Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.10.2018, Az. 8 B 31/18

8. Senat | REWIS RS 2018, 3216

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Gegenstand

Spielhallenerlaubnis; Anwendbarkeit von § 33i GewO in NRW


Gründe

1

Der Kläger betreibt eine Spielhalle. Die [X.]eklagte erteilte ihm hierfür unter dem 13. Januar 2016 eine Erlaubnis, die bis zum 30. November 2017 befristet war. Das Verwaltungsgericht hat die gegen diese [X.]efristung gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die [X.]erufung zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde des Klägers.

2

Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das [X.]erufungsgericht hat der [X.]erufung den Erfolg mit der [X.]egründung versagt, dass die auf § 33i [X.] gestützte [X.]efristung der Spielhallenerlaubnis den Kläger nicht in seinen Rechten verletze, weil er seit dem 1. Dezember 2017 für den [X.]etrieb seiner Spielhalle keiner Erlaubnis nach § 33i [X.] mehr bedürfe. Das aus dieser Norm folgende Erfordernis einer Erlaubnis sei in [X.] nach Ablauf der Übergangsfristen in § 29 Abs. 4 des [X.] (GlüStV) i.V.m. § 18 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des [X.] vom 13. November 2012 ([X.] AG GlüStV [X.]) gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch §§ 4 und 16 Abs. 2 AG GlüStV [X.] i.V.m. §§ 4 und 24 GlüStV ersetzt worden. Eine Erlaubnis nach § 33i [X.] sei auch nicht aus anderen Rechtsgründen erforderlich.

4

Die hierzu von dem Kläger aufgeworfene Frage,

ob § 33i [X.] in [X.] noch Anwendung findet,

führt nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision. Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt und erläutert werden, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung der aufgeworfenen, bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten [X.](n) des [X.]undesrechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) oder einer der in § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO genannten Vorschriften führen kann (stRspr, vgl. u.a. [X.], [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]E 13, 90 <91>, vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 29. Juni 2015 - 10 [X.] 66.14 - juris Rn. 9). Daran fehlt es hier.

5

Das [X.]erufungsgericht hat seine entscheidungstragende Auffassung, dass der Kläger für den [X.]etrieb seiner Spielhalle keiner Erlaubnis nach § 33i [X.] mehr bedürfe, auf §§ 4 und 16 Abs. 2 AG GlüStV [X.] gestützt und damit die vom Kläger aufgeworfene Frage allein durch eine Interpretation des irrevisiblen Landesrechts beantwortet, das nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann (§ 137 Abs. 1 VwGO).

6

Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger eine aus der Auffassung des [X.]erufungsgerichts folgende "Mischlage aus fortgeltendem [X.]undesrecht und neuem Landesrecht" geltend macht, die mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar sei. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von [X.]undesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung und Anwendung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der [X.]eschwerdebegründung darzulegen (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 17. März 2008 - 6 [X.] 7.08 - [X.] 451.20 § 12 [X.] Nr. 1 Rn. 9, vom 8. Mai 2008 - 6 [X.] 64.07 - [X.] 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 5 und vom 29. Juni 2015 - 10 [X.] 66.14 - juris Rn. 13). Das leistet die [X.]eschwerdebegründung nicht. Sie zeigt auch nicht auf, dass die Auslegung der einschlägigen Grundsätze des [X.]undesrechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um einen Maßstab für das Landesrecht abzugeben (vgl. dazu u.a. [X.], [X.]eschlüsse vom 21. September 2001 - 9 [X.] 51.01 - [X.] 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 44, vom 19. August 2013 - 9 [X.] 1.13 - [X.] 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 4 und vom 29. Juni 2015 - 10 [X.] 66.14 - juris Rn. 15).

7

Gemessen daran zeigt die [X.]eschwerde keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf im Hinblick auf die bundesrechtlichen Vorgaben - namentlich des Verfassungsrechts und der Gewerbeordnung - für die Auslegung der hier maßgeblichen landesrechtlichen Normen auf. Sie beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, die Interpretation des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht, die in erster Linie auf die Gesetzgebungsmaterialien gestützt ist, zu kritisieren.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

8 B 31/18

02.10.2018

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 16. April 2018, Az: 4 A 589/17, Urteil

§ 33i GewO, § 4 GlüStVtrAG NW, § 16 GlüStVtrAG NW

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.10.2018, Az. 8 B 31/18 (REWIS RS 2018, 3216)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3216

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