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PDF anzeigen5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. Juni 2000in der Strafsachegegen1.2.wegen [X.] 2 [X.]Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Juni 2000beschlossen:Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]wird das Urteil des [X.] vom17. Januar 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Aussprü-chen des [X.] gegen beide Angeklagte aufgeho-ben; diese Maßregelanordnungen entfallen.Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.[X.] hat die Angeklagten jeweils wegen Betruges in21 Fällen verurteilt, und zwar den Angeklagten [X.]zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und die Angeklagte [X.]zu [X.]. Es hat beiden Angeklagten zudemgemäß § 70 StGB verboten, —selbständig oder unselbständig, für eigene oderfremde Rechnung, berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Zusammenhangmit der Vermittlung oder dem Abschluß von Kredit-, Finanzierungs- und Ka-pitalanlagegeschäften auszuüben oder für solche Geschäfte zu werben, undzwar dem Angeklagten [X.]für die Dauer von fünf Jahren und [X.]für die Dauer von drei [X.] beiden Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO,soweit die Rechtsmittel sich gegen die Schuld- und Strafaussprüche richten.Jedoch haben die Revisionen [X.] wie vom [X.] beantragt [X.] der Sachrüge Erfolg hinsichtlich der jeweiligen Maßregelanordnung.[X.] 3 [X.]Die Anordnung des [X.] kann bei keinem der beiden Ange-klagten Bestand haben. Die Verhängung einer Maßregel nach § 70 StGBsetzt voraus, daß der Täter die Tat unter Mißbrauch seines Berufs oder [X.] oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen [X.] hat, mithin bei Begehung der Tat den Beruf oder das Gewerbetatsächlich ausgeübt hat. Es genügt insbesondere nicht, daß die Tat [X.] nur im Rahmen einer vorgetäuschten Berufs- oder Gewerbetä-tigkeit begangen worden ist (BGHSt 22, 144, 146; BGHR StGB § 70 Abs. 1[X.] Pflichtverletzung 4; [X.], 222). So liegt es nach den [X.] hier: Die Angeklagten haben lediglich vorgetäuscht, Kredite zu [X.]. Stattfinden sollte eine Kreditvermittlung in keinem einzigen Fall.[X.] [X.] Raum
Meta
22.06.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2000, Az. 5 StR 165/00 (REWIS RS 2000, 1865)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1865
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