Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. 1 StR 590/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 15975

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:180216B1STR590.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 [X.]/15

vom
18. Februar
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. Februar
2016
beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. April 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Se-nat:
1. Es bestehen bereits Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Rüge einer Verletzung von § 261 StPO, weil der [X.] nicht vorträgt, dass der Inhalt der schriftlichen Auskunft von W.

zu einer Überweisung nicht auf andere Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Vor dem Hintergrund der Einheit der Hauptverhandlung muss sich der [X.] hierzu grundsätzlich verhalten (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2014

4 [X.], [X.], 604 mwN). Zwar stellt die Kammer in den Urteilsgründen auf ptember 2006

1 [X.], [X.], 235, 236). Weil es sich aber um einen denk-bar überschaubaren Urkundeninhalt handelt, der auch auf einen Blick erfasst werden kann (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2013

3 StR 267/13, [X.], 606), und
sich der nichtrevidierende Mitangeklagte als Ab-sender des Geldes ausweislich der Urteilsgründe ganz ausführlich zu dieser -
3
-
Überweisung, deren Höhe, der Empfängerin und der Transaktionsnummer [X.] hat ([X.] f.), war entsprechender Vortrag hierzu zu erwarten.
Jedenfalls ist die Rüge unbegründet, denn der Senat kann angesichts der ausführlichen Angaben des genannten Mitangeklagten zu der Überweisung ausschließen, dass das Urteil auf einem solchen Rechtsfehler beruht. Ist der Inhalt eines Schriftstücks
in der Hauptverhandlung erörtert und auch nicht be-stritten worden, dass das Schriftstück diesen Inhalt hat, so kann ein Urteil re-gelmäßig nicht darauf beruhen, dass das Schriftstück nicht verlesen worden ist ([X.], Beschluss vom 22. September 2006

1 [X.], [X.], 235, 236).
2. [X.] einer Verletzung von § 228 Abs. 1, § 229 StPO ist unbegrün-det. Es liegt keine unzulässige Überschreitung der dreiwöchigen Unterbre-chungsfrist (§ 229 Abs. 1
und
4 Satz 1 StPO) vor.
Am 23. Februar 2015 (41. Hauptverhandlungstag) wurde die [X.] vom Vorsitzenden unterbrochen. Zwar konnte der ursprünglich vorge-sehene Fortsetzungstermin am 12. März 2015 nicht stattfinden, weil aus uner-findlichen Gründen ein Schöffe nicht erschienen war. Der vom Vorsitzenden deshalb angesetzte Fortsetzungstermin am 18. März 2015 wahrte aber noch die Frist des § 229 Abs. 1 StPO. Bei dieser Fristberechnung sind weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung wieder aufgenommen wird,
in die Frist einzuberechnen ([X.], [X.] vom 20. März 2014

3 [X.], [X.], 469
mwN). Die am Montag, den 23.
Februar 2015 unterbrochene Hauptverhandlung musste nach § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO also erst am Mittwoch, den 18. März 2015 fortgesetzt
werden.
-
4
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Da der inhaftierte Angeklagte an diesem Tag, wie die Revision unter [X.] einer Bestätigung der zuständigen Justizvollzugsanstalt vorträgt, erkrankt war und deshalb an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte, zudem die Hauptverhandlung schon bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden [X.], war der Lauf der Frist während der Dauer der Verhinderung des Angeklag-ten nach § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO gehemmt. Zwar war die Erkrankung des Angeklagten nach der Auskunft der Justizvollzugsanstalt nicht von langer [X.]. Die zulässige Unterbrechung endete gemäß § 229 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO aber frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung am 23. März 2015 war demnach rechtzeitig. Ein Verstoß gegen § 228 Abs. 1, § 229 StPO liegt nicht vor.
Dass das Gericht entgegen § 229 Abs. 3 Satz 2 StPO den Beginn und das Ende der Hemmung nicht durch Beschluss festgestellt hat, steht dem nicht entgegen. Die Hemmung tritt kraft Gesetzes ein ([X.], Urteil vom 12. August 1992

5 [X.], [X.], 550, 551). Zu einer weiteren freibeweislichen Klärung der Frage, ob und wie lange der Angeklagte erkrankt war (hierzu näher Gmel, in [X.], 7. Aufl., § 229 Rn. 15), bestand für den Senat angesichts der [X.] Bestätigung durch die Justizvollzugsanstalt kein Anlass.
3. Soweit der [X.] einen Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO mit der Begründung rügt, ihm sei nicht der förmliche Hinweis erteilt worden, dass er im Fall 1 wegen Beihilfe statt Täterschaft verurteilt werden könnte, schließt der Senat jedenfalls ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler aus. Der [X.] war nicht nur durch die Mitteilung eines Gesprächs zwischen [X.] und Verteidiger (vgl. Antragsschrift des [X.] S. 6), son-dern auch durch den Nichtabhilfe-Beschluss des [X.] vom 20. Januar 2015 im Rahmen des [X.] eindeutig und unmissver--
5
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ständlich darauf hingewiesen worden, dass die Kammer seine mögliche Beteili-gung an der fraglichen Tat als Beihilfe und nicht als Täterschaft wertet. In [X.] Richtung er sich verteidigen musste, konnte dem Angeklagten demnach nicht zweifelhaft sein (vgl. zum Ausschluss des [X.] in solchen Konstella-tionen [X.], in [X.]/[X.], 58. Aufl.,
§ 265 Rn. 48 mwN).
Raum Jäger Cirener

Mosbacher Bär

Meta

1 StR 590/15

18.02.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. 1 StR 590/15 (REWIS RS 2016, 15975)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15975

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 Ws 131/20 (Oberlandesgericht Hamm)


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1 StR 590/15

4 StR 78/14

3 StR 267/13

3 StR 408/13

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