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PDF anzeigen[X.]/01vom31. Mai 2001in der [X.] gefälschter [X.] des [X.] hat am 31. Mai 2001 [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Januar 2001 wird mit folgender Maß-gabe (§ 349 Abs. 4 StPO) - auch soweit der [X.] betroffen ist - gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründetverworfen:Im Falle b) 21 der Urteilsgründe wird die [X.] einem Jahr durch eine solche von vier Monaten ersetzt.2. Die Urteilsformel wird dahin berichtigt, daß das Wort "Frei-heitsstrafe" durch das Wort "Gesamtfreiheitsstrafe" ersetztwird.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Der [X.] hat folgendes [X.] (hat) im Fall b) 21 ([X.]) - worauf der [X.] zu Recht hinweist - eine Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafefestgesetzt ([X.]), obwohl es einen minder schweren Fall angenommenhat ([X.]). Insoweit liegt ein offensichtliches Versehen vor. Da das [X.] 3 -gericht im Fall b) 5 bei nahezu identischer Schadenshöhe (dort: 45,39 [X.]) wie auch in allen weiteren minder schweren Fällen jeweils Einzelstrafenvon vier Monaten festgesetzt hat, kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1StPO die Einzelstrafe von einem Jahr durch eine solche von vier Monaten er-setzen. Angesichts der Höhe der [X.] und der Summe der Einzelstra-fen ist auszuschließen, dass das [X.] bei Festsetzung einer Einzel-strafe von vier Monaten im Fall b) 21 auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafeerkannt hätte."Dem folgt der Senat. Insoweit erstreckt sich die Entscheidung gemäߧ 357 StPO auf den Mitangeklagten [X.], der kein Rechtsmittel eingelegt hat.Die Berichtigung der Urteilsformel war geboten, weil dem [X.]ein offensichtliches Fassungsversehen unterlaufen ist.[X.] Boetticher Schluckebier Kolz
Meta
31.05.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2001, Az. 1 StR 173/01 (REWIS RS 2001, 2417)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2417
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