Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2001, Az. VIII ZR 67/00

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1386

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 67/00Verkündet am:12. September 2001Mayer,[X.] Ges[X.]häftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he [X.] dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.] und [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] Re[X.]ht erkannt:Auf die Re[X.]htsmittel der Parteien werden das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom [X.] aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 25. November 1997 abgeändert.Der Beklagte wird verurteilt, an die [X.], [X.])zugunsten des Kontos Nr. 470.640,38 [X.] % Zinsen seit dem 14. November 1996 undb)zugunsten des Kontos Nr. 91.431,67 [X.] % Zinsen seit dem 14. November 1996 zu zahlen.Der Beklagte trägt die Kosten des Re[X.]htsstreits mit Ausnahmeder dur[X.]h die Nebenintervention verursa[X.]hten Kosten; diese wer-den dem Nebenintervenienten auferlegt.Von Re[X.]hts wegen- 3 -Tatbestand:Der [X.] fordert von dem [X.] die Bezahlung von [X.] der Firma [X.] (kftig: GmbH) [X.](kftig: Sparkasse) in Höhe von insge-samt 562.072,05 DM nebst Zinsen; hilfsweise begehrt er die Freistellung ehe-maliger Mitgesells[X.]hafter der GmbH von persönli[X.]rnommenen Si[X.]herhei-ten fr die S[X.]huld der [X.].Dem liegt folgender Sa[X.]hverhalt zugrunde:Der [X.] war gemeinsam mit [X.] sen., [X.] und [X.]. - R. Gesells[X.]hafter der GmbH. Die Mitgesells[X.]hafter des [X.]s hattenzugunsten der [X.] der GmbH gestellt;[X.]sen. war eine Brgs[X.]haft eingegangen und hatte ebenso wie [X.] - und [X.]. R. Grunds[X.]hulden zugunsten der [X.] bestellt. [X.] vom 4. Dezember 1993 unterzei[X.]hneten die Gesells[X.]hafter, vertretendur[X.]h [X.]sen., und der Beklagte einen privats[X.]hriftli[X.]hen Übergabever-trag hinsi[X.]htli[X.]h des von der GmbH gefrten Betriebes. Am 28. April 1994s[X.]hlossen die Gesells[X.]hafter mit dem [X.] einen notariellen Ges[X.]fts-anteilsabtretungsvertrag. Aus diesen Vertrleiten der [X.] und seinefrren Mitgesells[X.]hafter eine Verpfli[X.]htung des [X.] her, die obenge-nannten Verbindli[X.]hkeiten der [X.] zu tilgen. Der[X.], dem die frren Mitgesells[X.]hafter dur[X.]h die glei[X.]hlautenden Abtre-tungsvertrvom 25./26. April 1997 und vom 26. April 1997 "alle ... [X.] aus dem Übergabevertrag ... vom 04.12.1993, insbesondere ... auf [X.]" der bei der Sparkasse bestehenden Verbindli[X.]hkeiten abgetretenhatten, hat Klage [X.] 4 -Das [X.] hat die in erster Linie auf Zahlung an die Sparkasse ge-ri[X.]htete Klage abgewiesen. Na[X.]h einem Hinweis des [X.] hatder [X.] im Berufungsverfahren hilfsweise beantragt, den [X.] zu [X.], die Gesells[X.]hafter von den zugunsten der [X.] freizustellen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat den [X.] gemßdem Hilfsantrag verurteilt, die Si[X.]herungsgeber von diesen Verbindli[X.]hkeitenr der Sparkasse bis zu einem Gesamtbetrag von 562.072,05 DM frei-zustellen.Mit der Revision begehrt der Beklagte die Aufhebung des [X.], soweit zu seinem Na[X.]hteil erkannt worden ist, und die Zur[X.]kweisung [X.]. Der [X.] verfolgt mit seiner Ans[X.]hlußrevision seinen Hauptantragweiter, den [X.] zur Beglei[X.]hung der Verbindli[X.]hkeiten der GmbH an [X.] zu verurteilen, und greift das Berufungsurteil hilfsweise insoweit an,als das Berufungsgeri[X.]ht dem Hilfsantrag nur betragsmßig bes[X.]hrkt [X.] hat.[X.]:[X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu der Verurteilung des [X.] na[X.]h demhilfsweise gestellten Antrag des [X.]s ausgefrt:Der Beklagte habe si[X.]h in dem [X.] in [X.] mit dem notariellen Vertrag vom 28. April 1994 verpfli[X.]htet, die Gesell-s[X.]hafter der GmbH [X.]