015 verurteilte das Fachgericht [X.] den Antragsgegner zu der Zahlung des Betrages an die Masse der Schuldnerin. Die Berufung des Antragsgegners hatte keinen Erfolg.
Der Insolvenzverwalter teilte der Antragstellerin auf deren Anfrage mit, er halte es für am geeignetsten, wenn jeder Gläubiger selbst die Zwangsvollstreckung versuche. Das Fachgericht [X.] erteilte der Antragstellerin nachfolgend beglaubigte Abschriften des rechtskräftigen Urteils und der Berufungsentscheidung.
Die Antragstellerin hat beantragt, das rechtskräftige Urteil vom 4. Juni 2015 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Das [X.] hat dem Antrag entsprochen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das [X.] den Antrag zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren ursprünglichen Antrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:
Sofern die Vollstreckungsklausel zu Gunsten eines anderen als des in dem Titel bezeichneten Berechtigten erteilt werden solle, sei auch die Frage, ob der Titel für die Antragstellerin vollstreckbar sei, gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Titel geschaffen worden sei. Ein Rechtssatz des [X.] Rechts, demzufolge die Antragstellerin berechtigt sei, aus dem Urteil vom 4. Juni 2015 die Zwangsvollstreckung zu betreiben, sei weder dem Vortrag der [X.]en noch dem von dem Senat eingeholten Sachverständigengutachten zu entnehmen. Soweit der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Entscheidung nach rumänischem Recht für die Antragstellerin vollstreckbar sei, belegten seine Ausführungen das Ergebnis nicht. Aus den durch ihn herangezogenen Vorschriften folge weder, dass die in der endgültigen Tabelle verzeichneten Gläubiger materiell-rechtlich Inhaber der titulierten Forderung würden, noch, dass sie eine formelle Berechtigung zur Einleitung der Zwangsvollstreckung erlangten. Es sei auch nicht erkennbar, wie die titulierte Forderung aus dem Vermögen der Schuldnerin in das Vermögen der Gläubiger übergehen solle.
2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß Art. 44 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (fortan: [X.] aF) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 15 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
a) Auf das Verfahren findet die [X.] aF Anwendung, die in allen (damaligen) Mitgliedstaaten der [X.] mit Ausnahme [X.] am 1. März 2002 in [X.] getreten ist (Art. 76 [X.] aF) und auf alle Klagen anzuwenden ist, die danach erhoben worden sind (Art. 66 Abs. 1 [X.] aF). Mit dem Beitritt zur [X.] am 1. Januar 2007 wurde der Geltungsbereich der [X.] aF auf [X.] als neuem Mitgliedstaat erstreckt (Art. 4 Abs. 2 des Vertrags über den Beitritt der [X.] und [X.]s zur [X.], [X.] 2005 L 157/11). Die Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 des [X.] und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (fortan: [X.] nF) kommt nach Art. 66 Abs. 1 [X.] nF nicht zur Anwendung, weil das Verfahren nicht am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet worden ist. Für vor dem 10. Januar 2015 eingeleitete Verfahren findet nach Art. 66 Abs. 2 [X.] nF die [X.] aF weiterhin Anwendung.
b) Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten liegen nicht vor.
aa) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Zwangsvollstreckung aus einem im Ausland ergangenen Titel zugunsten eines anderen als des in dem Titel bezeichneten Berechtigten für zulässig erklärt werden kann, wenn der Titel nach dem Recht des Staates, in dem er errichtet worden ist, für den anderen vollstreckbar ist. Das Beschwerdegericht ist, ohne Verfahrensgrundrechte der Antragstellerin zu verletzen, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und der Würdigung des Vortrags der [X.]en zu dem Ergebnis gelangt, dass dem [X.] Recht ein Rechtssatz, demzufolge die Antragstellerin berechtigt wäre, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Fachgerichts [X.] vom 4. Juni 2015 zu betreiben, nicht zu entnehmen ist.
bb) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Beschwerdegericht habe Maßstäbe zum Nachweis der Berechtigung der Antragstellerin zur Vollstreckung aus dem Urteil im Sinne von Art. 38 [X.] aF angelegt, die der Antragstellerin eine Durchsetzung ihrer Ansprüche faktisch unmöglich machen würden, und sie dadurch in ihrem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt. Ferner beruhe die Verneinung der Berechtigung der Antragstellerin zur Vollstreckung aus dem Urteil auf einer Verletzung des Anspruchs auf Gewähr rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. Diesbezüglich liegen Zulassungsgründe nicht vor.
