Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.04.2022, Az. I R 1/19

1. Senat | REWIS RS 2022, 4389

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Inländische Anschlusstransporte bei einem Schifffahrtsunternehmen


Leitsatz

Einkünfte aus der Beteiligung eines Schifffahrtsunternehmens an einer inländischen Mitunternehmerschaft, die nationale Anschlusstransporte insbesondere per Bahn organisiert und abwickelt, sind nach dem Schifffahrts-DBA mit der Sonderverwaltungsregion Hongkong nicht von der inländischen Besteuerung freigestellt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 05.12.2018 - 1 K 73/16 (3) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Kapitalgesellschaft nach dem Recht der Sonderverwaltungsregion [X.] der [X.], betreibt eine Reederei. Für ihre Kunden erbringt sie regelmäßig ein Gesamtleistungspaket, das aus dem [X.] und dem sich daran anschließenden Anschlusstransport zum Empfänger des Containers besteht. [X.] (Streitjahr) unterhielt die Klägerin eine im Handelsregister eingetragene [X.]weigniederlassung in [X.] (Inland).

2

Die Klägerin beteiligte sich im Streitjahr als Kommanditistin an der Beigeladenen, einer in [X.] ansässigen [X.] (Beigeladene). Die Höhe der Beteiligung lag unter 1 %. Eine Vielzahl weiterer Kommanditisten hielt Beteiligungen in ähnlicher Höhe.

3

Gegenstand des Unternehmens der Beigeladenen war insbesondere die Organisation und Abwicklung von intermodalen Container-Transporten per Bahn, Binnenschiff und per Short-Sea-Verkehr. Die Klägerin erteilte der Beigeladenen regelmäßig Aufträge, den o.g. Anschlusstransport im Inland per Bahn oder einem anderen Beförderungsmittel für sie durchzuführen. Internationalen Seetransport führte die Beigeladene selbst nicht durch.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --[X.]--) erließ gegenüber der Beigeladenen einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungsbescheid für das Streitjahr, mit dem der Klägerin ein Gewinnanteil zugerechnet wurde. Später beantragte die Klägerin die Änderung des Bescheids gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung ([X.]). Sie machte hierbei geltend, dass die ihr zuzurechnenden Einkünfte aus der Beteiligung an der Beigeladenen 0 € betrügen. [X.]ur Begründung berief sie sich auf Art. 3 des Abkommens zwischen der Regierung der [X.] und der Regierung der Sonderverwaltungsregion [X.] der [X.] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Schifffahrtsunternehmen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 13.01.2003 ([X.] 2004, 36, [X.], 611) --DBA-[X.]--, wonach Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei (hier: Sonderverwaltungsregion [X.]) aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr nur im Gebiet dieser Vertragspartei (hier: Sonderverwaltungsregion [X.]) besteuert werden können. Der --häufig per Bahn durchgeführte-- inländische Anschlusstransport sei Teil dieses internationalen Seetransports.

5

Das [X.] folgte dieser Argumentation nicht und lehnte es ab, den Feststellungsbescheid zu ändern.

6

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg (Urteil des [X.] vom 05.12.2018 - 1 K 73/16 (3)).

7

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des Art. 3 DBA-[X.].

8

Sie beantragt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie der Ablehnungsentscheidung des [X.] vom 29.01.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.05.2016 das [X.] zu verpflichten, den Bescheid vom 13.09.2012 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der Beigeladenen in Höhe von ... € nicht als in die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer der Klägerin eingehende Einkünfte festgestellt werden.

9

Das [X.] beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Das beigetretene [X.] (§ 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hat keinen Antrag gestellt. In der Sache unterstützt es das Vorbringen des [X.].

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 [X.]O zurückzuweisen. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Einkünfte der Klägerin aus ihrer mitunternehmerischen Beteiligung an der Beigeladenen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, weil eine Steuerbefreiung auf der Grundlage des [X.] nicht zu gewähren ist.

1. a) Die Klägerin hat aus ihrer mitunternehmerischen Beteiligung an der gewerblich tätigen Beigeladenen einen Gewinnanteil i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) bezogen. Dieser unterliegt bei der gemäß § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung ([X.]) beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Klägerin der Besteuerung, weil für den Gewerbebetrieb der Beigeladenen unter deren Geschäftsadresse in [X.] eine Betriebsstätte unterhalten wurde (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Denn dort befand sich das Büro, das Personal und die Geschäftsleitung der Beigeladenen. Nach ständiger Senatsrechtsprechung wird die Betriebsstätte der Beigeladenen der Klägerin als Mitunternehmerin des Gewerbebetriebs als eigene zugerechnet (vgl. z.B. Senatsurteile vom 29.11.2017 - I R 58/15, [X.], 209; vom 18.12.2002 - I R 92/01, [X.], 447). Auf der Grundlage des nationalen Rechts hat das [X.] daher die der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegenden gewerblichen Einkünfte der Klägerin zutreffend in die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. [X.] einbezogen, weil an den Einkünften der Beigeladenen noch weitere Personen beteiligt waren. Darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, weshalb der Senat von weiteren Ausführungen absieht.

