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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:280417BVZB112.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 112/16
vom
28. April 2017
in der Zwangsversteigerungssache
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 28.
April 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr. Hamdorf
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 2.
März 2017 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die nach §
321a Abs.
1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig und daher nach §
321a Abs.
4 Satz
2 ZPO zu verwerfen. Der Schuldner zeigt nicht auf, welches konkrete Rechtsbeschwerdevorbringen der Senat übergangen haben soll (§
321a Abs.
2 Satz
5 i.V.m. §
321a Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO).
Stresemann Schmidt-Räntsch [X.]azele
[X.] Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.05.2016 -
400 [X.] 355/14 -
LG [X.], Entscheidung vom 07.07.2016 -
16 [X.] -
Meta
28.04.2017
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2017, Az. V ZB 112/16 (REWIS RS 2017, 11708)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11708
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