Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2024, Az. AK 100 - 106/23, AK 100/23, AK 101/23, AK 102/23, AK 103/23, AK 104/23, AK 105/23, AK 106/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2024, 297

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Tenor

Die Untersuchungshaft hat [X.].

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

I.

1

Die Beschuldigten sind aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des [X.] vom 28. Juni 2023 (2 [X.] 878/23 [[X.]]) und vom 29. Juni 2023 (2 [X.] 942/23 [[X.]     ], 2 [X.] 941/23 [[X.]        ], 2 [X.] 945/23 [[X.].       ], 2 [X.] 939/23 [Ab.         ], 2 [X.] 940/23 [[X.]    ] und 2 [X.] 944/23 [[X.]]) am 6. Juli 2023 festgenommen worden und befinden sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.

2

[X.]genstand der Haftbefehle sind die Vorwürfe, die sieben Beschuldigten hätten im [X.]raum von spätestens Juni 2022 bis zu ihrer Verhaftung durch dieselbe Handlung in [X.].             und anderenorts in [X.] eine inländische terroristische [X.], deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet gewesen seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, gegründet und sich an dieser mitgliedschaftlich beteiligt sowie die terroristische [X.] im Ausland „[X.]“ ([X.]) - unter anderem durch [X.] für inhaftierte [X.]-Kämpfer und internierte [X.]-Frauen sowie den Transfer der [X.]lder in das Ausland und zum [X.] - unterstützt. Die Beschuldigten seien mithin dringend verdächtig, sich gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 52 StGB strafbar gemacht zu haben, wobei der Beschuldigte Ab.         als Heranwachsender (§ 105 JGG) gehandelt habe.

3

Der Senat hat mit Beschluss vom 21. September 2023 (StB 56/23) eine Haftbeschwerde des Beschuldigten [X.]verworfen.

4

Der [X.] hat beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus anzuordnen. Der Ermittlungsrichter des [X.] hat daraufhin die Akten dem Senat zur Entscheidung über die [X.] nach § 121 Abs. 2 und 4 [X.] vorgelegt.

II.

5

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

6

1. Die Beschuldigten sind der ihnen mit den vorgenannten Haftbefehlen zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.

7

a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

8

aa) Die Beschuldigten, die aus [X.] beziehungsweise anderen zentralasiatischen [X.] stammen und seit mehreren Jahren miteinander bekannt und untereinander vernetzt sind, reisten - ebenso wie ein weiterer zu ihrem Umfeld gehörender [X.] - in einem engen zeitlichen Zusammenhang Ende Februar und Anfang März 2022 von der [X.] über [X.] nach [X.] ein, wo sie verblieben. Der weitere Mitbeschuldigte       Am.    begab sich später in die [X.], wo er sich derzeit in einem dortigen Ermittlungsverfahren in Untersuchungshaft befindet.

9

Die Beschuldigten sind Anhänger eines salafistisch-dschihadistischen Religionsverständnisses und befürworten die Ideologie und das Vorgehen der terroristischen [X.] im Ausland „[X.]“ ([X.]).

Zu einem jedenfalls derzeit noch nicht näher konkretisierten [X.]punkt zwischen ihrer Einreise in die [X.] und Ende Juni 2022 schlossen sich die Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigte Am.    in [X.] zu einer abgeschottet und konspirativ agierenden [X.] zusammen, um aus diesem organisierten Zusammenschluss heraus konzertiert zum einen hier oder anderenorts in Westeuropa öffentlichkeitswirksame terroristische Anschläge zu verüben und so der salafistisch-islamistischen Ideologie Vorschub zu leisten sowie Ziele und Zwecke des [X.] zu fördern, zum anderen den [X.] durch [X.] in [X.] und den Transfer der gesammelten Beträge in das Ausland zu ihm zu unterstützen. Die Führung der [X.] übernahm der sich in den [X.]n aufhaltende Mitbeschuldigte Am.   .

bb) In der Folgezeit unternahmen es die Beschuldigten, die von ihnen beabsichtigten Anschläge zu planen und vorzubereiten. Sie erörterten geeignete Anschlagsobjekte, nahmen potentielle Tatorte in den Blick und berieten über die mögliche technische Umsetzung ihrer Pläne. Hierzu kamen sie - in unterschiedlicher Besetzung - bis zum 3. Juli 2023 zu mindestens 58 persönlichen Treffen zusammen.

