Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2002, Az. II ZR 296/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2679

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/01Verkündet am:24. Juni [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] §§ 102 Abs. 1, 104 Abs. 2, 112, 120 Abs. 1 und 2; ZPO § 171 Abs. 3a)[X.] die Hauptversammlung ü[X.] die Entlastung eines Aufsichtsratsmitglie-des in der gesetzlichen oder einer in der Satzung vorgesehenen geringerenFrist keinen Beschluß, endet seine Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat [X.] in dem Zeitpunkt, in dem die Hauptversammlung ü[X.] die Entlastungfür das vierte Geschäftsjahr seit seinem Amtsantritt hätte beschließen [X.])Die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrates wird durch die [X.] des § 104 [X.] gewährleistet.[X.], Urteil vom 24. Juni 2002 - II [X.]/01 -Kammergericht [X.] Berlin- [X.] [X.] hat auf die [X.] vom 24. Juni 2002 durch [X.] h.c. Röhrichtund [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und die [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des [X.] vom 13. Septem[X.] 2001 aufgehoben.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 19des [X.] vom 15. August 2000 wird [X.].Der Beklagten werden die Kosten der beiden Rechtsmittelverfah-ren auferlegt.Von Rechts [X.]:Der Klger, im Jahre 1988 zum Mitglied des Vorstandes der Beklagten[X.]ufen, wendet sich gegen den Widerruf seiner Organbestellung mit [X.] Aufsichtsrates vom 30. Januar 1995. Er bestreitet das Vorliegen eineswichtigen Grundes.- 3 -Das [X.] hat der Klage durch [X.] stattgegeben. [X.] eingelegten Einspruch der Beklagten hat es mit Urteil vom [X.] als unzulssig verworfen. Es hat eine wirksame Prozeûvertretung der [X.] verneint. Der [X.] des Aufsichtsrates vom 25. Mai 2000, mit demdie Prozeûfrung des Rechtsanwaltes [X.]. genehmigt und Rechtsan-wltin [X.] erteilt worden sei, sei nichtig, weil [X.], der mit [X.] vom 17. Dezem[X.] 1992gemû § 8 Nr. 3 der Satzung nur "bis zur Beendigung der Hauptversammlung,dir die Entlastung des [X.] 1993 [X.]", zum Aufsichtsratsmitglied [X.] worden sei, dem Aufsichtsrat zudiesem Zeitpunkt nicht mehr angehört habe.Das Berufungsgericht hat das Urteil vom 15. August 2000 aufgehobenund den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das[X.] zurckverwiesen. Es vertritt die Ansicht, [X.] seibei der [X.]fassung am 25. Mai 2000 noch Mitglied des Aufsichtsratesgewesen, weil ein [X.] der Hauptversammlr seine Entlastung, dernach § 102 Abs. 1 [X.] Voraussetzung fr sein Ausscheiden aus dem [X.] sei, nicht vorgelegen habe.Der Klger erstrebt mit seiner Revision die Wiederherstellung des Land-gerichtsurteils.- [X.]:Die Revision des Klrs ist [X.]. Sie [X.] zur Zurckweisung [X.] der Beklagten gegen das Urteil des [X.]s, mit dem der [X.] gegen das von diesem Gericht erlassene [X.] als unzuls-sig verworfen worden ist.Die Genehmigung der Prozeûfhrung des ohne wirksames Mandat frdie Beklagte vor dem [X.] im Termin vom 25. Januar 2000 aufgetrete-nen Rechtsanwaltes [X.]. war ebenso unwirksam, wie die Erteilung [X.], auf die sich [X.] in den Verhandlungs-terminen vom 15. August 2000 und 13. Septem[X.] 2001 [X.]ufen hat. Genehmi-gung und Mandatserteilung [X.]uhen auf dem [X.] des Aufsichtsrates derBeklagten vom 25. Mai 2000, an dem [X.], der mit [X.] Amtsgerichts C. vom 3. April 2000 nach § 104 Abs. 2 [X.]rechtskrftig zum Aufsichtsratsmitglied bestellte Rechtsanwalt [X.] Arbeitnehmervertreter [X.] mitgewirkt haben. Dieser [X.] istnichtig, weil zumindest [X.] im Zeitpunkt der [X.]fassungkein Aufsichtsratsmitglied mehr war. Das folgt aus einer die Regelung des§ 120 Abs. 2 [X.] [X.]cksichtigenden Auslegung des § 102 Abs. 1 [X.].a) Es kann dahingestellt bleiben, ob [X.] [X.]eits am31. August 1994 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden ist, also dem Zeitpunkt,bis zu dem die Hauptversammlung der Beklagten nach § 8 Nr. 3 der Satzungstestens r seine Entlastung mit der Folge [X.], [X.] nach der [X.]fassung aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden wre. [X.] der an den Wortlaut des § 102 Abs. 1 Satz 1 [X.] angelehntenSatzungsregelung spricht allerdings eher dafr, [X.] Voraussetzung fr ein- 5 -Ausscheiden die Fassung eines die Entlastung besttigenden oder versagen-den Beschlusses sein sollte.b) Auf jeden Fall ist [X.] jedoch in dem Zeitpunkt ausdem Aufsichtsrat der Beklagten ausgeschieden, in dem die [X.] § 102 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] seine Entlastuntte beschlieûen ms-sen. Das war der [X.] [X.] die Entlastung fr das vierte [X.] dem Beginn seiner Amtszeit. Da [X.] sein Amt im De-zem[X.] 1992 angetreten hatte, tte der [X.] bis zum 31. August 1997gefaût werden mssen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 [X.]).Zwar können Aufsichtsratsmitglieder auch nach dem Wortlaut der ge-setzlichen Regelung nur bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestelltwerden, [X.] die Entlastung fr das vierte Gescftsjahr nach dem Beginnder Amtszeit "[X.]". Aufgrund dieser Formulierung nimmt dirwie-gende Meinung im Schrifttum an, trotz des zwingenden Charakters der Rege-lung (§ 23 Abs. 5 [X.]) dauere die Stellung als Aufsichtsratsmitglied solangean, bis ein [X.] [X.] die Entlastung gefaût worden sei ([X.], [X.]1970, 336; [X.]