Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2014, Az. I ZR 114/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1318

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
[X.]
Verkündet am:

17. November 2014

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
[X.] § 26 Abs. 3 Satz 1
a)
Bei der Prüfung der rechtserhaltenden Benutzung in einer von der Eintragung
der Marke abweichenden Form im Sinne von §
26 Abs.
3 [X.]
können ausnahmsweise die für die Beurteilung einer Ver-wechslungsgefahr entwickelten Grundsätze zu einer gespaltenen [X.]sauffassung herangezogen werden. Dies ist gerechtfertigt, wenn feststellbar ist, dass der Gebrauch des Kennzeichens gegenüber einem objektiv abgrenzbaren [X.] erfolgt, wie dies bei einem bestimm-ten Sprachkreis der Fall ist.
b)
Wird die eingetragene Marke mit einem Zusatz verbunden, der in der [X.] das vertriebene Produkt beschreibt (hier: Sosis), ist von einer rechtserhaltenden Nutzung durch das zusammengesetzte Kennzeichen (hier: [X.]) auszugehen, wenn die Produkte in [X.] weit überwiegend in [X.] Lebensmittelgeschäften an der [X.] mächtige Kunden vertrieben werden.
[X.], Urteil vom 17. November 2014 -
I [X.] -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 17. November 2014 durch [X.]
Dr.
Büscher,
die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Koch, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des
Oberlandes-gerichts [X.] vom 17.
Mai 2013 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die drei Klägerinnen gehören zu einem [X.] Konzern, der seit dem [X.] in der [X.] unter der Bezeichnung "[X.]"
Milch-
und Molkerei-produkte vertreibt.

Die Beklagte stellt seit Ende der 1960er-Jahre Wurstwaren her, die sie zunächst in erster Linie an türkischstämmige Abnehmer in [X.] vertrieb. Seit 1975 gehören zu ihrer Produktpalette aus Rindfleisch hergestellte [X.]. Auf den Banderolen der Verpackungen sind seit 1980 die Bezeichnungen 1
2
-
3
-
"[X.]"
und "[X.]" aufgedruckt. "[X.]" hat in der [X.] die Bedeutung von "Quelle" und kann auch ein weiblicher Vorname sein. "Sosis" bedeutet "Würstchen".

Die Beklagte ist seit dem 22.
Januar 1986 Inhaberin der im April 1985 angemeldeten [X.] Wortmarke "[X.]", die unter der Nummer 1
087
001 für Fleisch-
und Wurstwaren eingetragen ist.

Seit 1990 bietet die Beklagte in [X.] Würstchen
in Dosen an,
auf denen
eine Banderole mit zwei Schauseiten angebracht ist:
Auf den Banderolen finden sich die Bezeichnungen "[X.]" auf rotem Grund und "[X.] [X.]" in weißer Schrift mit grüner Umrandung, die Angabe "6

o-sis" oder "6
Rindwürstchen in [X.]" sowie die Abbildung einer Kuh vor einer idealisierten Landschaft wie nachstehend wiedergegeben:

3
4
-
4
-

Soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, begehren die Kläge-rinnen die Löschung der Wortmarke "[X.]" für Wurstwaren wegen Verfalls.

Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die angegriffene [X.] durch die Aufmachung
der Dosen mit den Würstchen
rechtserhaltend be-nutzt zu haben.

Das [X.] hat die Klage insoweit abgewiesen. Die dagegen gerich-tete Berufung der Klägerinnen ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte [X.],
verfolgen die Klägerinnen
ihren Antrag weiter, die Beklagte zur Einwilli-gung in die Löschung der Wortmarke "[X.]" für Wurstwaren
zu verurteilen.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die Voraussetzungen für eine Löschung der angegriffenen Marke
für Wurstwaren wegen Verfalls lägen nicht vor, weil sie rechtserhaltend benutzt worden sei. Dazu hat es ausgeführt:

