Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. 1 StR 143/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3242

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom14. Mai 2002in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. Mai 2002 gemäß § 349Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Oktober 2001 wird als unzulässig [X.].Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Der [X.] hat in seiner Antragsschrift folgendes ausge-führt:"Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte [X.] Verteidiger nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel ver-zichtet haben (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, dass der Angeklagte im [X.] an die Verkündung des Urteils am 15. Oktober 2001 über [X.] der Revision belehrt wurde. Der Angeklagte, sein Verteidi-ger (und der Vertreter der Staatsanwaltschaft) erklärten jeder für sichRechtsmittelverzicht. Diese Erklärungen wurden, der Vorschrift des- 3 -§ 273 Abs. 3 StPO gemß, vorgelesen und genehmigt ([X.]. 605 f.d.A.).Dieser Verzicht ist grundstzlich unwiderruflich und unanfechtbar. [X.], die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichtstten fren können, sind nicht ersichtlich. Der wirksame Verzicht aufRechtsmittel hat die [X.] der vom Angeklagten am23. Oktober 2001 eingelegten Revision zur Folge. Er schließt zugleichjede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl.[X.], 181; [X.], Beschluss vom 25. Februar 1999 - 1 [X.]/99 m.w.N.; Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00 m.w.[X.] Prozesshandlung kann der Rechtsmittelverzicht im Übrigen nicht wi-derrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurckgenommen wer-den (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 05. Dezember 2001 - 1 [X.]/01 m.w.[X.] 4 -Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass das Rechtsmittel auchdeshalb unzulssig ist, weil der Angeklagte die Revision erst nach [X.] der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO am 23. Oktober 2001, somitverstet, eingelegt hat (Band [X.]. 637 / zu 637 d.A.) und innerhalbder Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO keine der Form des § 345 Abs. 2StPO [X.] hat (zur [X.] beim Zusammentreffen von Rechtsmittelver-zicht und Mln der Form - oder [X.] vgl. [X.] NStZ 2000,217 f.)."Dem tritt der Senat bei.[X.] Nack Wahl Schluckebier Kolz

Meta

1 StR 143/02

14.05.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. 1 StR 143/02 (REWIS RS 2002, 3242)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3242

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.