Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2011, Az. VIII ZR 151/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9867

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL [X.] ZR 151/10 Verkündet am: 2. Februar 2011 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 30. April 2010 in der Fassung des [X.] vom 6. Mai 2010 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. November 2009 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Beklagten sind seit dem 1. März 1996 Mieter einer Wohnung der Klägerin. Die Wohnung gehört zu einem Gebäudekomplex, der aus den [X.] errichteten und durch einen gemeinsamen Fernwärmeanschluss ver-sorgten Häusern [X.] -A.

-Allee und [X.]-S.

-Allee besteht. Die Parteien streiten über eine Nachforderung der Klägerin aus der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung vom 28. Oktober 2008 für das [X.]. Die Klägerin hat dabei den Gebäudekomplex als Wirtschaftseinheit 1 - 3 - zugrunde gelegt. Die Abrechnung weist unter Berücksichtigung der von den Beklagten geleisteten Vorauszahlungen einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 879,51 • aus. 2 Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 879,51 • nebst Zinsen gerich-teten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsge-richt das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 3 Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu [X.], da die Beklagten in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ord-nungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten waren. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sach-prüfung (vgl. [X.], Urteil vom 4. April 1962 - [X.], [X.]Z 37, 79, 81 f.). 4 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt: 5 Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung der restlichen Nebenkos-ten gemäß § 556 BGB in Verbindung mit § 3 des Mietvertrags zu. Die [X.] sei aus materiellen Gründen fehlerhaft. 6 - 4 - [X.] sei nicht zulässig. Der Mietvertrag der Parteien enthalte keine entsprechende Regelung. Eine solche Abrechnungsmöglichkeit ergebe sich auch nicht aus einem einsei-tigen Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB) der Klägerin als Vermieterin. Es sei weder hinreichend konkret dargetan noch ersichtlich, dass der Klägerin die hausbezogene Abrechnung tatsächlich unmöglich sei. Die Klägerin könne Messgeräte (z.B. Zwischenzähler zur Erfassung der Wärmemengen) jedenfalls in den jeweiligen [X.] anbringen und so für die einzelnen Häuser abrechnen. Dies gelte umso mehr, weil die Klägerin selbst vortrage, dass in den Wohnungen der streitgegenständlichen Häuser Messgeräte vorhanden seien und Verbrauchsdaten abgelesen würden, wofür im [X.] Gesamtkosten in Höhe von 1.895,40 • entstanden seien. Letztlich ergebe die Summe dieser Messangaben (vorausgesetzt, dass solche für sämtliche Wohnungen sowie die gegebenenfalls vorhandenen Gemeinschaftsräume des Hauses vorhanden sei-en) die Gesamtmenge des Hausverbrauchs. 7 Ferner sei die Abrechnung von Heizungs- und Warmwasserkosten im Verhältnis von 65,84 % zu 34,16 % materiell fehlerhaft. Auf welcher Basis die Klägerin diese Werte ermittelt habe, sei inhaltlich nicht nachvollziehbar. Auch aus der ergänzend vorgelegten Berechnung vom 14. April 2010 ergebe sich dies nicht. Der in der Abrechnung mit 1,3 angegebene Faktor sei nicht zu erklä-ren. Gemäß § 9 [X.] sei ein Wert von 2,5 anzusetzen. Im Übrigen trage die Klägerin selbst vor, dass der Abrechnung für das [X.] (versehentlich) fehlerhafte Daten zugrunde gelegt worden seien. Die [X.] sei jedoch zutreffend angegeben. 8 - 5 - II. 9 Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin steht die geltend gemachte Nachforderung in Höhe von 879,51 • aus der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung für das [X.] gemäß § 556 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag zu. 10 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weist die Abrechnung vom 28. Oktober 2008 keine materiellen Fehler auf, die der Forderung der [X.]. 1. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin die Häuser [X.] A. -Allee und [X.]-S.