In der Verwendung der Marke auf dem Etikett der Dosen
mit den [X.] liege die Benutzung in einer von der Eintragung abweichenden, jedoch den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändernden Form im Sinne von §
26 Abs.
3 Satz
1 [X.]. Die Bezeichnung "[X.]" sei auf dem Etikett von dem [X.] "Egetürk" und dem unteren Bildelement in Gestalt [X.] vor einer idealisierten Landschaft abgesetzt angebracht und wirke auf diese Weise als eigenständiges Kennzeichen. Auch die grüne Umrandung des 5
6
7
8
9
-
5
-
Schriftzuges "[X.]" habe den kennzeichnenden Charakter
der Wortmarke nicht verändert. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass auf den Dosen unter-halb der Bezeichnung "[X.]" der Begriff "[X.]" angebracht sei. Die [X.] "[X.]" und "[X.]" bildeten zwar eine räumliche und optische Einheit. Jedoch führe die Kombination der eingetragenen Marke mit dem Zusatz "[X.]" zu keiner Veränderung ihres
kennzeichnenden Charakters. [X.] sei auf das Verständnis der Kunden von [X.] Lebensmittelgeschäften. Dort würden die Würstchendosen bestimmungsgemäß von Verbrauchern wahr-genommen, die der [X.] mächtig seien. Diese sähen den Begriff "[X.]" als Sachangabe für die in den Dosen enthaltenen Würstchen und die vorangestellte Bezeichnung "[X.]" demnach als alleinige Kennzeichnung der Wurstwaren. Auch ein erheblicher Anteil derjenigen Besucher von [X.] Lebensmittelgeschäften, die der [X.] nicht mächtig seien, ver-stehe den Begriff "[X.]" als beschreibende Angabe für die in den Dosen ent-haltenen Würstchen.

I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, den
Klägerinnen
stehe kein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Marke "[X.]" nach §
49 Abs.
1, §
55 Abs.
1 und 2 Nr.
1 [X.] zu, weil die angegriffene Marke durch die Verwendung der Banderole auf Dosen
mit der Bezeichnung "[X.] [X.]" rechtserhaltend benutzt worden sei, hält der rechtlichen Überprüfung stand.

1.
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass das [X.]
"Egetürk" und das Bildelement in Gestalt einer Kuh vor einer idealisier-ten Landschaft im unteren Teil der Banderole sowie die grüne Umrandung der Wörter "[X.]" und "[X.]" den kennzeichnenden Charakter der Wortmarke "[X.]" nicht verändern.

10
11
-
6
-
a) Wird die Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt, liegt eine rechtserhaltende Benutzung nach §
26 Abs.
3 Satz
1 [X.]
nur vor, wenn die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. Das ist der Fall, wenn der Verkehr das abweichend be-nutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem [X.] nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, das heißt in der be-nutzten Form noch dieselbe Marke sieht (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Dezember 2008

I
ZR
200/06, [X.], 772 Rn.
39 = [X.], 971 -
[X.]; Urteil vom 19.
November 2009
I
ZR
142/07, [X.], 729 Rn.
17 = [X.], 1046 -
MIXI; Urteil vom 14.
April 2011 -
I
ZR
41/08, [X.], 623 Rn.
55 = [X.], 886 -
Peek & Cloppenburg
II; Urteil vom 5.
De-zember 2012 -
I
ZR 135/11, [X.], 725 Rn.
13 = [X.], 1034 -
[X.]). Wird eine Wortmarke in graphisch oder farblich gestalteter Form
benutzt oder werden bildliche Elemente hinzugefügt, ist zu berücksichtigen, dass [X.]n in der Praxis regelmäßig nicht isoliert verwendet werden, sondern dem Verkehr häufig verbunden mit weiteren Angaben, Zeichen, Aufmachungen und Farben entgegentreten. Haben diese weiteren Elemente einen Bezug zur [X.] der Marke als Herkunftshinweis und handelt es sich nicht lediglich um all-gemeine Sachangaben oder werbliche Hervorhebungsmittel, kann sich daraus eine Änderung des kennzeichnenden Charakters der Marke ergeben
(vgl. Ströbele
in Ströbele/[X.], [X.], 11.
Aufl., §
26 Rn.
153
ff.). Allerdings
werden graphische und farbliche Hinzufügungen und Gestaltungen nicht selten einen lediglich dekorativen, verzierenden Charakter haben, denen der Verkehr keine Bedeutung für den kennzeichnenden Charakter der eingetragenen Marke und der benutzten Form beimisst (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Juli 1998

