Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2008, Az. IX ZB 10/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1617

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[X.][X.]/07 vom 6. Oktober 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 6. Oktober 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Se-natsbeschluss vom 10. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tra-gen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem [X.]uss vom 10. Juli 2008 den vom Rechtsbeschwerdeführer geltend gemachten Verstoß gegen seine Verfahrensgrundrechte in vollem Umfang darauf überprüft, ob sich hieraus ein Grund ergibt, nach dem die Rechtsbeschwerde zulässig ist. Er hat einen [X.] gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht als gegeben an-gesehen und seinem die Rechtsbeschwerde zurückweisenden [X.]uss eine [X.] der Angriffe betreffende Begründung beigefügt. Von einer weiterrei-1 - 3 - chenden Begründung hat er in Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abge-sehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der [X.]uss kurz [X.] werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. [X.] hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im [X.] auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine [X.] gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; [X.], [X.]. v. 24. Februar 2005 - [X.], NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 63, 64; v. 6. Oktober 2005 - [X.] ZR 120/03). Entsprechendes gilt für die [X.] ge-gen eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ([X.], [X.]. v. 12. [X.] 2006 - [X.] ZB 223/04, [X.], 408). Nach der Begründung des Justiz-modernisierungsgesetzes, mit dem § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO in die Zivilpro-zessordnung eingefügt worden ist, hat der Gesetzgeber die Vorschrift dem § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO nachgebildet (vgl. BT-Drucks. 15/3482 S. 19 f). Der Gesetzgeber hat bewusst die Anforderungen an die Begründung von [X.] abgesenkt. Eine Begründung der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde soll nur erforderlich sein, wenn aus ihr ein Ertrag für die Rechtssicherheit erwächst. 2 - 4 - Die Anhörungsrüge wiederholt lediglich den Vortrag, der sich schon aus der Begründung der Rechtsbeschwerde ergibt. Eine nochmalige Auseinander-setzung mit diesem Vorbringen, das der Senat schon in dem [X.]uss vom 10. Juli 2008 beschieden hat, erübrigt sich. 3 Ganter Raebel [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.05.2006 - 1 IN 636/02 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

IX ZB 10/07

06.10.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2008, Az. IX ZB 10/07 (REWIS RS 2008, 1617)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1617

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