b) Das [X.] hat im angegriffenen Bescheid im Ergebnis nur eine Regelung für den der Klägerin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuzurechnenden Gewinnanteil i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG getroffen und deren sachliche Körperschaftsteuerpflicht bejaht, weil abkommensrechtliche Regelungen dem seines Erachtens nicht entgegenstehen. Das [X.] hat dagegen keine Regelung zu der Frage getroffen, ob der von der Klägerin unter der Geschäftsadresse in [X.] unterhaltenen [X.]weigniederlassung (einer Betriebsstätte i.S. des § 12 Satz 2 Nr. 2 AO) ein Teil des von ihr weltweit erzielten Gewinns aus Gewerbebetrieb mit der Folge zuzurechnen ist, dass dieser "Gewinn-Anteil", bei dem es sich nicht um einen solchen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG handelt, der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 2 Nr. 1 [X.] i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wegen der bestehenden inländischen [X.]weigniederlassungs-Betriebsstätte unterliegt. Einen solchen inländischen Besteuerungsanspruch, der nicht in einer gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, sondern unmittelbar in einem Körperschaftsteuerbescheid zu erfassen wäre, hat das [X.] im Streitfall nicht geltend gemacht.

c) Die Anwendung des § 49 Abs. 3 EStG scheitert im Streitfall an dessen Satz 3. Die von der Norm vorgesehene pauschalierte Ermittlung der Einkünfte der Schifffahrtsunternehmen aus bestimmten Beförderungsleistungen gilt nach Satz 3 nicht, soweit das [X.] Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt (s. insoweit auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 49 EStG Rz 1310; [X.] in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 49 Rz 109). Wie unten auszuführen sein wird, weist das [X.] das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus den streitgegenständlichen inländischen Transporten nicht der Sonderverwaltungsregion [X.] zu, sondern belässt dieses der [X.] ([X.]).

2. Aus dem [X.] ergibt sich keine Steuerbefreiung für die im Feststellungsbescheid erfassten Einkünfte der Klägerin, da sie nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 3 [X.] fallen. Weitere mit der Anwendung des [X.] zusammenhängende Fragen bedürfen daher keiner Entscheidung.

a) Art. 3 [X.] regelt in Absatz 1, dass Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr nur im Gebiet dieser Vertragspartei besteuert werden können. Absatz 5 bestimmt, dass für die [X.]wecke dieses Artikels der Ausdruck "Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr" umfasst

Buchst. a: Einkünfte und Bruttoerträge aus dem Betrieb von Seeschiffen für den Transport von Personen, Vieh, Gütern, Post oder Waren;
   
Buchst. b: Gewinne aus der Vercharterung von vollständig ausgerüsteten, bemannten und versorgten Schiffen oder von leeren Seeschiffen;
   
Buchst. c: Gewinne aus der Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und zusätzlicher Ausstattung, die dem Transport der Container dienen);
   
Buchst. d: [X.]inserträge aus unmittelbar mit diesem Betrieb zusammenhängenden Mitteln.

b) Die streitgegenständlichen Einkünfte unterfallen Art. 3 Abs. 1 und 5 [X.] nicht, da sie nicht solche sind, die aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr resultieren.

aa) Auch wenn, wie die Klägerin meint, dem Abs. 5 des Art. 3 [X.] eine klarstellende oder erweiternde Bedeutung für das Verständnis des Ausdrucks "Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr" zukommen sollte, geht es im Streitfall nicht um Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr, sondern um Einkünfte aus nationalen ([X.], die auf dem Landweg --in der Regel per [X.] erfolgten. Der reine Wortlaut des [X.] lässt es nicht zu, derartige Transporte zu erfassen. Denn der Abkommenstext enthält --im Unterschied etwa zu nationalen Regelungen in § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG oder in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b [X.] weder in Abs. 1 noch in Abs. 5 des Art. 3 [X.] eine ausdrückliche erweiternde Definition des Begriffs "Betrieb eines Schiffes im internationalen Verkehr" auf [X.] oder --allgemeiner-- auf mit dem Betrieb von Seeschiffen zusammenhängende Neben- und Hilfsgeschäfte.