I
ZB
7/96, [X.], 167, 168 = [X.], 1083
Karolus-Magnus; Be-schluss vom 30.
März 2000
I
ZB
41/97, [X.], 1038, 1039 = [X.], 1161
Kornkammer; [X.], [X.], 729 Rn.
21
MIXI; [X.], 12
-
7
-
725 Rn.
19
[X.]; [X.], Urteil vom 8.
Januar 2014 -
I
ZR 38/13, [X.], 662 Rn. 18 = [X.], 856 -
Probiotik).

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bezeichnung "[X.]" sei auf den Schauseiten des Etiketts von dem darüber angebrachten [X.] "[X.]" und dem unteren Bildelement in Gestalt einer Kuh vor einer idealisierten Landschaft räumlich, farblich und optisch abgesetzt und wirke [X.] als eigenständiges Kennzeichen. Auch die grüne Umrandung der Buch-staben des Schriftzuges "[X.]" führe nicht zu einer Veränderung des kenn-zeichnenden Charakters der Wortmarke. Der Verkehr erkenne darin die einge-tragene Marke.
Er messe der farblichen Einfassung der Buchstaben nur eine dekorative Wirkung ohne besonderen Phantasiegehalt bei. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Dagegen wendet
sich die Revision auch nicht.

2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der kennzeichnende Charakter der Wortmarke "[X.]" sich im Sinne von §
26 Abs.
3 Satz
1 [X.] nicht verändert, wenn der Verkehr die Bezeichnungen "[X.]" und "[X.]" als einheitliche Kennzeichnung "[X.] [X.]" wahr-nimmt.

a) Wird die eingetragene Marke mit einem zusätzlichen Zeichenbestand-teil benutzt, kommen zwei Möglichkeiten in Betracht. Die Verwendung von zwei Zeichen zur Kennzeichnung einer Ware legt es in der Regel nahe, dass der Verkehr darin ein aus zwei Teilen bestehendes zusammengesetztes Zeichen erblickt. Denkbar ist aber auch, dass der Verkehr in der Kennzeichnung keinen einheitlichen Herkunftshinweis, sondern zwei voneinander zu unterscheidende Zeichen sieht. In solchen Fällen können sowohl die Haupt-
als auch die Zweit-marke auf die betriebliche Herkunft hinweisen mit der Folge, dass
beide für sich 13
14
15
-
8
-
genommen rechtserhaltend benutzt werden. Dies kommt in Betracht, wenn der Verkehr an die Verwendung von Zweitkennzeichen gewöhnt ist, etwa bei Seri-enzeichen,
oder wenn es sich bei einem der beiden Zeichen um den dem [X.] bekannten Namen des Unternehmens handelt ([X.], Urteil vom 8. Februar 2007 -
I [X.], [X.], 592 Rn. 13 ff. = [X.], 958 -
bodo [X.], [X.]; [X.], [X.], 623 Rn.
20 -
Peek & Cloppenburg
II).

b) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Begriff "[X.]" sei zwar in einer eigenständigen Zeile angeordnet und in ersichtlich kleinerer Schrift als das Zeichen "[X.]" gehalten. Er sei jedoch unmittelbar unterhalb der Kenn-zeichnung "[X.]" mittig angebracht sowie in derselben Schriftart und mit der-selben grünen Buchstabenumrandung ausgestaltet. Dadurch wirke der [X.] zwischen den Begriffen "[X.]" und "[X.]" wie eine durchge-hende grüne Fläche, so dass die beiden Bezeichnungen eine räumliche
und optische Einheit bildeten.

