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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionsurteil: Berichtigung des Tatbestandes
Der Antrag der Beklagten, den Tatbestand des Urteils des Senats vom 6. Oktober 2011 zu berichtigen, wird als unzulässig abgelehnt.
Die Beklagten haben beantragt, den Tatbestand des Urteils des Senats vom 6. Oktober 2011 dahingehend zu berichtigen, dass "Sicherungs-CD" ersetzt wird durch "[X.]". Dieser Antrag ist unzulässig.
Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der [X.] gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene verkürzte Wiedergabe des [X.] keine urkundliche Beweiskraft besitzt ([X.], Beschluss vom 17. Dezember 1998 - [X.], NJW 1999, 796; Beschluss vom 30. Oktober 2003 - [X.], [X.], 271; Musielak/Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 320 Rn. 3, jeweils mwN). Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO entfaltet, liegt nicht vor.
Die Entscheidung kann unbeschadet der Vorschrift des § 320 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da dieser für die Verwerfung des unzulässigen Antrags keine Bedeutung zukommt ([X.], [X.], 271, 272). Im Übrigen hat auch keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt.
[X.] Pokrant Schaffert
Kirchhoff [X.]
Meta
29.05.2012
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 6. Oktober 2011, Az: I ZR 6/10
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.05.2012, Az. I ZR 6/10 (REWIS RS 2012, 6002)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6002
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1506/12, 30.07.2013.
Bundesgerichtshof, I ZR 6/10, 29.05.2012.
Bundesgerichtshof, I ZR 6/10, 06.10.2011.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.