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PDF anzeigen[X.]/01vom17. Januar 2002in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwer-deführerin und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am17. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 10. August 2001 aufgehoben,soweit die besondere Schwere der Schuld festgestellt wordenist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagte wegen "Mordes in Tateinheit mitdem unberechtigten Aufenthalt im [X.]" zu lebenslanger Freiheits-strafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Nach [X.] erstickte die Angeklagte den schlafenden neun Jahre altenSohn ihres Freundes, weil dieser - wie sie meinte - der von ihr zur Erlangungeines Aufenthaltsrechts in [X.] erstrebten Ehe mit dessen Vater [X.] stand. Die Revision der Angeklagten, mit der sie das Verfahren bean-standet und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts erhebt, hat mit derSachrüge Erfolg, soweit die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden- 3 -ist. Im rigen ist sie aus den [X.] Antragsschrift des [X.] im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Zwischen dem Mord und dem unberechtigten Aufenthalt im Bundes-gebiet besteht Tatmehrheit und nicht Tateinheit (vgl. [X.] in [X.]/[X.],Strafrechtliche Nebengesetze 143. [X.]. [X.] § 92 Rdn. 7). [X.] beschwert die Angeklagte jedoch nicht. Es hätte sich allerdingsempfohlen, r dem Mord völlig unbedeutenden Verstoß gegendas Ausländergesetz gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen.2. Gegen die Feststellung, die Schuld der Angeklagten [X.] im Sinne des § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB, bestehen durchgreifende recht-liche Bedenken.Im Rahmen der Gesamtwrdigung aller schuldrelevanten Umstände undder Täterpersönlichkeit, die fr die [X.] die besondere Schwereder Schuld erforderlich ist (vgl. BGHSt 40, 360, 370), hat das [X.] zuLasten der Angeklagten gewertet, daß sie die zwei Mordmerkmale "[X.] niedrigen [X.]" und "[X.]" verwirklicht, [X.] verwerflichen Vertrauensbruch begangen hat und dann weiter ausge-frt: "Schließlich - fr die Kammer nicht von wesentlicher Bedeutung - hat [X.] tateinheitlich den Tatbestand des unberechtigten Aufenthalts in[X.] verwirklicht, welcher r § 211 StGB ein eigenes Schutz-gut enthält." Der der leichten Kriminalität zuzurechnende Verstoß gegen [X.] ist fr die [X.] die besondere Schwere [X.] ersichtlich ohne jede Bedeutung. Der [X.] kann nicht ausschließen,daß die Feststellung der besonderen Schuldschwere auf dem [X.] -3. Im rigen gibt die Abfassung dieses Urteils dem [X.] [X.] zu [X.], [X.] die schriftlichen Urteilsgricht dazu dienen, all das zudokumentieren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben wurde; siesollen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll r den Inhalt [X.] ersetzen, sondern das Ergebnis [X.] wiedergeben und die Nachprfung der getroffenen Ent-scheidung ermlichen. Deshalb ist es [X.] verfehlt, die tatschlichenFeststellungen mit vielen nebenschlichen Details zrladen und die [X.] der Zeugen umflich - teilweise im Wortlaut - wiederzugeben. [X.] machen die Darstellung im Urteil [X.] die Gefahr sachlichrechtlicher Ml begr. Mit [X.] soll der Tatrichter - unter Bercksichtigung der [X.] Angeklagten - lediglich belegen, warum er bestimmte bedeutsame tatsch-liche Umstso festgestellt hat. Hierzu wird er Zûerungen, [X.] nur heranziehen, soweit deren Inhalt fr die Überzeugungsbildungnach dem Ergebnis der Beratung wesentlich ist (vgl. [X.], 272m.w.[X.] Miebach RiBGH [X.] ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. [X.]von [X.]
Meta
17.01.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2002, Az. 3 StR 477/01 (REWIS RS 2002, 5010)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 5010
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