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PDF anzeigen[X.] 287/01vom22. August 2001in der Strafsachegegenwegengewerbsmäßigen Bandenbetrugs- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am22. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2000a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte [X.] in sieben Fällen verurteilt ist, undb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hathinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs in sieben Fällen und der Feststel-lung gewerbsmäßigen Handelns im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2StPO). Dagegen hat die Verurteilung aufgrund der Qualifikationsnorm des§ 263 Abs. 5 StGB wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs keinen Bestand,da nach den Urteilsfeststellungen sich lediglich der Angeklagte und sein Mit-- 3 -täter [X.]zu einer "Bande" verbunden haben ([X.]). Nach der nachdem angefochtenen Urteil ergangenen Entscheidung des [X.] [X.] vom 22. März 2001 (NStZ 2001, 421) setzt der Begriff der Bandejedoch den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraus. [X.] kann ausgeschlossen werden, daß ein neuer Tatrichter im Falle einerZurückverweisung feststellen kann, daß sich noch weitere Personen - etwa ausdem Bereich der [X.] Abnehmer - zur fortgesetzten Begehung [X.] nach §§ 263 bis 264 oder §§ 267 bis 269 angeschlossen hatten. [X.] hat daher den Schuldspruch auf Betrug in sieben Fällen abgeändert.Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Da die [X.] nur wenig über einem Jahr Freiheitsstrafe liegende Einzelstrafenverhängt hatte, kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie sich bei der Straf-bemessung an der höheren Mindeststrafe der Qualifikationsnorm des § 263Abs. 5 StGB orientiert hatte und selbst dann zu niedrigeren Strafen gelangtwäre, wenn sie - was hier naheliegt - wegen der gewerbsmäßigen Begehungeinen besonders schweren Fall des Betrugs nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1StGB angenommen hätte.Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß maßgeblicher Vermögens-schaden bei einem auf die Erlangung der nicht nur vorübergehenden Verfü-gungsmacht über eine Sache deren Wert im Zeitpunkt der Verfügung ist. Ge-langt die Sache später - etwa auf Grund polizeilicher Ermittlungen - wieder an- 4 -den Geschädigten zurück, ist dies lediglich eine Frage späterer [X.].[X.] [X.] von [X.]
Meta
22.08.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2001, Az. 3 StR 287/01 (REWIS RS 2001, 1579)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1579
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