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5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. August 2012
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. August 2012
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das
Urteil des [X.] vom 1. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Vorliegen der einschränkenden Voraussetzungen, unter denen Siche-rungsverwahrung in Anwendung des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB nach dem Ur-teil des [X.] vom 4. Mai 2011 ([X.] 128, 326, 406) noch weiterhin angeordnet werden darf, hat das [X.] belegt.
Namentlich im Blick auf die künftig im Zusammenhang mit dem Vollzug der Sicherungsverwahrung strikt einzuhaltenden Therapiekonzepte ([X.] aaO S. 377 ff.) erscheint es dem Senat entbehrlich, hier näher in Betracht zu ziehen, ob es der Zweifelsgrundsatz gebieten könnte, eine Unterbringung nach § 63 StGB anstelle einer Unterbringung nach § 66 StGB in Anwendung des § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB (vgl. dazu [X.], StGB, 59. Aufl., § 72 Rn. 8) ausnahmsweise auch anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des §
21 StGB
wie hier
möglicherweise,
aber nicht sicher gegeben sind (vgl. -
3
-
zu dieser Überlegung für eine andere Fallkonstellation [X.], [X.] 2008, 275, 276 f.). Der Senat weist zudem ausdrücklich auf die Möglichkeit der Überweisung in den Vollzug des § 63 StGB gemäß § 67a Abs. 2 StGB hin.
[X.] Raum Schaal
Schneider König
Meta
15.08.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2012, Az. 5 StR 196/12 (REWIS RS 2012, 3935)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3935
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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