Im Juli 2022 gab es Überlegungen, die I.             Moschee in B.   , die für einen liberalen Islam steht, als Ziel eines Terroranschlags auszuwählen. Anfang Januar 2023 erkundigte sich der Mitbeschuldigte Am.    nach Möglichkeiten einer Beschaffung von Schusswaffen für die Gruppierung. Im März 2023 befassten sich die Beschuldigten [X.], [X.]        , Ab.         und [X.]mit Angehörigen [X.] Glaubens als potentielle Anschlagsopfer, indem sie im [X.] nach dem Tagesablauf religiöser [X.] sowie [X.] [X.]bets- und Bekleidungsvorschriften recherchierten. Am 24. März 2023 platzierte der Beschuldigte [X.] zahlreiche mit einer klaren Flüssigkeit gefüllte Plastikflaschen in einem Koffer, um dessen Fassungsvermögen und damit Eignung für eine Kofferbombe zu ermitteln. Hiervon fertigte er Digitalfotos, die er dem Beschuldigten [X.]übersandte, der in diese Bemühungen um die technische Vorbereitung eines Anschlags eingebunden war.

Auch der Beschuldigte [X.] bemühte sich um die Beschaffung von Waffen. Anfang Juni 2023 wurde ihm eine Stinger-Rakete zu einem Preis von 5.000 € zum [X.]uf angeboten, wovon der Beschuldigte jedoch absah. Ebenfalls im Juni 2023 erhielt er ein Angebot zum Erwerb einer Pistole des Typs [X.]; zu dem [X.]uf kam es indes wegen fehlender finanzieller Mittel nicht. Der Beschuldigte [X.]        recherchierte im relevanten [X.]raum wiederholt im [X.] nach Waffen, unter anderem nach Maschinenpistolen des Typs AK-47.

Der Zusammenschluss stand währenddessen in Kontakt mit im Ausland agierenden Mitgliedern der Regionalgruppe des [X.] in [X.] und [X.], dem „[X.] [X.]“ ([X.][X.]). So kommunizierte der Mitbeschuldigte Am.    mit dem sich seinerzeit in der [X.] befindlichen [X.] Staatsangehörigen       G.    („     “), bei dem es sich mutmaßlich um ein hochrangiges [X.]([X.])-Mitglied handelt, das in [X.] gegen [X.] und [X.] Einrichtungen involviert war. Die Inhalte der Kommunikationen der Beschuldigten mit [X.]([X.] im Ausland haben bislang allerdings nicht in Erfahrung gebracht werden können.

Konkrete Tatpläne hatten die [X.] bis zum [X.]punkt der Zerschlagung der Gruppierung am 6. Juli 2023 noch nicht entwickelt; auch in unmittelbare Anschlagsvorbereitungen waren sie noch nicht eingetreten. Grund hierfür war im Wesentlichen, dass sie Schwierigkeiten hatten, die erforderlichen finanziellen Mittel für einen Terroranschlag zu beschaffen. Ein potentieller [X.]ldgeber - ein tschetschenischer Kämpfer des [X.][X.] - wurde in [X.] getötet, so dass die Gruppierung sich um eine neue Finanzquelle bemühen musste. Erst kurz vor ihrer Verhaftung gelang es, einen neuen Finanzier - einen bislang nicht identifizierten in [X.] lebenden Tschetschenen - zu gewinnen.

cc) Daneben waren die Beschuldigten seit April 2022 in [X.] in [X.] für den [X.] sowie die [X.]ldtransfers in das Ausland zum [X.] involviert. Es wurden [X.]lder zusammengetragen für inhaftierte [X.]-Kämpfer und der Organisation angehörende Frauen, die in kurdischen Lagern im [X.]rdosten [X.] interniert waren. Zum Teil wurden finanzielle Mittel zur Unterstützung des [X.] auch durch Ladendiebstähle erlangt; diesbezügliche Erkenntnisse liegen in Bezug auf die Beschuldigten [X.].       , Ab.         und [X.]vor.

