Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2012, Az. 3 StR 376/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1812

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 376/12
vom
30. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
u.a.

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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag -
am 30. Oktober 2012
gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs.
2, § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Lüneburg vom 29.
Mai 2012 wird

a) die Strafverfolgung auf den schweren sexuellen Missbrauch
von Kindern in drei Fällen beschränkt,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen [X.] in drei Fällen verurteilt ist und

c) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen [X.] aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

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3
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-lenen in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn [X.] verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachli-chen Rechts.
Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des [X.] gemäß
§ 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den
schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in drei Fällen beschränkt.
Hinsichtlich der Verurteilung im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs.
2 StPO).
Die Beschränkung der Strafverfolgung zieht die aus der [X.] ersichtliche Änderung des Schuldspruchs nach sich. Der Wegfall des vom [X.] in den drei Fällen angenommenen sexuellen Missbrauchs von [X.] führt zur Aufhebung der [X.]; denn das

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4
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[X.] hat ausdrücklich die tateinheitliche Verwirklichung dieses Delikts strafschärfend berücksichtigt. Aufgrund der Aufhebung der Einzelstrafen kann auch die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben.
Schäfer

Pfister Hubert

Gericke Spaniol

Meta

3 StR 376/12

30.10.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2012, Az. 3 StR 376/12 (REWIS RS 2012, 1812)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1812

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