. , [X.] und [X.]sen. von ihren zur Absi-[X.]herung der genannten Kreditverpfli[X.]htung der [X.] freizustellen. Dies ergebe si[X.]h zwar ni[X.]ht ausdem Wortlaut des notariellen Vertrages vom 28. April 1994, wohl aber aus dem- 5 -privats[X.]hriftli[X.]hen [X.], der na[X.]h dem dur[X.]h Ausle-gung zur ermittelnden Willen der Parteien neben dem notariellen Vertrag vom28. April 1994 habe weitergelten sollen. In dem [X.]sei der Beklagte den Verkferr die Verpfli[X.]htung eingegangen, [X.] der GmbH bei der [X.] M. abzulsen. [X.] au[X.]h die Befreiung der Gesells[X.]hafter von den persli[X.]hrnommenen Verbindli[X.]hkeiten bedeutet tte, habe die Ablsung der [X.] ni[X.]ht gesondert ausgespro[X.]hen werden mssen. Diese Anspr[X.]heseien von den frren Gesells[X.]haftern wirksam an den [X.] abgetretenworden.I[X.] Das angegriffene Urteil lt der revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprfungni[X.]ht stand. Auf die Ans[X.]hluûrevision des [X.]s ist der Beklagte gemû [X.] zur Beglei[X.]hung der genannten Verbindli[X.]hkeiten der GmbH beider Sparkasse zu verurteilen. Wie die Ans[X.]hluûrevision zu Re[X.]ht rt, [X.] Berufungsgeri[X.]ht aufgrund seiner eigenen re[X.]htsfehlerfreien Auslegungder Vereinbarung vom 4. Dezember 1993 dem Hauptantrag stattgeben ms-sen.1. Zutreffend weist die Ans[X.]hluûrevision darauf hin, [X.] das Berufungs-geri[X.]ht den Bestimmungen des [X.] unter einge-hender Wrdigung der erhobenen Beweise in erster Linie den Willen der [X.] entnommen hat, den [X.] persli[X.]h zur Ablsung der Kre-dite (Kontokorrentkredit und Darlehen) zu verpfli[X.]hten, die die [X.]der GmbH gewrt hatte, und [X.] na[X.]h Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts dieseAbsi[X.]ht bei [X.] des [X.] vom 28. April1994 ni[X.]ht entfallen war. Wie die Ans[X.]hluûrevision weiter zutreffend darlegt, istdas Berufungsgeri[X.]ht erst aufgrund dieser in dem [X.] zu der S[X.]hluûfolgerung gelangt, [X.] der Beklagte esdamit zuglei[X.]h unausgespro[X.]rnommen hat, die Mitgesells[X.]hafter des[X.]s von ihren Si[X.]herheiten freizustellen. Da die von dem Berufungsgeri[X.]htgetroffene Auslegung aus Re[X.]htsgri[X.]ht zu beanstanden ist, ist das Re-visionsgeri[X.]ht hieran gebunden (§ 561 Abs. 2 ZPO); insoweit werden von [X.] au[X.]h Ri[X.]ht erhoben.2. Die von dem [X.] eingegangene Verpfli[X.]htung, die [X.] der [X.], hat das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei dahingewrdigt, [X.] er si[X.]h den Gesells[X.]hafterr zur Freistellung [X.] verpfli[X.]htet hatte. Ein Verspre[X.]hen dem [X.] ge-r, einen anderen - hier die GmbH - von dessen Verbindli[X.]hkeiten freizu-stellen (sog. Dritts[X.]huldtilgungsvertrag), kann im Wege einer Erfllungsr-nahme (§ 329 [X.]) vereinbart werden ([X.], Urteil vom 20. November 1995- II ZR 209/94, NJW 1996, 1051 unter 5 a). Aus einer sol[X.]hen [X.] zwar grundstzli[X.]h ni[X.]ht auf [X.], [X.] M. , sondern nur auf Befreiung geklagt werden.Anders verlt es si[X.]h jedo[X.]h, wenn als Erfllungshandlung nur eine Zahlungan den [X.] in Betra[X.]ht kommt ([X.], aaO unter 5 b) oder wenn die Frei-stellungsverpfli[X.]htung na[X.]h § 326 [X.] in eine S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht rge-gangen ist ([X.], Urteil vom 12. Mrz 1993 - [X.], NJW 1993, 2232unter 2 b und [X.]). Letzteres ist hier der Fall.Zwar liegen die frmli[X.]hen Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 [X.], ei-ne den Verzug des [X.] begrMahnung und eine Fristsetzung [X.], ni[X.]ht vor. Jedo[X.]h hat der Beklagte einen Anspru[X.]h derGesells[X.]hafter, die GmbH entspre[X.]hend der Vereinbarung vom 4. [X.] zu ents[X.]hulden, ernsthaft ltig geleugnet, so [X.] der [X.]