Die Beschuldigten [X.], Ab.         und [X.]sammelten vom 18. bis zum 22. April 2022 in [X.].             Spendengelder für in [X.] in Haft befindliche [X.]-Mitglieder. Ende April 2022 beteiligten sich die Beschuldigten [X.], Ab.         und [X.]        an einer weiteren [X.]ldsammlung. Der Beschuldigte [X.]     transferierte im Mai 2022 einen [X.]ldbetrag in Höhe von 2.400 € in die [X.] an dortige [X.]-Mitglieder. Anfang 2023 versandte der Beschuldigte [X.]ein Paket mit einer erheblichen Summe an Spendengeldern, das allerdings den Adressaten nicht erreichte. Der Beschuldigte [X.]      übermittelte im März 2023 einen [X.]ldbetrag nach [X.], der zur Unterstützung weiblicher [X.]-Mitglieder bestimmt war. Im April 2023 erhielt der Beschuldigte [X.] in B.    3.215 US-$ zur Weiterleitung an den [X.].

b) Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 [X.]) begründet sich wie folgt:

aa) Die islamistisch-salafistische Ideologie der Beschuldigten, ihre dschihadistische Grundhaltung sowie ihre Nähe zum [X.] ergeben sich insbesondere aus Text-, Foto-, Video- und Audiodateien, die bei Auswertungen sichergestellter Datenträger und von Konten der mutmaßlichen [X.] in [X.] Netzwerken festgestellt worden sind, zudem aus Bekundungen einer Vertrauensperson und Angaben des Mitbeschuldigten Am.    gegenüber der [X.]n Polizei.

Der Beschuldigte [X.] erklärte gegenüber einer polizeilichen Vertrauensperson, er vertrete einen sehr radikalen muslimischen Glauben, sei Anhänger des [X.] und von seinen „Brüdern“ „bekehrt“ worden, die - wie er - mit gefälschten Papieren über die [X.] nach [X.] gekommen seien. Bei der Auswertung sichergestellter Speichermedien konnten Fotos aufgefunden werden, welche einzelne Beschuldigte mit der „[X.]“ zeigen, einem in islamistischen Kreisen verbreiteten Zeichen des Ausdrucks eines radikal-salafistischen Religionsverständnisses. Die Beschuldigten teilten in Gruppenchats islamistische Inhalte, darunter [X.]-Propagandamaterial, beziehungsweise sandten einander solches zu. Hinsichtlich weiterer den Beschuldigten zuzuordnender Inhalte mit islamistischen Bezügen wird auf die Darlegungen in den Zuschriften des [X.]s vom 21. Dezember 2023 und die dort genannten polizeilichen Auswerteberichte Bezug genommen.