Diese tatrichterliche Würdigung kann im Revisionsverfahren nur einge-schränkt überprüft werden. Dass dem Berufungsgericht dabei rechtliche Fehler unterlaufen sind, zeigt die Revisionserwiderung nicht auf. Sie hält dem zwar unter Berufung auf Entscheidungen des [X.] ([X.], [X.] vom 28.
November 2005
30
W
[pat]
215/03 und 30
W
[pat]
216/03, juris Rn.
25 und 26
[X.]) entgegen, die beiden Wortelemente "[X.]" und "[X.]" bildeten keinen neuen Gesamtbegriff. Damit dringt die Revisionserwi-derung aber schon deshalb nicht durch, weil den Entscheidungen des [X.] nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine andere graphische Gestaltung der Bezeichnung "[X.] [X.]" zugrunde lag.

c) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der durchschnittliche potentielle Abnehmer der von der Beklagten vertrie-16
17
18
-
9
-
benen Produkte den Begriff "[X.]" als Sachangabe für die in den Dosen ent-haltenen Würstchen versteht und die vorangestellte Bezeichnung "[X.]" als alleinige Kennzeichnung ansieht.

aa) Werden einer Marke beschreibende Wortelemente hinzugefügt, die nur die Art, Bestimmung oder sonstige Eigenschaften der jeweiligen Waren oder
Dienstleistungen beschreiben, bleibt der kennzeichnende Charakter der Marke regelmäßig unberührt
([X.], Beschluss vom 9.
Juli 1998 -
I
ZB
37/96, [X.], 54, 55 = [X.], 1081 -
Holtkamp; Beschluss vom 15.
De-zember 1999 -
I
ZB 29/97, [X.], 1040, 1041 = [X.], 1161

FRENORM/FRENON).

In diesem Fall kommt dem hinzugefügten Wortbestandteil wegen seines rein beschreibenden Charakters keine eigene herkunftshinweisende Funktion zu
([X.], Urteil vom 18.
Oktober 2007

I
ZR
162/04, [X.], 616 Rn.
16 = [X.], 802 -
AKZENTA; [X.], [X.], 772 Rn.
45 -
Augsburger Pup-penkiste).

Bei der Prüfung der rechtserhaltenden Benutzung durch eine von der Eintragung der Marke abweichende Form im Sinne von §
26 Abs.
3 [X.] ist auf die Verkehrsauffassung abzustellen (vgl. [X.], [X.], 772 Rn.
39

[X.]; [X.], 729 Rn.
17 -
MIXI; [X.], 623 Rn.
55 -
Peek & Cloppenburg II). Hierbei kann zur Bestimmung der angespro-chenen [X.]e, zum Maßstab des normal informierten und angemes-sen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers und zu den Regeln über die Feststellung der Verkehrsauffassung auf die zur Verwechs-lungsgefahr entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden ([X.], [X.], 725 Rn.
31 -
[X.];
Ingerl/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
26 Rn.
18). Zur Bestimmung der angesprochenen [X.]e ist auf diejenigen 19
20
21
-
10
-
Abnehmer abzustellen, die die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleis-tungen nachfragen. Dabei sind die Waren oder Dienstleistungen ihrer gat-tungsmäßigen Art nach und nach ihren objektiven Merkmalen zugrunde zu le-gen (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Februar 2008
I
ZB
24/05, [X.], 710 Rn.
32 = [X.], 1087
[X.]; [X.], [X.], 752 Rn.
32
[X.]). Die maßgeblichen Warengattungen sind nach dauerhaften charakteristi-schen Kriterien zu beurteilen und nicht nach Werbekonzeptionen oder Vermark-tungsstrategien, die jederzeit geändert werden können (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Juli 2001
I
ZR
100/99, [X.], 340, 341 = [X.], 330
[X.]; [X.], [X.], 710 Rn.
32
[X.]; [X.], 725 Rn.
33
[X.]).