Das zu einem anderen Abkommen ergangene Senatsurteil vom 01.04.2003 - I R 31/02 ([X.], 446, [X.] 2003, 875) betraf die Frage des Anschlusstransports nicht.

bb) Auch der [X.] bestätigt, dass nur zu bestimmten ausgewählten Erscheinungsformen des maritimen Wirtschaftslebens solche erweiternden Definitionen von den Vertragsstaaten in das [X.] ausdrücklich aufgenommen wurden. [X.]u nennen sind beispielsweise die Regelungen für die sog. [X.] (Vercharterung leerer Seeschiffe) oder die reine Container-Vermietung --durch einen nicht selbst die Schifffahrt betreibenden Unternehmer (vgl. Laub, Internationales Steuerrecht 2005, 223)-- in Art. 3 Abs. 5 Buchst. b und c [X.]. Für rein nationale [X.], die nicht mit einem Seeschiff durchgeführt werden, fehlt es indes an einer vergleichbaren Regelung im Abkommen, was für sich genommen gegen die Einbeziehung der hieraus erzielten Einkünfte in den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens spricht.

cc) Dass der --bei Abschluss des [X.] bestehende (zum sog. statischen Auslegungsmodus vgl. die ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 11.07.2018 - I R 44/16, [X.], 354; vom 15.03.2021 - I R 61/17, [X.], 399; Senatsbeschluss vom 13.07.2021 - I R 63/17, [X.], 18, [X.] 2022, [X.] der [X.] (OECD-MustKomm 2000) in Nr. 9 zu Art. 8 des [X.] ([X.]) nationale [X.] ("If an enterprise engaged in international transport undertakes to see to it that, in [X.], [X.] in the other Contracting State, such inland transportation is considered to fall within the scope of the international operation of ships or aircraft and, therefore, is covered by the provisions of this Article.") zum "Betrieb eines Seeschiffs im internationalen Verkehr" rechnet, rechtfertigt im Streitfall keine andere Beurteilung. [X.]um einen sind die Regelungen des Art. 3 Abs. 5 [X.] nicht im [X.] enthalten, so dass ein wesentlich abweichender Wortlaut vorliegt. [X.]um anderen hat [X.] diesbezüglich ausdrücklich einen Vorbehalt in Nr. 29 OECD-MustKomm 2000 zu Art. 8 [X.] angebracht ("[X.] (cf. paragraphs 9 and 10 above).").

Allerdings stellt der Musterkommentar in einem solchen Fall bereits keine taugliche Auslegungshilfe dar. Eine Auslegung im Sinne des [X.] und des OECD-[X.] ist nur dann zu vermuten, wenn und soweit es in seiner Konzeption, seinem Aufbau und seinen Formulierungen dem [X.] folgt und die Vertragsstaaten keine Vorbehalte und Bemerkungen angebracht haben (vgl. [X.]/Schwenke in [X.], [X.] Vor Art. 1 Rz 34 und 44). Durch den oben angeführten ausdrücklichen Vorbehalt gegen die Bemerkungen in Nr. 9 OECD-MustKomm 2000 zu Art. 8 [X.] fehlt die Grundlage für die Annahme, dass sich die Vertragsstaaten dahin verständigt hätten, [X.] entsprechend des [X.] in den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 3 [X.] einzubeziehen.

c) Eine Steuerbefreiung ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 4 [X.]. Nach dieser Vorschrift gilt Absatz 1 auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle. Die Vorinstanz hat die Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 4 [X.] im Streitfall mit der Begründung verneint, auch insoweit sei es erforderlich, dass durch den Pool oder einen anderen [X.]usammenschluss Seeschifffahrt betrieben werde und hierzu auch der Inlandstransport zu zählen wäre. Diese Begründung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

3. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 und 3, § 139 Abs. 4 [X.]O.

Meta

I R 1/19

13.04.2022

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend FG Bremen, 5. Dezember 2018, Az: 1 K 73/16 (3), Urteil

§ 12 S 2 Nr 2 AO, § 2 Nr 1 KStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009, Art 3 Abs 1 DBA HKG-S, Art 3 Abs 4 DBA HKG-S, Art 3 Abs 5 DBA HKG-S, Art 8 OECDMustAbk, Art 8 OECD-MA, EStG VZ 2011, KStG VZ 2011

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.04.2022, Az. I R 1/19 (REWIS RS 2022, 4389)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4389

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I R 103/10 (Bundesfinanzhof)

Anrechnung fiktiver brasilianischer Quellensteuer - Ermittlung ausländischer Einkünfte - Verlust aus Währungstermingeschäft als Werbungskosten in …


I R 44/16 (Bundesfinanzhof)

Auslegung von DBA - Lichtdesigner als werkschaffender Künstler


I B 191/09 (Bundesfinanzhof)

AdV bei negativem Konflikt über abkommensrechtliche Qualifikation einer vermögensverwaltenden, aber gewerblich geprägten spanischen Personengesellschaft


I R 109-111/10, I R 109/10, I R 110/10, I R 111/10 (Bundesfinanzhof)

Deutsches Besteuerungsrecht an verdeckter Gewinnausschüttung einer spanischen Sociedad Limitada an inländischen Anteilseigner infolge unentgeltlicher Nutzung …


I R 6/09 (Bundesfinanzhof)

(§ 8a KStG 1999 a.F./n.F. verstößt gegen Art. 25 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971/1992 - unbeschränkte …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.