Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2009, Az. V ZR 10/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 573

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 13. November 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 1004 Abs. 1, WEG § 15 Abs. 3 Die Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die Anbringung einer Parabolantenne an dem gemeinschaftlichen Haus zu dulden, ist nicht von der Staatsbürgerschaft des Miteigentümers abhängig, der die Antenne angebracht hat. Voraussetzung, eine Antenne anbringen lassen zu dürfen, ist die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser steht das Recht zu, den Ort der [X.] zu bestimmen. [X.], Urteil vom 13. November 2009 - [X.] - [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2009 durch [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des [X.] vom 12. November 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Eigentümerin einer Wohnung, in der sie zusammen mit ihren Familienangehörigen wohnt. Das gemeinschaftliche Gebäude hat auf [X.] Seite in jedem Stockwerk jeweils ein bodentiefes Fenster. An dem Geländer vor diesem Fenster ihrer Wohnung brachte die Beklagte, eine [X.] Staats-angehörige [X.] Herkunft, Anfang 2007 eine Parabolantenne an. Die [X.] ermöglicht den Empfang einer Vielzahl polnischsprachiger Fernsehpro-gramme. 1 Die Klägerin, die Eigentümergemeinschaft, forderte die Beklagte in der Folgezeit vergeblich auf, die Antenne zu entfernen. Am 18. Juni 2007 beschlos-sen die Wohnungseigentümer daher: 2 - 3 - "Die Verwaltung wird ermächtigt im Auftrag und zu Lasten der Eigentü-mer einen Anwalt ihrer Wahl hinzuziehen und ggf. auf Entfernung zu klagen, sofern die [X.] nicht bis 15.07.07 entfernt ist." Mit der Klage verlangt die Klägerin die Entfernung der Antenne. Die [X.] wendet ein, über die Breitbandkabelanlage des Hauses könne sie zwar zwei polnischsprachige Sender, jedoch keine [X.] aus Ober-schlesien empfangen, wo sie aufgewachsen sei. 3 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht meint, durch den Beschluss vom 18. Juni 2007 habe die Beklagte nicht zur Entfernung der Antenne verpflichtet werden [X.]. Der Beschluss habe die Klägerin jedoch ermächtigt, die Ansprüche der Wohnungseigentümer auf Entfernung der Antenne gerichtlich geltend zu ma-chen. 5 Der Anspruch sei auch begründet, weil die Antenne den gepflegten Ein-druck des Gebäudes störe, die Beklagte und ihre Angehörigen auf ihre polni-sche Staatsangehörigkeit verzichtet hätten und damit auf die Möglichkeit des Empfangs der beiden polnischsprachigen Sender verwiesen werden könnten, die über das Breitbandkabel zu empfangen seien. 6 - 4 - I[X.] 7 Das hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Klägerin kann von der Beklagten die Entfernung der Antenne verlangen. 8 1. Auch wenn der Bestand des Gebäudes durch die Anbringung der [X.] nicht berührt wird, bedeutet das Handeln der Beklagten einen Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum, den die Wohnungseigentümer ohne ihre Zu-stimmung nicht hinzunehmen brauchen (Senat, [X.] 157, 322, 326). Nach § 1004 Abs. 1 BGB, §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG können die übrigen Miteigen-tümer die Beseitigung der Parabolantenne verlangen. Zur Geltendmachung ih-res Anspruchs haben sie die Klägerin durch den Beschluss vom 18. Juni 2007 wirksam ermächtigt (vgl. Senat, [X.] 116, 332, 335; Beschl. v. 30. März 2006, [X.], [X.], 2187 Rdn. 12). 2. Die Voraussetzungen des Anspruchs sind auch im Übrigen gegeben. 9 a) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts braucht die Beklagte sich zwar nicht auf den Empfang der beiden in das Breitbandkabel eingespeis-ten Sender verweisen zu lassen. Dass sie und ihre Familienangehörigen ihre [X.] Staatsangehörigkeit aufgegeben und die [X.] Staatsangehörig-keit angenommen haben, schränkt den Schutz des Informationsinteresses der Beklagten durch Art. 5 Abs. 1 GG nicht ein ([X.] 2007, 1178). Das gilt auch für die Wirkungen der Grundrechte im Privatrecht. Das Interesse der Beklagten, von [X.]n Fernsehsendern über die Ereignisse aus dem nähe-ren Bereich ihres früheren [X.] unterrichtet zu werden, ist offensichtlich (vgl. [X.], Urt. v. 16. November 2005, [X.], [X.], 1062, Rdn. 1, 25 ff.). 10 - 5 - b) Dieses Interesse führt dazu, dass die übrigen Wohnungseigentümer der Beklagten den Empfang der per Satellit ausgestrahlten [X.]n Pro-gramme ermöglichen müssen. 11 12 aa) Der Anspruch der Beklagten hierauf geht jedoch weder dahin, dass die Beklagte hierzu eine Antenne an das Geländer vor dem Fenster ihrer Woh-nung anbringen kann, noch dahin, dass ihr hierzu kein weiterer Aufwand zuge-mutet werden dürfte ([X.], 252; [X.], 427, 428). Das ästhetische Interesse der übrigen Miteigentümer und das [X.] der Beklagten sind vielmehr gegeneinander abzuwägen. Die Klä-gerin verweist hierzu auf die Möglichkeit, die Antenne im Dachbereich des [X.] anzubringen. Dadurch werde der ästhetische Eindruck des Gebäudes weniger beeinträchtigt. Diese Möglichkeit wird von dem unter [X.] gestellten Vortrag der Beklagten nicht ausgeschlossen, der [X.] der per Satellit ausgestrahlten Programme sei nur mit einer Antenne mög-lich, die vor dem Fenster ihrer Wohnung angebracht sei. 13 Das ist offensichtlich unzutreffend. Die Beklagte hat vorgetragen, zum Empfang der über einen Satelliten ausgestrahlten Fernsehprogramme dürfe zwischen dem Satelliten und der Antenne kein Hindernis bestehen. Aus [X.] Grund diese Voraussetzung entfallen könnte, wenn die Antenne im Be-reich des Dachgeschosses angebracht wird, ist nicht erkennbar. 14 bb) Die Abwägung führt dazu, dass die Beklagte verlangen kann, dass die übrigen Wohnungseigentümer der Anbringung einer Parabolantenne auf dem Dach des Hauses oder in dessen Dachbereich zustimmen. Diese Feststel-lung kann der Senat treffen. Von den Parteien sind Fotografien des Gebäudes vorgelegt worden. Weiterer Vortrag hierzu kommt nicht in Betracht. Die [X.] - 6 - sche Beeinträchtigung des Gebäudes ist bei einer Anbringung der Antenne im Dachbereich oder auf dem Dach nachhaltig geringer als durch die von der [X.]n vorgenommene Anbringung der Antenne vor einem Fenster ihrer Woh-nung. 16 Die Duldungspflicht der Miteigentümer führt jedoch nicht dazu, dass die Beklagte ohne deren Zustimmung berechtigt wäre, die zur Anbringung der [X.] notwendigen Arbeiten am Dach des Hauses vornehmen zu lassen. Den Miteigentümern ist es vielmehr vorbehalten, den konkreten Ort im Dachbereich des Gebäudes zu bestimmen, an dem die Antenne angebracht werden darf (Senat, [X.] 157, 322, 328). II[X.] [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 17 [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.03.2008 - 91 C 369/08-78 - [X.], Entscheidung vom 12.11.2008 - 2/13 S 19/08 -

Meta

V ZR 10/09

13.11.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2009, Az. V ZR 10/09 (REWIS RS 2009, 573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 573

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