bb) Der Tatverdacht eines Zusammenschlusses der Beschuldigten zu einer islamistisch-dschihadistischen [X.] in [X.] mit dem Ziel einer Unterstützung des [X.]([X.]) namentlich durch Begehung von Anschlägen in der [X.] beziehungsweise Westeuropa ergibt sich aus einer [X.]samtschau der bisherigen Ermittlungsergebnisse, wobei folgende besonders zu erwähnen sind: Die Beschuldigten reisten nahezu zeitgleich nach [X.] ein und verkehrten (auch) fortan intensiv miteinander, was sich nicht zuletzt aus der Auswertung sichergestellter Speichermedien, die unter anderem Fotos von Treffen der Beschuldigten enthielten, sowie Angaben des Beschuldigten [X.] gegenüber einer polizeilichen Vertrauensperson ergibt. Der Mitbeschuldigte Am.    wurde vom Beschuldigten [X.]     als „Scheich“ und vom Beschuldigten [X.]      als „Lehrer“ bezeichnet; er selbst titulierte sich als [X.]“. Dies spricht für seine Rolle als Führungsperson und damit einen Zusammenschluss mit organisierter Struktur. Dem widerstreitet nicht, dass Am.   einen internen Konflikt mit dem Beschuldigten [X.].        nicht autoritativ durch eine Anweisung, sondern durch Anrufung eines „Shariarichters“ zu lösen beabsichtigte. Denn die Heranziehung eines externen [X.] kann gerade Ausdruck einer Führungsentscheidung sein. Ausweislich nachrichtendienstlicher Erkenntnisse und [X.] stand der Mitbeschuldigte Am.   in Verbindung mit Angehörigen des [X.][X.], darunter dem „     “, und hatte jedenfalls auch der Beschuldigte [X.]        Kontakt zu [X.]-Mitgliedern. Im März 2022 verfügte Am.    auf seinem Mobiltelefon nach Erkenntnissen [X.]r Behörden über Dokumente für die Planung und Durchführung von Terrorakten, unter anderem Anleitungen zur Herbeiführung einer Gasexplosion und Herstellung eines Sprengmittels. Nach einer Mitteilung eines [X.]n Nachrichtendienstes erklärte er, „etwas Großes für [X.]“ tun zu wollen, und war er Mitglied einer Chatgruppe, in der es um Anschläge des [X.] ging. Ende Juni 2022 erkundigte sich ausweislich einer Mitteilung des [X.] der Beschuldigte [X.] beim Mitbeschuldigten Am.    danach, wann ein Anschlag durchgeführt werden solle und ob Am.    einen solchen im Namen des [X.][X.] organisiere. Am.    verneinte letzteres nicht, sondern bat seinen [X.]sprächspartner, sich zu gedulden. Der Beschuldigte [X.] äußerte sich im Juli 2022 in einem WhatsApp-Chat dahin, dass das Leben unter Ungläubigen keine Freude mache, er [X.] „satt“ habe und sie hier in der Erwartung lebten, „zu Gott ziehen zu dürfen“. Im [X.]vember 2022 teilte der Beschuldigte [X.] einem in [X.] befindlichen Dritten mit, dass „sie“ auf dem Weg seien, ihre Pflicht auf dem Weg zu [X.] zu erfüllen, und es, so Gott wolle, bald „eine Bombe geben“ werde; sie warteten, bis sie dran seien. [X.]genüber einer polizeilichen Vertrauensperson äußerte er sich ähnlich dahin, die [X.] Religion müsse „mit einem großen Knall in das Licht gehoben“ werden. Zudem forderte er den Beschuldigten [X.]        auf, Sport zu treiben und sich so „bereit zu halten“. Anfang Januar 2023 bekundete der Mitbeschuldigte Am.   ausweislich eines Zeugnisses des [X.] in den [X.]n Interesse an kleinen automatischen Schusswaffen für „drei [X.] Brüder“, die diese bei einer Tat „für [X.]“ einsetzen wollten; bei den „drei Brüdern“ handelte es sich mutmaßlich um die Beschuldigten [X.], [X.]      und [X.].       , mit denen Am.    nach Erkenntnissen eines [X.]n Nachrichtendienstes dort in sehr engem Austausch stand. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass die Beschuldigten in Kontakt standen mit im Ausland befindlichen Dritten, gegen die dort wegen islamistischer Anschlagspläne ermittelt wird. So wurde eine Kontaktperson des Beschuldigten [X.].        und des Mitbeschuldigten Am.    in [X.] inhaftiert. Im März 2022 trafen sich die Beschuldigten [X.], Ab.         und [X.]     in [X.].  mit einer Person, die Ende 2022 in [X.]      wegen Anschlagsvorbereitungen für den [X.] festgenommen wurde. Nach dessen Inhaftierung löschten die Beschuldigten gespeicherte Chatverläufe mit dem Festgenommenen.

Die Annahme, dass die konkrete Planung und Vorbereitung sowie Durchführung eines Anschlages im Wesentlichen an nicht hinreichenden finanziellen Mitteln scheiterte, folgt aus diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten [X.] gegenüber einer polizeilichen Vertrauensperson.

cc) Hinsichtlich der vorstehend erwähnten Aktivitäten zur Planung und Vorbereitung eines Anschlags gilt:

(1) Nach polizeilichen Erkenntnissen versandte der Beschuldigte [X.].        am 8. Juli 2022 an den Beschuldigten [X.]      zwei die I.            Moschee in B.         betreffende Bilddateien. Einige Monate später wurde in dem vom [X.][X.] herausgegebenen Online-Magazin „               “ zu dschihadistischen Anschlägen in [X.] aufgerufen, zugleich die I.            Moschee als „Ort der Teufelsanbetung“ bezeichnet und damit implizit als potentielles Anschlagsziel benannt. Dies lässt es in einer Zusammenschau wahrscheinlich erscheinen, dass sich die Gruppierung - möglicherweise beeinflusst durch Kontakte zum [X.][X.] - mit dem [X.]danken befasste, einen Anschlag auf dieses Gotteshaus zu verüben.