/[X.], [X.] 13. Aufl., § 102 [X.]. 3; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] § 102 [X.]. 8; v. [X.]/[X.], [X.] 4. Aufl.§ 102 [X.]. 3; [X.] in [X.]. z. [X.], 3. Aufl., § 102 [X.]. 1;Hoffmann-Becking in: [X.] Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4 [X.]2. Aufl. § 30 [X.]. 37; Nirk/[X.]/[X.], Handbuch des Aktiengesetzes Bd. 1[X.]. 856; [X.], Handbuch des Aktienrechts 6. Aufl. [X.]. 643). Dem vermagder Senat jedoch nicht zu folgen.Die heutige Regelung findet sich [X.]eits in § 243 Abs. 3 des Handelsge-setzbuches vom 10. Mai 1897 ([X.]. 1897 S. 219). Sie hing eng mit der Wir-- 6 -kung der Entlastung der Organmitglieder (§ 263 Abs. 1 HGB a.F.) zusammen,die damals noch den Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzan-sprchen umfaûte und der insoweit die Funktion einer Klarstellung zukam, diemit dem Ausscheiden des [X.] getroffen werden sollte. Da die Ent-lastung nach geltendem Aktienrecht keinen Verzicht auf Schadensersatzan-sprche mehr enthlt (§ 120 Abs. 2 Satz 2 [X.]) und rechtlich nur noch eineweitgehend folgenlose Billigung der Organttigkeit darstellt, hat auch die [X.] von Entlastungsbeschluû und Ausscheiden aus dem Organ ihrenSinn verloren (vgl. [X.] in [X.] Kommentar z. [X.], 2. Aufl. § 102[X.]. 5). Es erscheint daher gerechtfertigt, die Vorschrift des § 102 Abs. 1 [X.]unter Bercksichtigung der zur Entlastung vorgenommenen Änderung [X.], [X.] die Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat stestens in dem Zeit-punkt endet, in dem die Hauptversammlr die Entlastung fr das vierteGescftsjahr seit Amtsantritt [X.] (vgl. [X.],[X.] 1957, 233 mit [X.]. [X.]; [X.] in [X.] Kommentar z. [X.], [X.] 102 [X.]. 5; im Ergebnis ebenso, wenn auch mit abweichenden Fristen, Hf-fer, [X.] 5. Aufl. § 102 [X.]. 3; [X.], Mitbestimmungsgesetz § 6 [X.]. 30; Ul-mer in [X.]/[X.], Mitbestimmungsgesetz 1981 § 6 [X.]. 67). Die [X.] in § 120 Abs. 1 [X.] bestimmten Zeitpunktes als Termin fr das Ausschei-den des [X.], soweit kein [X.] er die Entlastung des[X.] gefaût wird, entspricht entgegen der Ansicht der Revisi-onserwiderung dem Gebot der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.Eine solche Auslegung ist auch geboten. Die Verknfung von [X.] und Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat birgt die Gefahr in sich,[X.] Aufsichtsratsmitglieder entgegen dem Zweck der gesetzlichen [X.], die Hauptversammlung zu veranlassen, die Wahl des Mitgliedes zu [X.]-denken, in dem Organ belassen werden. Das widerspricht dem Bestreben des- 7 -heutigen Gesetzge[X.]s, die Verwaltungsorgane und ihre Mitglieder, insbeson-dere die Ttigkeit der Aufsichtsratsmitglieder, einer strengeren Kontrolle zu [X.]. In Fllen einer noch ausstehenden Sonderprfung der [X.] von Aufsichtsratsmitgliedern kann die liche Vertagung der [X.] sogar erheblich verlgern.c) Die Erhaltung der Funktionsfhigkeit des Aufsichtsrates wird durch§ 104 [X.] gewrleistet. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift sind Vorstand, ein [X.] des Aufsichtsrats oder ein Aktionr [X.]echtigt, bei Gericht einen Antragauf Erzung des Aufsichtsrates zu stellen, wenn dem Aufsichtsrat die zur[X.]fassung erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht angrt. Sie ist mitder fr den Vorstands[X.]eich bestehenden Regelung des § 85 [X.] vergleich-bar, die der Senat als hinreichende Sicherstellung der [X.] angesehen hat ([X.], Urt. v. 12. Novem[X.] 2001 - [X.]/99,ZIP 2002, 172, 173).d) Im vorliegenden Fall hat diese Auslegung des Gesetzes zur Folge,[X.] [X.] stestens mit Ablauf des 31. August 1997 aus [X.] der Beklagten ausgeschieden ist. Der [X.] vom25. Mai 2000 war somit nichtig. Eine wirksame Genehmigung der Prozeûfh-rung von Rechtsanwalt [X.]. und ein [X.] erteiltes- 8 -wirksames Mandat sind daher nicht gegeben. Das [X.] hat somit [X.] gegen das [X.] zu Recht verworfen.RrichtHessel[X.]ger[X.][X.]Rricht(Frau Rin[X.] Mkeist wegen Urlaubs ge-hindert zu unterschrei-ben.)

Meta

II ZR 296/01

24.06.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2002, Az. II ZR 296/01 (REWIS RS 2002, 2679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2679

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