Maßgeblich ist die Sicht eines normal informierten, angemessen auf-merksamen und verständigen durchschnittlichen Angehörigen des angespro-chenen [X.]es ([X.], Urteil vom 6.
Oktober 2005
[X.]/04, [X.].
2005, [X.] =
[X.], 1042 Rn.
28
THOMSON LIFE; Urteil vom 9.
März 2006 -
C-421/04, [X.]. 2006, [X.] = [X.] 2006, 411 Rn.
24

[X.]; [X.], Urteil vom 27.
März 2013
I
ZR
100/11, [X.], 631 Rn.
64 = [X.], 778

[X.]/Marulablu; [X.], Beschluss vom 10.
Juli 2014 -
I
ZB
18/13, [X.], 872 Rn. 13 = [X.], 1062

[X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 22.
September 2011

[X.]/09, [X.]. 2011 [X.] = [X.], 1124 Rn.
50
Interflora).
Die An-nahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung ist mit der Sichtweise eines Durchschnittsverbrauchers im Grundsatz nicht zu vereinbaren (vgl. [X.], [X.], 631 Rn.
64
[X.]/Marulablu; [X.], Urteil vom 24.
Juli 2014

I
ZR
221/12, [X.], 1013 Rn.
33 = [X.], 1184
Original Bach-Blüten).

Eine andere Beurteilung ist ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn die Sicht verschiedener [X.]e zu ermitteln ist, die sich
wie etwa der all-22
23
-
11
-
gemeine Verkehr und Fachkreise oder unterschiedliche Sprachkreise
objektiv voneinander abgrenzen lassen (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
Juni 2011

I
ZB
52/09, [X.], 54 Rn.
9 = [X.], 83
Maalox/[X.]; [X.], [X.], 1013 Rn.
33
Original Bach-Blüten). Innerhalb eines einzi-gen [X.]es scheidet dagegen eine gespaltene Verkehrsauffassung aus (vgl. [X.], [X.], 631 Rn.
64
[X.]/Marulablu).

bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei dem [X.] der Waren der Beklagten handele es sich nicht um jeden in [X.] lebenden potentiellen Käufer von Wurstwaren. Vielmehr sei unter Berück-sichtigung der von der Beklagten gewählten Vertriebswege auf die Sichtweise der
im Benutzungszeitraum vornehmlich in [X.] Lebensmittelgeschäften mit den Dosen der Beklagten konfrontierten [X.]e abzustellen. Die Produkte der Beklagten würden zu mindestens 80
% in [X.] [X.] abgesetzt. Wie sich aus dem von den Klägerinnen vorgelegten, von ihnen als repräsentativ angesehenen Verkehrsgutachten ergebe, sprächen 51,4
% der befragten Kunden [X.] Lebensmittelgeschäfte [X.]. Ein der [X.] mächtiger Durchschnittsverbraucher werde den Begriff "[X.]" als [X.] Wort für "Würstchen" und damit als Beschreibung der in den Dosen angebotenen Produkte verstehen. Auch werde er in der Verbindung der Wortmarke "[X.]" mit dem Wort
"[X.]" keine neue phantasievolle Wortschöpfung erkennen. Durch den beschreibenden Zusatz "[X.]" werde der kennzeichnende Charakter der Marke "[X.]" daher nicht verändert.

cc) Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.

(1) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, es könne nicht in erster Linie auf die Sichtweise des vornehmlich in [X.] Lebensmittelgeschäften mit den Produkten der Beklagten konfrontierten, der [X.] mächtigen 24
25
26
-
12
-
Publikums ankommen.
Abzustellen sei vielmehr auf den [X.] Durch-schnittsverbraucher.