(2) Am 10. März 2023 übernachteten die Beschuldigten [X.], [X.]        und [X.]beim Beschuldigten Ab.         in [X.].        . In den frühen Morgenstunden des 11. März 2023 wurde über den DSL-Anschluss des Ab.         und mutmaßlich von einem Mobiltelefon [X.] aus - über ein solches [X.]rät verfügte der Beschuldigte [X.]- eine [X.]seite aufgerufen, die Informationen über den Tagesablauf religiöser [X.] sowie [X.] [X.]bets- und Bekleidungsvorschriften vermittelte. Dies legt die Annahme nahe, dass die Beschuldigten bei dieser Zusammenkunft etwaige Anschläge auf [X.] Mitbürger oder [X.] Einrichtungen erörterten.

(3) Die Auswertung von WhatsApp-Chatkommunikationen hat ergeben, dass der Beschuldigte [X.] dem Beschuldigten [X.]am 24. März 2023 kommentarlos zwei Fotos eines Koffers übersandte, wobei auf dem zweiten Bild - wie bereits erwähnt - zwanzig in dem geöffneten Koffer befindliche und mit einer durchsichtigen Flüssigkeit gefüllte handelsübliche 1,5-Liter-[X.]tränke-Plastikflaschen zu sehen sind. Vor dem Hintergrund der weiteren Ermittlungsergebnisse ist die Annahme naheliegend, dass es darum ging, die Möglichkeiten der Nutzung des Koffers als Behältnis für einen Sprengsatz - also als Kofferbombe - zu eruieren.

(4) Angesichts des Vorstehenden kann dahingestellt bleiben, ob - wovon die Haftbefehle ausgehen - ein polizeilich observierter Besuch der [X.]in [X.].  durch die Beschuldigten [X.], [X.]        und [X.]am 10. April 2023 der Abklärung diente, ob ein Volksfest mit Fahrgeschäften als potentieller Anschlagsort in Betracht komme. Denn nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand hat lediglich der Besuch des Volksfestes durch die drei Beschuldigten festgestellt werden können; im Speicher eines Mobiltelefons des Beschuldigten [X.]aufgefundene [X.] zeigen diese ausweislich bei den Akten befindlicher Screenshots in ersichtlich vergnüglicher Stimmung in einem Fahrgeschäft. Insofern erscheint es jedenfalls derzeit ebenso naheliegend, dass es sich bei dem Besuch der Kirmes um eine reine Freizeitaktivität dieser Beschuldigten handelte.

dd) Der Tatverdacht hinsichtlich der [X.] für den [X.] folgt aus polizeilich überwachten [X.]sprächen sowie einer Auswertung sichergestellter Datenträger, Schriftstücke und Kommunikationen der Beschuldigten über [X.] Netzwerke, unter anderem über den Messengerdienst WhatsApp.

ee) Wegen weiterer Einzelheiten zu den bisherigen Beweisergebnissen, die den dringenden Tatverdacht begründen, wird auf die Haftbefehle sowie die Zuschriften des [X.]s vom 21. Dezember 2023 und die dort genannten polizeilichen [X.] und Sachstandsberichte Bezug genommen.

2. In rechtlicher Hinsicht ist auszugehen von einer [X.]en Strafbarkeit der Beschuldigten jedenfalls wegen Gründung einer und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen [X.] gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie wegen Unterstützung einer terroristischen [X.] im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB.

a) Hinsichtlich der mutmaßlichen Strafbarkeit der Beschuldigten wegen Gründung einer und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen [X.] gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt:

aa) Bei dem Zusammenschluss der Beschuldigten handelte es sich [X.] um eine (eigenständige) [X.] im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB.

Eine [X.] ist nach § 129 Abs. 2 StGB ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses (vgl. dazu BT-Drucks. 18/11275 S. 11). Danach müssen ein organisatorisches, ein personelles, ein zeitliches und ein interessenbezogenes Element gegeben sein (vgl. hierzu im Einzelnen [X.], Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, [X.]St 66, 137 Rn. 19 ff.; s. ferner [X.], Urteil vom 12. September 2023 - 3 StR 306/22, juris Rn. 39; Beschlüsse vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 9; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, [X.]R StGB § 129 Abs. 2 [X.] 2 Rn. 8; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 33/21, [X.], 159 Rn. 5; MüKoStGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 14 ff.). [X.]twendig ist insbesondere das Tätigwerden in einem übergeordneten gemeinsamen Interesse (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 10; Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, [X.]St 66, 137 Rn. 20; Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 33/21, [X.], 159 Rn. 6). Dieses muss über die bezweckte Begehung der konkreten Straftaten und ein Handeln um eines persönlichen materiellen Vorteils willen hinausgehen ([X.], Urteil vom 12. September 2023 - 3 StR 306/22, juris Rn. 41; Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 11; Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, [X.]St 66, 137 Rn. 21 ff.; Beschlüsse vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, [X.]R StGB § 129 Abs. 2 [X.] 2 Rn. 9; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 33/21, [X.], 159 Rn. 7; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 40 f.; MüKoStGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 22).

