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PDF anzeigen[X.]/02vom14. Mai 2002in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. Mai 2002 gemäß § 349Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Oktober 2001 wird als unzulässig [X.].Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Der [X.] hat in seiner Antragsschrift folgendes ausge-führt:"Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte [X.] Verteidiger nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel ver-zichtet haben (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, dass der Angeklagte im [X.] an die Verkündung des Urteils am 15. Oktober 2001 über [X.] der Revision belehrt wurde. Der Angeklagte, sein Verteidi-ger (und der Vertreter der Staatsanwaltschaft) erklärten jeder für sichRechtsmittelverzicht. Diese Erklärungen wurden, der Vorschrift des- 3 -§ 273 Abs. 3 StPO gemß, vorgelesen und genehmigt ([X.]. 605 f.d.A.).Dieser Verzicht ist grundstzlich unwiderruflich und unanfechtbar. [X.], die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichtstten fren können, sind nicht ersichtlich. Der wirksame Verzicht aufRechtsmittel hat die [X.] der vom Angeklagten am23. Oktober 2001 eingelegten Revision zur Folge. Er schließt zugleichjede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl.[X.], 181; [X.], Beschluss vom 25. Februar 1999 - 1 [X.]/99 m.w.N.; Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00 m.w.[X.] Prozesshandlung kann der Rechtsmittelverzicht im Übrigen nicht wi-derrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurckgenommen wer-den (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 05. Dezember 2001 - 1 [X.]/01 m.w.[X.] 4 -Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass das Rechtsmittel auchdeshalb unzulssig ist, weil der Angeklagte die Revision erst nach [X.] der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO am 23. Oktober 2001, somitverstet, eingelegt hat (Band [X.]. 637 / zu 637 d.A.) und innerhalbder Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO keine der Form des § 345 Abs. 2StPO [X.] hat (zur [X.] beim Zusammentreffen von Rechtsmittelver-zicht und Mln der Form - oder [X.] vgl. [X.] NStZ 2000,217 f.)."Dem tritt der Senat bei.[X.] Nack Wahl Schluckebier Kolz
Meta
14.05.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. 1 StR 143/02 (REWIS RS 2002, 3242)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3242
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