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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]GH:2018:220218[X.]IXZR37.17.0
[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
IX ZR 37/17
vom
22. Februar 2018
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.], die [X.]in [X.], den [X.] Prof. Dr. Pape, die Richte-rin [X.] und den [X.] Meyberg
am 22. Februar 2018
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf [X.]erichtigung des Tatbestandes des Urteils des Senats vom 11.
Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit dem beanstandeten Urteil hat der Senat auf die Revision der [X.] das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] Ham-burg vom 3. Februar 2017 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]erufungsgericht zurückverwiesen. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2018 beantragt die Klägerin, den Tatbestand des Urteils des Senats wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu korrigieren.
Der Tatbestand des Urteils weiche von den Feststellung des angefochte-nen Urteils ab, wenn es in Rn. 2 heiße:
"Die Schuldnerin
verlangte von der Klägerin eine Freistellung von der Haftung für Transportschäden."
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Richtig müsse es nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts lauten:
"Erstmalig mit E-Mail vom 22. Juni 2010 (Anlage [X.] 54)
Forderte die Schuldnerin von der Auftraggeberin der Klägerin, der E.
, eine Erklärung über die Freistellung der Schuldnerin
Der [X.]eklagte ist dem Antrag auf [X.] entgegengetre-ten.
II.
Der Antrag auf [X.]erichtigung des Tatbestandes ist unzulässig. Der Tatbe-stand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der [X.] gemäß §
320 ZPO, weil die in ihm enthaltene gekürzte Wiedergabe des [X.] keine urkundliche [X.]eweiskraft besitzt (vgl. [X.]GH, Urteil vom 27.
Juni 1956 -
IV ZR 317/55, NJW 1956, 1480; [X.]GH, [X.]eschluss vom 22.
Februar 1990 -
IX ZR 257/88, [X.]GHR ZPO §
320 Revisionsurteil 1; [X.]GH, [X.]eschluss vom 9.
November 1994 -
IV ZR 294/03, [X.]GHRZ Nr. 15611 [X.] 2; [X.]GH, [X.]eschluss vom 17.
Dezember 1998 -
V [X.], NJW 1999, 796; vom 31. Mai 2016 -
VI [X.], n.v. Rn. 8; Musielak/[X.]/
Musielak, ZPO, 14.
Aufl., §
320 Rn.
3; [X.]eckOK ZPO/[X.], Stand: 1.12.2017, ZPO §
314 Rn.
11). Dies gilt auch für die verkürzte
Darstellung des Revisions-begehrens. Ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn der unrichtige Teil nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren wie zum [X.]eispiel
bei einer in der Revisionsverhandlung abgegebenen Parteierklärung urkundli-che [X.]eweiskraft nach §
314 ZPO hat (vgl. nur [X.]GH, [X.]eschluss vom 9.
Novem-3
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5
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4
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ber 1994 -
IV ZR 294/93, [X.]GHRZ Nr.
15611 Revisionsurteil 2 mwN). Ein sol-cher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Kayser
[X.]
Pape
[X.]
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.03.2014 -
325 [X.]/12 -
O[X.], Entscheidung vom 03.02.2017 -
1 [X.] -
Meta
22.02.2018
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2018, Az. IX ZR 37/17 (REWIS RS 2018, 13456)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 13456
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZR 139/15 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 183/03 (Bundesgerichtshof)
V ZR 79/01 (Bundesgerichtshof)
V ZR 129/03 (Bundesgerichtshof)
Revisionsurteil: Berichtigung des Tatbestandes
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