(2) Das Berufungsgericht hat zu Recht -
ebenso wie das Bundespatent-gericht (Beschlüsse vom 28.
November 2005
30
W
[pat] 215/03 und 30
W
[pat]
216/03, juris Rn.
25 bzw. 26
[X.])
-
die für die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr entwickelten Grundsätze zu einer gespaltenen Verkehrs-auffassung auch für die Prüfung einer rechtserhaltenden Benutzung im Sinne von §
26 Abs.
3 Satz
1 [X.] herangezogen. Dies ist im Streitfall aus-nahmsweise gerechtfertigt, weil der Gebrauch der Marke vorliegend gegenüber einem objektiv abgrenzbaren [X.] erfolgt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei den der [X.] mächti-gen Kunden um einen abgrenzbaren [X.]. Das Berufungsgericht hat sich dabei maßgeblich auf das von den Klägerinnen vorgelegte [X.] vom 27.
Dezember 2012 gestützt. Nach diesem Verkehrsgutachten spricht der überwiegende Anteil der befragten Kunden (51,4%) [X.] Le-bensmittelgeschäfte [X.]. Hier setzt die Beklagte mindestens 80
% der mit ihrer Marke gekennzeichneten Würstchendosen ab.

(3) Diesem Ergebnis steht die Senatsentscheidung "[X.]" ([X.], 725) nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat der [X.], dass für die Bestimmung der Verkehrsauffassung die Ausrichtung der Kennzeichnung des [X.] auf diejenigen [X.]e, die eine bestimmte Zeichentrickserie kennen, nicht maßgeblich ist, weil Werbekonzepte und Marketingstrategien jederzeit verändert werden können (aaO Rn.
33). [X.] ist die vorliegende Fallkonstellation nicht vergleichbar. In der [X.] ist anerkannt, dass die Auffassung des durchschnittlichen Angehörigen der Fachkreise maßgeblich ist, wenn die Ware an Fachkreise vertrieben wird (vgl. [X.], Urteil vom 26.
April 2007
412/05
P, [X.]. 2007, 69 = [X.] 27
28
-
13
-
Int. 2007, 718 Rn.
88 bis 99
[X.]/[X.]; [X.], [X.], 64 Rn.
9
Maalox/[X.]).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vertreibt die Beklagte seit Jahrzehnten ihre nach [X.] Geschmack hergestellten Würstchen vorwiegend über [X.] Lebensmittelgeschäfte an türkischstämmige Abneh-mer. Besonderes Merkmal des Vertriebs der Beklagten ist die Ausrichtung des Absatzes an den türkischsprachigen Endkunden, der [X.] Lebensmittel in einem [X.] Lebensmittelgeschäft erwerben will. Dies ist keine Werbekon-zeption oder Marketingstrategie, die jederzeit geändert werden kann.

Da das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die Ausrichtung des Vertriebs des mit der fraglichen Marke gekennzeichneten Produkts der Beklagten an [X.] Endkunden festgestellt hat, ist es für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung, dass während des Revisionsverfahrens auf [X.] der Beklagten das Deutsche Patent-
und Markenamt das Warenverzeichnis für die angegriffene Marke auf nach Halal-Vorschriften hergestellte Wurstwaren beschränkt hat.

(4) Vergeblich macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Annahme, ein der [X.] mächtiger Durchschnittsver-braucher werde den Begriff "[X.]" in Kombination mit "[X.]" ausschließlich im Sinne des beschreibenden Begriffs "Würstchen" verstehen, das von der [X.] vorgelegte sprachwissenschaftliche Gutachten zur Bedeutung der Wort-folge "[X.] [X.]" nicht ausgeschöpft.