-Allee bezüglich der Heizungs- und Warmwasserkosten als Wirtschaftseinheit zusammengefasst und einheit-lich abgerechnet hat. Werden - wie hier - mehrere Wohngebäude von Beginn des Mietverhältnisses an durch eine Gemeinschaftsheizung versorgt, können diese Gebäude für die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung zu einer Ab-rechnungseinheit zusammengefasst werden, auch wenn als Mietsache im Miet-vertrag nur eines der Gebäude bezeichnet wird. Einer dahin gehenden mietver-traglichen Abrechnungsvereinbarung bedarf es nicht (Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - [X.] ZR 290/09, NJW 2010, 3229; vom 20. Oktober 2010 - [X.] ZR 73/10, [X.], 742). Auf die Installation zusätzlicher Wärmemengenzähler für je-des einzelne Haus durch das Energieversorgungsunternehmen braucht sich die Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folglich nicht verwei-sen zu lassen. 11 2. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Verhältnis der [X.] und Warmwasserkosten sind von [X.] beeinflusst. Das [X.] meint, die Aufteilung zwischen Heizkosten und Warmwasserkosten im Verhältnis 65,84 % zu 34,16 % sei fehlerhaft, weil die Klägerin die [X.] - 6 - nung mit dem Faktor 1,3 statt dem nach § 9 Abs. 2 [X.] anzusetzenden Faktor 2,5 vorgenommen und - wie sie selbst eingeräumt habe - der Abrech-nung für das [X.] versehentlich falsche Daten zugrunde gelegt habe. 13 a) Wie die Revision zutreffend rügt, hat das Berufungsgericht insoweit verkannt, dass materielle Fehler korrigiert werden können und dass dies bezüg-lich des von der Klägerin zunächst falsch angesetzten Wertes aus dem [X.] auch bereits geschehen ist. Denn die Klägerin hat die Abrechnung dahin korrigiert, dass für das [X.] 58,54 % der Wärmekosten auf die Heizung und 41,46 % auf die Warmwassererzeugung entfallen. Dadurch ergibt sich, wie aus der korrigierten Abrechnung der Klägerin ohne weiteres ersichtlich, eine Verschiebung dahin, dass der von den Beklagten zu tragende Heizkostenanteil geringfügig niedriger und der Warmwasseranteil etwas höher ausfällt. [X.] ergibt die korrigierte Abrechnung eine um einige Euro höhere Nachforde-rung. Das Versehen der Klägerin hat sich somit zugunsten der Beklagten [X.], so dass jedenfalls der in der ursprünglichen Abrechnung ausgewiesene Nachforderungsbetrag berechtigt ist. b) Soweit das Berufungsgericht meint, die Abrechnung sei deshalb un-richtig, weil die Klägerin mit einem falschen Faktor (1,3 statt 2,5) gerechnet ha-be, handelt es sich ebenfalls um einen Fehler, der korrigiert werden kann. [X.] als das Berufungsgericht offenbar meint, führt ein solcher Fehler nicht oh-ne weiteres zur Unbegründetheit der Klage; vielmehr kommt es darauf an, ob sich auch bei Verwendung des richtigen Faktors eine Nachforderung in der gel-tend gemachten Höhe ergibt. Dies ist hier der Fall, weil eine Erhöhung des [X.] zur Folge hat, dass auf die Warmwasserkosten ein höherer Teil der Ener-giekosten entfällt und dies in der Gesamtabrechnung wiederum eine höhere Nachzahlung ergibt, als von der Klägerin in ihrer ursprünglichen Abrechnung verlangt. 14 - 7 - Es spielt daher auch keine Rolle, dass gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 [X.] bei der Versorgung mit Fernwärme die Ermittlung der auf die zen-trale Warmwasserversorgung entfallenden Wärmemenge mit dem Faktor 2,0 (statt wie vom Berufungsgericht mit 2,5 angenommen) zu berechnen ist. Denn auch bei Zugrundelegung dieses Faktors ergibt sich ein Betrag, der die von der Klägerin geltend gemachte Nachforderung noch übersteigt. 15 III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 16 Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.11.2009 - 350 C 248/09 - [X.], Entscheidung vom 30.04.2010 - 6 S 6/10 -

Meta

VIII ZR 151/10

02.02.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2011, Az. VIII ZR 151/10 (REWIS RS 2011, 9867)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9867

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 151/10 (Bundesgerichtshof)

Wohnraummiete: Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten bei einer mit Gemeinschaftsheizung versorgten Wirtschaftseinheit; Behandlung materieller Fehler …


VIII ZR 112/14 (Bundesgerichtshof)

Wohnraummiete: Formelle Ordnungsgemäßheit einer auf einer Schätzung beruhenden Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung


VIII ZR 261/06 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 151/20 (Bundesgerichtshof)

Heizkostenabrechnung bei Wohnraummiete: Vorliegen einer nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung bei Fehlen des Wärmemengenzählers für die zentrale …


VIII ZR 137/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZR 151/10

VIII ZR 290/09

VIII ZR 73/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.