(1) Das Beschwerdegericht hat die Darlegungslast nicht in gehörswidriger Weise verkannt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist durch den die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung beantragenden Gläubiger nachzuweisen, dass er nach dem Recht des Staates, in dem der Titel errichtet worden ist, zur Zwangsvollstreckung berechtigt ist. § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] enthält hinsichtlich der Form des Nachweises zwar eine von den §§ 726, 727 ZPO abweichende Regelung. Es verbleibt aber bei dem Grundsatz, dass zur Erteilung der Vollstreckungsklausel der Vollstreckungsgläubiger den Nachweis seiner Berechtigung zu führen hat. Im Anwendungsbereich der hier einschlägigen [X.] aF ist nach § 55 Abs. 1 [X.] die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht anzuwenden. Dies hat aber nur zur Folge, dass der erforderliche Nachweis mit allen Beweismitteln (und nicht nur durch Urkunden) geführt werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Januar 2012 - [X.], [X.] 2012, 577 Rn. 4).
(2) Ferner hat das Beschwerdegericht die Anforderungen an den durch die Antragstellerin zu erbringenden Nachweis nicht überspannt. Stellt ein Rechtsnachfolger eines früheren Rechtsnachfolgers der ursprünglichen [X.] einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung, so ist für jeden dieser Rechtsnachfolger die Berechtigung zur Vollstreckung im Erststaat, in dem der Titel errichtet worden ist, festzustellen (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Januar 2012 - [X.], aaO). Erst Recht muss dann die Berechtigung eines Dritten zur Vollstreckung im Erststaat festgestellt werden. Den insoweit erforderlichen Beweis hat das Beschwerdegericht, sachverständig beraten, als nicht geführt angesehen. Zulässigkeitsrechtlich relevante Fehler sind ihm dabei nicht unterlaufen. Die Anwendung ausländischen Rechts wird in der [X.] nicht geprüft ([X.], Beschluss vom 4. Juli 2013 - [X.] 197/12, [X.]Z 198, 14 Rn. 15 ff).
(3) Schließlich hat das Beschwerdegericht erheblichen Vortrag der Antragstellerin nicht gehörswidrig übergangen. Einerseits hat es nicht außer [X.] gelassen, dass eine von der Gesetzeslage abweichende Praxis behauptet worden ist. Andererseits ist eine Abtretung des titulierten Anspruchs gegen den Antragsgegner an die Antragstellerin oder aber zumindest die Einräumung einer gewillkürten Prozessstandschaft in dem bisherigen Verfahren nicht durch die Antragstellerin behauptet worden, sodass entsprechender Vortrag als neuer Tatsachenvortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen ist (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO).
Grupp |
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Lohmann |
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Pape |
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Möhring |
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Röhl |
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Meta
19.09.2019
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 23. Januar 2018, Az: 5 W 73/16
§ 7 Abs 1 S 1 AVAG, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 726 ZPO, § 727 ZPO, Art 66 Abs 2 EGV 44/2001
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.09.2019, Az. IX ZB 16/18 (REWIS RS 2019, 3416)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 3416
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZB 16/18 (Bundesgerichtshof)
3 W 174/18 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
IX ZB 211/10 (Bundesgerichtshof)
Vollstreckbarerklärungsverfahren: Antrag eines Rechtsnachfolgers des ursprünglichen Klägers; Prüfung der internationalen Zuständigkeit des Gerichts des Erststaates
IX ZB 12/19 (Bundesgerichtshof)
Vollstreckbarerklärung eines Titels bei nicht angemessener Frist zur Kenntnisnahme des verfahrenseinleitenden Schriftstücks
IX ZB 211/10 (Bundesgerichtshof)