Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2012, Az. 5 StR 196/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3935

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 15. August 2012
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. August 2012
beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das
Urteil des [X.] vom 1. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Vorliegen der einschränkenden Voraussetzungen, unter denen Siche-rungsverwahrung in Anwendung des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB nach dem Ur-teil des [X.] vom 4. Mai 2011 ([X.] 128, 326, 406) noch weiterhin angeordnet werden darf, hat das [X.] belegt.

Namentlich im Blick auf die künftig im Zusammenhang mit dem Vollzug der Sicherungsverwahrung strikt einzuhaltenden Therapiekonzepte ([X.] aaO S. 377 ff.) erscheint es dem Senat entbehrlich, hier näher in Betracht zu ziehen, ob es der Zweifelsgrundsatz gebieten könnte, eine Unterbringung nach § 63 StGB anstelle einer Unterbringung nach § 66 StGB in Anwendung des § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB (vgl. dazu [X.], StGB, 59. Aufl., § 72 Rn. 8) ausnahmsweise auch anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des §
21 StGB

wie hier

möglicherweise,
aber nicht sicher gegeben sind (vgl. -
3
-

zu dieser Überlegung für eine andere Fallkonstellation [X.], [X.] 2008, 275, 276 f.). Der Senat weist zudem ausdrücklich auf die Möglichkeit der Überweisung in den Vollzug des § 63 StGB gemäß § 67a Abs. 2 StGB hin.

[X.] Raum Schaal

Schneider König

Meta

5 StR 196/12

15.08.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2012, Az. 5 StR 196/12 (REWIS RS 2012, 3935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3935

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