Das Berufungsgericht hat die Ausführungen im Gutachten dahin gewer-tet, dass die Verbindung des Begriffs "[X.]" mit dem Zeichen "[X.]" keine neue phantasievolle Wortschöpfung ist. Die Mehrdeutigkeit der Wortfolge erge-29
30
31
32
-
14
-
be sich nicht aus der Sachangabe "[X.]", sondern aus dem Kennzeichen "[X.]", bei dem es sich um das [X.] Wort für "Quelle" und einen weibli-chen Vornamen handele. Nach diesen Feststellungen, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind, verfügt nur der Begriff "[X.]" der Wortfolge über eine gewisse Mehrdeutigkeit, während der weitere Bestandteil "[X.]" von den der [X.] mächtigen [X.]en ausschließlich beschrei-bend aufgefasst wird.

(5) Anders als die Revision meint, führt die Heranziehung der [X.] zur gespaltenen Verkehrsauffassung nicht zu einem Wertungswiderspruch zur Beurteilung der Schutzhindernisse nach §
8 Abs.
2 Nr.
1 und 2 [X.]. Diese erfolgt im Eintragungs-
und Löschungsverfahren ausschließlich im [X.] auf die eingetragene Marke "[X.]", die nicht um weitere Bestandteile zu ergänzen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Juni 2010
I
ZB
39/09, [X.], 65 Rn.
17 = [X.], 65
Buchstabe
T mit
Strich; Beschluss vom 10.
Juli 2014
I
ZB
81/13, [X.] 2015, 173 Rn.
22 = [X.], 195
for you). Der Eintragung der Marke "[X.]" steht für Wurstwaren
unabhängig, ob der [X.]skreis des deutsch-
oder türkischsprachigen Publikums maßgeblich ist

das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft oder eines Freihaltebe-dürfnisses nicht entgegen.

(6) Auf die von der Revision angegriffene Hilfserwägung des Berufungs-gerichts, dass ein erheblicher Anteil der Besucher von [X.] Lebensmittel-geschäften, die der [X.] nicht mächtig sind, den Begriff "[X.]" als "Würstchen" versteht, kommt es nicht mehr an.

3. Im vorliegenden Verfahren stellen sich keine entscheidungserhebli-chen Rechtsfragen zur Auslegung des Unionsrechts, die ein Vorabentschei-dungsersuchen an den [X.] nach Art.
267 33
34
35
-
15
-
Abs.
3 AEUV erfordern. Eine Vorlage ist nicht geboten, wenn der Lösung der Rechtsfrage eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zugrunde liegt (vgl. [X.], Urteil vom 30.
September 2003

224/01, [X.]. 2003, 239 = NJW 2003, 3539 Rn.
118
Köbler). Die sich im Rahmen der Auslegung des §
26 [X.], der Art.
10 Abs.
1 der [X.] umsetzt, stellenden Fragen sind durch die angeführte Recht-sprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt. Die Umsetzung
dieser Entscheidungspraxis im konkreten Fall ist Aufgabe der Gerichte der Mit-gliedstaaten (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Februar 2006
441/04, [X.]. 2006, 93 Rn.
30
Ankt Schmuckhandels GmbH/[X.]; Urteil vom 23.
März 2010
236/08 bis 238/08, [X.], 445 Rn.
88 und 119
Google France/
-
16
-
Louis Vuitton; vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin [X.] vom 6.
April 2006 in der Rechtssache 348/04, [X.]. 2007, 3391 Rn.
3

Boehringer
Ingelheim u.a./Swingward u.a.).

II[X.] Danach ist die Revision der Klägerinnen mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.

Büscher Schaffert
Ri[X.] Dr. Koch

ist in Urlaub und

daher gehindert

zu unterschreiben.

Büscher

Löffler Schwonke

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 23.10.2012 -
33 O 9/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.05.2013 -
6 [X.] -

36

Meta

I ZR 114/13

17.11.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2014, Az. I ZR 114/13 (REWIS RS 2014, 1318)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1318

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Markenschutz: Rechtserhaltende Benutzung bei umgekehrter Produktplazierung einer fiktiven Marke - Duff Beer


I ZR 135/11 (Bundesgerichtshof)


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I ZR 114/13

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