Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2003, Az. IX ZB 24/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1493

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[X.] ZB 24/03vom25. September 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.] 25. September 2003beschlossen:[X.] gegen den [X.]uß des [X.] des [X.] vom21. Januar 2003 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässigverworfen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde beträgt 4.000 [X.]:[X.] Finanzamt [X.]stellte am 13. Februar 2002 [X.] Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. [X.] vom 22. Februar 2002 hat das Amtsgericht den Insolvenzantrag [X.] zur Kenntnis übersandt und ihn darauf hingewiesen, daß er Rest-schuldbefreiung erlangen könne, wenn er binnen zwei Wochen ab [X.] Hinweises einen entsprechenden Antrag bei Gericht [X.] -Mit Schreiben vom 15. November 2002 hat der Schuldner Restschuld-befreiung beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag mit [X.]uß vom 27. No-vember 2002 wegen [X.] als unzulässig verworfen.Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners, mit derer zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, blieb ohneErfolg.Hiergegen richtet sich die vom Einzelrichter zugelassene Rechtsbe-schwerde des Schuldners.II.Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 [X.] statthafte Rechtsbe-schwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.1. [X.] führt - entgegen der Auffassung der Rechts-beschwerde - nicht wegen Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichenRichters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückweisung der Sache an das Beschwerdegericht, weilder Einzelrichter sich seine Entscheidungszuständigkeit objektiv willkürlich [X.] hat, indem er eine Zulassungsentscheidung getroffen hat, obwohl erbei der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäߧ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO das Verfahren auf die mit drei Richtern besetzte [X.] hätte übertragen müssen (vgl. [X.], [X.]. v. 13. März 2003 - [X.], NJW 2003, 1254, 1255). Denn an die Zulassung ist das [X.] 4 -schwerdegericht nicht gebunden, weil § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, der diese [X.] vorsieht, auf Rechtsbeschwerden, die kraft Gesetzes statthaft sind, nichtanwendbar ist ([X.], [X.]. v. 20. Februar 2003 - [X.], NJW-RR 2003,784, 785). Darauf, daß der Einzelrichter trotz der von ihm bejahten grundsätzli-chen Bedeutung das Verfahren nicht auf die [X.] übertragenhat, kann ein Rechtsmittel nach § 568 Satz 3 ZPO nicht gestützt werden ([X.],[X.]. v. 13. März 2003 aaO S. 1256). Dies ist hier schon deshalb unbedenk-lich, weil der Sache - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - einegrundsätzliche Bedeutung nicht zukommt.3. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht [X.] (§ 575 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO).[X.] zeigt weder auf, daß die Sache grundsätzlicheBedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat, noch legt sie ausreichend dar, daßdie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 574Abs. 2 Nr. 2 ZPO).Die Vorschrift des § 287 Abs. 1 [X.] n.F. setzt einen [X.] Schuldners voraus. Sie ist demnach nicht anwendbar, wenn - wie vorlie-gend - nur ein Gläubiger den Insolvenzantrag stellt (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], Bd. 3 § 287 Rn. 18; MünchKomm-[X.]/Schmal, Bd. 1 § 20 Rn. [X.], in: [X.] Kommentar, 3. Aufl. § 287 Rn. 11a; [X.], [X.]12. Aufl. § 20 Rn. 26). Dies ergibt sich - wie die Rechtsbeschwerde zutreffendausführt - nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus der Entstehungsge-schichte bei der Neufassung dieser Vorschrift. Hierüber besteht - nach den- 5 -Darlegungen der Rechtsbeschwerde - in Rechtsprechung und Literatur grund-sätzlich kein Streit. Damit wirft die Rechtssache aber keine klärungsbedürftigeund entscheidungserhebliche Rechtsfrage auf, die über den Einzelfall hinausBedeutung für die Allgemeinheit hat.[X.] [X.] Ganter

Meta

IX ZB 24/03

25.09.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2003, Az. IX ZB 24/03 (REWIS RS 2003, 1493)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1493

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