Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.05.2012, Az. I ZR 6/10

1. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6002

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Gegenstand

Revisionsurteil: Berichtigung des Tatbestandes


Tenor

Der Antrag der Beklagten, den Tatbestand des Urteils des Senats vom 6. Oktober 2011 zu berichtigen, wird als unzulässig abgelehnt.

Gründe

1

Die Beklagten haben beantragt, den Tatbestand des Urteils des Senats vom 6. Oktober 2011 dahingehend zu berichtigen, dass "Sicherungs-CD" ersetzt wird durch "[X.]". Dieser Antrag ist unzulässig.

2

Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der [X.] gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene verkürzte Wiedergabe des [X.] keine urkundliche Beweiskraft besitzt ([X.], Beschluss vom 17. Dezember 1998 - [X.], NJW 1999, 796; Beschluss vom 30. Oktober 2003 - [X.], [X.], 271; Musielak/Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 320 Rn. 3, jeweils mwN). Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO entfaltet, liegt nicht vor.

3

Die Entscheidung kann unbeschadet der Vorschrift des § 320 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da dieser für die Verwerfung des unzulässigen Antrags keine Bedeutung zukommt ([X.], [X.], 271, 272). Im Übrigen hat auch keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt.

[X.]                                                Pokrant                                         Schaffert

                           Kirchhoff                                           [X.]

Meta

I ZR 6/10

29.05.2012

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 6. Oktober 2011, Az: I ZR 6/10

§ 314 ZPO, § 320 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.05.2012, Az. I ZR 6/10 (REWIS RS 2012, 6002)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6002


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 1506/12

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1506/12, 30.07.2013.


Az. I ZR 6/10

Bundesgerichtshof, I ZR 6/10, 29.05.2012.

Bundesgerichtshof, I ZR 6/10, 06.10.2011.


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