Hieran gemessen erfüllte der Zusammenschluss der Beschuldigten die Merkmale einer [X.] im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB. Er bestand aus mehr als zwei Personen (personelles Element), war auf längere Dauer angelegt (zeitliches Element), verfügte über eine zumindest rudimentäre Organisationsstruktur (organisatorisches Element) und verfolgte mit dem Ziel, durch [X.] zu leisten sowie Ziele und Zwecke des [X.] zu fördern, ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (interessenbezogenes Element).

Nach dem Stand der Ermittlungen waren die Beschuldigten zwar Befürworter der Ideologie und des Vorgehens des [X.]; auch standen sie in Kontakt mit Angehörigen dieser [X.] und zielten ihre Aktivitäten letztlich darauf ab, den [X.] zu unterstützen. Doch sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie selbst Mitglieder des [X.] waren. Deshalb sowie wegen der organisatorischen Selbständigkeit des von den Beschuldigten gegründeten und getragenen Zusammenschlusses sowie ihres von Anweisungen des [X.] unabhängigen Agierens aufgrund eigener Entscheidungsmacht handelte es sich bei dieser Gruppierung nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen um eine eigenständige [X.], nicht um eine unselbständige Teilorganisation beziehungsweise „Zelle“ des [X.] (vgl. zu einer solchen Konstellation [X.], Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - AK 9/21, juris Rn. 10 f., 17 ff.; vom 9. Dezember 2020 - AK 38/20, juris Rn. 10, 15 ff.; vom 12. [X.]vember 2020 - AK 34/20, juris Rn. 10, 15 ff.).

bb) Die [X.] war nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand gerichtet auf die [X.] von Anschlägen, bei denen eine Vielzahl von Menschen getötet werden sollten, mithin darauf, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen. Rechtlich unerheblich ist insofern, dass es zum [X.]punkt der Zerschlagung des Zusammenschlusses im Zuge des polizeilichen Zugriffs am 6. Juli 2023 noch nicht zu Anschlägen gekommen war und solche noch nicht konkret geplant oder vorbereitet worden waren. Für eine Strafbarkeit genügt die Intention des Zusammenschlusses, derartige Delikte zu verwirklichen. Eine solche Absicht braucht nicht bis zur Vorbereitung einzelner Taten konkretisiert zu sein; auch der konkreten Planung einer bestimmten Tat bedarf es nicht (vgl. MüKoStGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 49).

Für die vorliegende Entscheidung kann die vom [X.] in seinen Zuschriften vom 21. Dezember 2023 aufgeworfene Frage dahingestellt bleiben, ob die [X.] der Beschuldigten angesichts dessen, dass sie [X.] auch darauf gerichtet war, mit ihrem Handeln die [X.] „[X.]“ zu unterstützen, also Straftaten der Unterstützung einer (anderen) terroristischen [X.] gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB zu begehen, zugleich - mit der Folge einer weiteren Strafbarkeit der Beschuldigten nach § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB - als eine kriminelle [X.] im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB einzuordnen ist (vgl. insofern [X.], Beschluss vom 10. August 2023 - 3 StR 36/23, juris Rn. 20 ff.) oder - wozu der Senat neigt - die Strafbarkeit nach § 129a Abs. 1 StGB in Bezug auf denselben Personenzusammenschluss eine solche nach § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB verdrängt.

cc) Die Beschuldigten gründeten [X.] die [X.] im Sinne des § 129a Abs. 1 StGB gemeinsam. Gründer einer [X.] sind die Personen, die den Gründungsakt wesentlich fördern, also führend und richtungweisend am Zustandekommen des Zusammenschlusses mitwirken (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 3/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; vom 10. Januar 2006 - 3 [X.], [X.]R StGB § 129a Gründen 2 Rn. 15; MüKoStGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 77). Hiervon ist angesichts des Umstandes, dass alle Beschuldigten nahezu zeitgleich nach [X.] einreisten, fortan in sehr engem Kontakt miteinander standen und alle an den konzertierten Aktivitäten der Gruppierung beteiligt waren, jedenfalls derzeit im Sinne eines dringenden Tatverdachts auszugehen.

