Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2017, Az. V ZB 112/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11708

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[X.]:[X.]:BGH:2017:280417BVZB112.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 112/16
vom

28. April 2017

in der Zwangsversteigerungssache

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 28.
April 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr. Hamdorf

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 2.
März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die nach §
321a Abs.
1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig und daher nach §
321a Abs.
4 Satz
2 ZPO zu verwerfen. Der Schuldner zeigt nicht auf, welches konkrete Rechtsbeschwerdevorbringen der Senat übergangen haben soll (§
321a Abs.
2 Satz
5 i.V.m. §
321a Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO).

Stresemann Schmidt-Räntsch [X.]azele

[X.] Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.05.2016 -
400 [X.] 355/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 07.07.2016 -
16 [X.] -

Meta

V ZB 112/16

28.04.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2017, Az. V ZB 112/16 (REWIS RS 2017, 11708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11708

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