Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2004, Az. XI ZR 307/03

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1677

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[X.][X.]/03
vom 14. September 2004

in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. September 2004 durch [X.], [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 27. August 2003 wird zurückgewiesen, weil die [X.] keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 155.969,81 •. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Das Berufungsurteil ist in allen Punkten richtig, entspricht insbesondere der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Eine Zulassung der Revision ist deshalb auch unter Berücksichtigung der abweichenden Entschei-dung des [X.], 2690 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten. - 3 - Auch grundsätzliche Bedeutung hat die Sache nicht. Insbesondere ist ei-ne Vorlage an den [X.] nicht gebo-ten. Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien ist nicht anläßlich eines Hausbesuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher im Sinne der EG-Haustürgeschäfterichtlinie, sondern von der Geschäftsbesorgerin abgeschlos-sen worden, ohne daß eine Haustürsituation vorgelegen hat; die Beklagte hatte deshalb keinen Anlaß, eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsge-setz zu erteilen. Die notariell beurkundete [X.] ist der Geschäftsbesorge-rin vom Kläger beim Notar erteilt worden, stellt damit kein Geschäft anläßlich eines Hausbesuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher im Sinne der EG-Haustürgeschäfterichtlinie dar und ist überdies nach dem nicht auslegungs-fähigen § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG nicht widerruflich. Auf die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde zur Zurechnung der Haustürsituation in entspre-chender Anwendung des § 123 BGB kommt es von vornherein nicht an.
[X.] [X.] Wassermann
[X.] Ellenberger

Meta

XI ZR 307/03

14.09.2004

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2004, Az. XI ZR 307/03 (REWIS RS 2004, 1677)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1677

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