- 7 -eine Mahnung sowie eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung als nutzlosund deshalb als rflssig betra[X.]hten muûte ([X.], Urteil vom 12. Mrz 1993aaO unter 2 b; vgl. Senat, [X.]Z 115, 286, 297). Wie dem Tatbestand des [X.] zu entnehmen ist, hat der Beklagte in beiden Tatsa[X.]heninstan-zen eine Freistellungsverpfli[X.]htr dem [X.] und seinen Mitge-sells[X.]haftern s[X.]hon dem Grunde na[X.]h in Abrede gestellt und vorgebra[X.]ht, ersei nie bereit gewesen, Verbindli[X.]hkeiten der GmbH oder der Gesells[X.]hafter zurnehmen oder abzulsen. Unter diesen Umsttte das [X.] und einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung eine [X.] dargestellt. Dir dem [X.] zum Ausdru[X.]k gebra[X.]hte Er-fllungsverweigerung war ausrei[X.]hend, um den Freistellungsanspru[X.]h der Ge-sells[X.]hafter in einen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h umzuwandeln. Als [X.] Freistellungsverpfli[X.]htung zugunsten der GmbH (§ 432 [X.]) war er, wennni[X.]ht s[X.]hon aus eigenem Re[X.]ht (vgl. [X.]/Ehmann, [X.], 10. Aufl., § 432Rdnr. 37 und 40), so do[X.]h jedenfalls deshalb zur Mahnung und zur Fristset-zung mit Ablehnungsandrohung bere[X.]htigt, weil er aufgrund der [X.] zumindest als befugt anzusehen war, au[X.]h die Re[X.]hteder Mitgesells[X.]hafter wahrzunehmen und die erforderli[X.]hen und zwe[X.]kmûigenErklrungen abzugeben (vgl. [X.]Z 94, 117, 120; [X.], Urteil vom 12. [X.] aaO).3. Na[X.]hdem si[X.]h der Anspru[X.]h der Gesells[X.]hafter auf Freistellung [X.] von den Verpfli[X.]htr der [X.] in einen S[X.]ha-densersatzanspru[X.]h umgewandelt hat, kann der [X.] s[X.]hon in seiner Eigen-s[X.]haft als Mitgliger der anderen Gesells[X.]hafter (§ 432 [X.]) gemû § 249Satz 1 [X.] von den [X.] S[X.]hadensersatz dur[X.]h Leistung an die [X.] verlangen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Mrz 1993 aaO) unter 2 d). Im ri-- 8 -gen sind ihm diese Anspr[X.]he dur[X.]h die Abtretungen vom April 1997 zur allei-nigen Bere[X.]htirtragen worden.4. Die von der Revision erhobene R, das Berufungsgeri[X.]ht habe denTreuwidrigkeitseinwand des [X.] (§ 242 [X.]) zu Unre[X.]ht fr unbegrn-det gehalten, greift ni[X.]ht dur[X.]h.Die Revision beanstandet (§ 286 ZPO), das Berufungsgeri[X.]ht habe [X.] dem [X.] geltend gema[X.]hten Zusammenhang zwis[X.]hen einer Frei-stellungspfli[X.]ht und der Zuzahlungsverpfli[X.]htung des [X.] rsehen.Das Berufungsgeri[X.]ht hat jedo[X.]h re[X.]htsfehlerfrei festgestellt, [X.] die Freistel-lungsverpfli[X.]htung des [X.] ni[X.]ht in einem Aigkeitsverltnis zu dervon dem Gesells[X.]hafter [X.]sen. ges[X.]huldeten Zuzahlung [X.]. Au[X.]h die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, der Beklagte habe ni[X.]ht [X.], [X.] die Ablsung der Kredite in [X.] rund 562.000 DM wegen [X.] verstet erfolgten Zuzahlung dur[X.]h [X.]sen. ni[X.]ht habe [X.], ist ni[X.]ht zu beanstanden. Der Gesells[X.]hafter [X.]sen. hat na[X.]heiner verbindli[X.]hen Festlegung seiner Zahlungspfli[X.]ht dur[X.]h eine S[X.]hiedsver-einbarung (vgl. [X.] des notariellen Vertrages) die ges[X.]huldete Summe von190.866,69 DM dur[X.]h Zahlung und dur[X.]h eine verglei[X.]hsweise erfolgte Ver-re[X.]hnung getilgt.II[X.] Das Berufungsurteil ist demna[X.]h aufzuheben, soweit das Berufungs-geri[X.]ht den Hauptantrag abgewiesen hat. Da der Re[X.]htsstreit zur Endents[X.]hei-dung reif ist, ohne [X.] weitere Feststellungen in Betra[X.]ht kommen, kann [X.] in der Sa[X.]he selbst ents[X.]heiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Mit der [X.] [X.] na[X.]h dem Hauptantrag ist dem Berufungsurteil bezg-li[X.]h seiner Ents[X.]heir den Hilfsantrag die verfahrensre[X.]htli[X.]he Grund-- 9 -lage entzogen, und es ist daher zur Klarstellung aufzuheben, ohne [X.] es [X.] -dahingehenden Antrags bedurft tte (vgl. [X.]Z 112, 229, 232; [X.], [X.] 11. Juli 1996 - [X.], NJW 1996, 3147, 3150 unter II, 3 b).[X.] Dr. [X.] [X.][X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 67/00

12.09.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2001, Az. VIII ZR 67/00 (REWIS RS 2001, 1386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1386

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.