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PDF anzeigen[X.]/03vom25. März 2003in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 2003 [X.] 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO hinsichtlich derim [X.] B. abgeurteilten Taten auf den Vorwurf dessexuellen Mißbrauchs von Kindern beschränkt, soweit [X.] nach dem 25. April 1997 begangen wurden,b) das Urteil des [X.] vom 18. Oktober 2002im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte dessexuellen Mißbrauchs von Kindern in 355 Fällen und dessexuellen Mißbrauchs von [X.] in 16 [X.] ist,c) die Urteilsformel dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übri-gen freigesprochen wird.Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, fallen die Kosten [X.] und die notwendigen Auslagen des [X.] Staatskasse zur Last.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seinesRechtsmittels und die den [X.] im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu [X.] 3 -- 4 -Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von [X.] in 355Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] in 16 Fällen zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sichdas Rechtsmittel des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der allgemei-nen Sachrüge.1. [X.] mit sexuellem Miß-brauch eines Kindes in 27 Fällen begangenen sexuellen Mißbrauchs einer[X.] nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB ([X.] A.) muß ent-fallen, weil insoweit gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78 a Satz 1 StGB Strafverfol-gungsverjährung eingetreten ist, wie der [X.] in seiner An-tragsschrift zutreffend näher ausführt.2. Zum [X.] B. hat der [X.] folgendes aus-geführt:"Keinen Bestand kann der Schuldspruch jedoch haben, soweit das[X.] den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen se-xuellen Missbrauchs von [X.] schuldig gesprochenhat. Für die im Zeitraum vom 28. Oktober 1994 bis zum [X.] begangenen Taten war damit [X.], weil die Strafverfolgungsverjährung nicht ruhte (§ [X.]. 1 Nr. 1 StGB) und die Verjährungsfrist erst am 25. April 2002durch den Erlass des Haftbefehls gegen den Angeklagten unter-brochen wurde (§ 78c Nr. 5 StGB).Im Hinblick auf die ungeklärte genaue Verteilung der festge-stellten Taten für die Zeiträume vom 28. Oktober 1994 bis zum- 5 -25. April 1997 (Verjährung eingetreten) und vom 26. April 1997 biszum 28. Oktober 1998 (Verjährung nicht eingetreten), erscheint essachdienlich, die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO aufden Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu beschrän-ken."Dem tritt der Senat bei und stellt das Verfahren insoweit antragsgemäßein.3. Die danach gebotene Änderung des Schuldspruchs führt nicht zurAufhebung des Strafausspruchs. Der Senat schließt aus, daß das [X.]ohne eine tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten nach § 174 Abs. 1StGB in den genannten Fällen auf eine mildere Strafe erkannt hätte. [X.] der Urteilsgründe hat die Strafkammer dem Angeklagten eine tateinheitli-che Verwirklichung zweier Straftatbestände nicht ausdrücklich strafschärfendange-lastet. Zudem können auch verjährte oder gemäß § 154 a StPO eingestellteTaten, soweit sie - wie hier - festgestellt sind, im Rahmen der Strafzumessung- zumindest eingeschränkt - berücksichtigt werden.4. Da der Schuldspruch des angefochtenen Urteils die Anklage nichtausschöpft, weil 457 Taten angeklagt waren, eine Verurteilung aber nur in 371Fällen erfolgte, holt der Senat den gebotenen Teilfreispruch [X.] -5. Im übrigen hat die aufgrund der [X.] geboteneÜberprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.]. Auch insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des [X.].[X.]
Meta
25.03.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2003, Az. 3 StR 41/03 (REWIS RS 2003, 3753)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3753
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