Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2011, Az. II ZR 177/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10654

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[X.] ZR 177/09 vom 11. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 11. Januar 2011 durch [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 29. Mai 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage über den zuerkannten Betrag von 4.294,85 • nebst Zinsen hinaus in Höhe von 102.496,88 • nebst Zinsen abgewie-sen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht [X.]. Streitwert: 102.496,88 • Gründe: [X.] Die Parteien sind Geschwister. Im Jahre 1988 erwarben sie [X.] ein Grundstück zum Preis von 335.116,00 DM als Miteigentümer je zur Hälfte. Das Grundstück wurde mit einem Haus mit zwei Wohneinheiten bebaut und in der Folge von den Parteien bewohnt. Der Anteil der Wohnflächennutzung des [X.] beträgt 58,54 %, derjenige der [X.] 41,46 %. Der Kläger be-gehrt hälftigen Ausgleich von ihm behaupteter Überzahlungen bei [X.] sowie Rückzahlung eines Darlehens. Das [X.] hat 1 - 3 - die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen auf der Basis der jeweiligen Nutzungsanteile zur Zahlung von 177.517,38 • verurteilt. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage auch insoweit abgewiesen, als die Beklagte über den Darlehensbetrag von 4.294,85 • hinaus verurteilt wurde. Der Kläger erstrebt mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Re-vision zur Weiterverfolgung seines Ausgleichsanspruchs in Höhe von 102.496,88 •. I[X.] Die Beschwerde des [X.] hat Erfolg. Das Berufungsurteil beruht im angefochtenen Umfang auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-hör (Art. 103 Abs. 1 GG). Es ist deshalb insoweit aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO). 2 1. Soweit das Berufungsgericht bei seiner Ausgleichsberechnung die [X.] nach dem Verhältnis der Nutzungsanteile - d.h. vom Kläger zu 58,54 % und von der [X.] zu 41,46 % zu tragen - berücksichtigt, übergeht es zentrales entscheidungserhebliches Parteivorbringen (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juni 2010 - [X.], [X.], 1668). 3 Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, dass die [X.] nicht von der Vereinbarung der Parteien umfasst sind, eine Vertei-lung nach dem jeweiligen genutzten Wohnflächenanteil vorzunehmen (vgl. [X.] letzter Absatz sowie Hinweisbeschluss vom 23. November 2007 S. 3 Abs. 1). Dies entspricht dem übereinstimmenden Parteivortrag. Die Beklagte stellt bei ihrer Berechnung die von den Parteien zu tragenden Grund-stückserwerbskosten je zur Hälfte ein (Berufungsbegründung vom 2. Mai 2006 S. 10 unten, 11 oben sowie Anlage [X.]). Der Kläger hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der hälftige Ausgleich zumindest hinsichtlich der [X.] - 4 - stückserwerbskosten zu gelten habe (Anschlussberufungsbegründung vom 12. Juni 2006 S. 2 drittletzter Absatz). 5 2. Das Berufungsgericht hat vom Kläger bei der Ausgleichsberechnung zu seinen Gunsten unter [X.] des Schriftsatzes vom 8. Juni 2005 eingestellte, zusätzlich von ihm, dem Kläger, aufgewandte Baukosten von 355.642,15 DM nicht berücksichtigt. Diese seien vom Kläger allein zu tragende Kosten für den Innenausbau des vom Kläger genutzten Hausanteils (Berufungsurteil S. 10 letz-ter Absatz). Bei dieser Würdigung legt das Berufungsgericht seiner Entschei-dung überwiegend, nämlich in Höhe von 328.061,88 DM, einen Sachverhalt zu Grunde, den keine der Parteien, insbesondere der Kläger nicht vorgetragen hat. Auch hiermit verletzt es in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Mai 2009 - [X.], [X.], 1376 Rn. 5). Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Beklagte vom Kläger allein zu tragende Innenausbaukosten nur insoweit beanstandet hat, als sie sich aus Anlage [X.] und [X.] ergeben (Berufungsbegründung vom 2. Mai 2006 S. 9 Abs. 3). Bei Anlage [X.] handelt es sich um eine Darlehensquittung. Die Anlage [X.] zum Schriftsatz vom 8. Juni 2005 enthält Belege über [X.], die der Kläger im Schriftsatz selbst (S. 8) im Einzelnen aufführt und die in der Summe 27.580,27 DM ergeben. Soweit im Schriftsatz des [X.] vom 8. Juni 2005 unter [X.] noch ein weiterer Betrag von 12.739,50 DM der Anlage [X.] zugeordnet wird, entspricht diesem kein Beleg und der Betrag wird auch auf Seite 8 des Schriftsatzes nicht mehr erwähnt. Der Kläger hat [X.], hierzu weiter [X.] Unabhängig davon befasst sich das Berufungsgericht nicht mit dem tat-sächlichen Vorbringen des [X.] zu den von ihm abgerechneten zusätzlich 7 - 5 - aufgewandten Baukosten in [X.] des Schriftsatzes vom 8. Juni 2005. Der Klä-ger bezieht sich zur näheren Darlegung in Höhe von 316.597,24 DM auf eine Anlage [X.], zusammengestellt auf Seite 8 f. der Klageschrift. Hierbei handelt es sich zu einem großen Teil um eindeutig nicht dem Innenausbau zuzurech-nende Positionen wie Katasterkosten, Dachdeckerrechnungen, Beträge für Gar-tenpflanzen, [X.] usw. Dieses zentrale entscheidungserhebliche Parteivorbringen hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht zur Kenntnis genom-men (Art. 103 Abs. 1 GG). Soweit bei einzelnen Positionen Zweifel hinsichtlich der Zuordnung zu den Innenausbauarbeiten des [X.] bestehen, wird dieser Gelegenheit haben, ergänzend vorzutragen. 3. [X.] entschei-dungserheblich. Diese Voraussetzung ist bereits dann erfüllt, wenn nicht ausge-schlossen werden kann, dass das Gericht bei Berücksichtigung des übergan-genen Vorbringens anders entschieden hätte ([X.], Beschluss vom 14. Juni 2010 - [X.], [X.], 1668 Rn. 6; Urteil vom 20. September 2010 - [X.], [X.], 2092 Rn. 14). Hätte das Berufungsgericht die vom Kläger zu tragenden [X.] diesem nicht nach dem [X.], sondern nur zur Hälfte zugewiesen, hätte dies die [X.] zugunsten des [X.] ebenso beeinflusst wie die Einstellung zusätz-licher vom ihm aufgewandter 328.061,88 DM. 8 II[X.] Da zum einen im Hinblick auf den Umfang der Innenausbauten des vom Kläger genutzten [X.] noch Aufklärungsbedarf besteht, aber auch sonst weitere Positionen der Abrechnung des [X.] von der [X.] in Ab-rede gestellt werden (Berufungsurteil S. 12 Abs. 1), muss zur weiteren Sach-aufklärung zurückverwiesen werden. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die vom Kläger zuletzt vorgenommene Ausgleichsberechnung einen ge-9 - 6 - ringfügigen Fehler aufweist, weil der Anteil der [X.] mit 41,6 % und nicht mit 41,46 % eingestellt wurde. [X.] Reichart Drescher [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.12.2005 - 2/26 O 241/01 - [X.], Entscheidung vom 29.05.2009 - 19 U 28/06 -

Meta

II ZR 177/09

11.01.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2011, Az. II ZR 177/09 (REWIS RS 2011, 10654)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10654

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