dd) Zudem haben sich die Beschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit jeweils als Mitglied an der [X.] beteiligt. Denn sie haben sich - als deren Gründer - einvernehmlich in den Zusammenschluss eingegliedert und ihn von innen heraus gefördert (vgl. zu den Anforderungen etwa [X.], Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; LK/Krauß, [X.], 13. Aufl., § 129 Rn. 96 ff.; MüKoStGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 82 f.). Die erwähnten mutmaßlichen Mitwirkungsakte - etwa die Recherche nach [X.] [X.]wohnheiten und [X.]bräuchen, die Beteiligung an den Planungen zum Bau einer Kofferbombe, aber auch die Mitwirkung an den aus der [X.] heraus vorgenommenen [X.] - stellten [X.] im Sinne des § 129a Abs. 1 StGB dar. Für eine Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen [X.] ist eine isolierte Strafbarkeit der jeweiligen [X.] nicht erforderlich (vgl. LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 100; MüKoStGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 86 ff.; [X.]/[X.]/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, 30. Aufl., § 129 Rn. 13).

ee) Die Tatvarianten der Gründung und der unmittelbar anschließenden mitgliedschaftlichen Beteiligung stehen in Tateinheit zueinander, weil das Gründen im Verhältnis zur Beteiligung als Mitglied einen selbständigen Unrechtsgehalt aufweist ([X.], Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 216 Rn. 58; s. ferner [X.], Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 3/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 26; vom 7. Mai 2019 - AK 13/19 u.a., juris Rn. 30; MüKoStGB/[X.]/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 136).

ff) Bei der [X.] der Beschuldigten handelte es sich um eine inländische. Denn sie wurde nicht nur in [X.] gegründet, sondern in der [X.] wurden auch die wesentlichen vereinigungsbezogenen Aktivitäten der Mitglieder ausgeübt (vgl. zu den Kriterien der Einordnung [X.], Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 19 mwN). Einer Verfolgungsermächtigung des [X.] gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB bedarf es daher für eine Strafverfolgung wegen dieser Gründung einer und mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen [X.] nicht.

b) Zur mutmaßlichen Strafbarkeit der Beschuldigten wegen Unterstützung einer terroristischen [X.] im Ausland - des [X.] - gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB ist Folgendes auszuführen:

aa) Bei dem [X.] handelt es sich um eine terroristische [X.] im Ausland (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 31; vom 21. September 2023 - StB 56/23, juris Rn. 36; vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 7 ff., 38). Die Gruppierung „[X.] [X.]“ ([X.][X.]), mit der die Beschuldigten vornehmlich in Kontakt standen, ist ausweislich eines Gutachtens des Islamwissenschaftlers [X.].    und eines Vermerks des [X.] eine unselbständige Teilorganisation des [X.] (so bereits [X.], Beschlüsse vom 21. September 2023 - StB 56/23, juris Rn. 36; vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 14; vom 5. April 2023 - AK 11/23 u.a., juris Rn. 18). Die für die Verfolgung von Straftaten der Unterstützung der außereuropäischen [X.] [X.] gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung hat das [X.] - als Neufassung einer früheren Verfolgungsermächtigung - am 13. Oktober 2015 erteilt.

bb) Unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB ist grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der [X.] und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene [X.]fährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 32; vom 11. August 2021 - 3 [X.], NStZ-RR 2022, 13; Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, [X.]St 63, 127 Rn. 17; vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69 Rn. 136). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 32; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, [X.]St 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 [X.], [X.]R StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6 Rn. 5; Urteil vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69 Rn. 134; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, [X.]St 51, 345 Rn. 11). In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, [X.]St 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13/13 u.a., [X.]St 58, 318 Rn. 19; Urteile vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69 Rn. 134; vom 25. Juli 1984 - 3 [X.], [X.]St 33, 16, 17; vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, [X.]St 32, 243, 244).

cc) Hiervon ausgehend waren jedenfalls die [X.] für den [X.] und die Beschaffungen von Finanzmitteln für die [X.] im Wege von [X.], die mit einem erfolgreichen Transfer der erlangten Beträge zum [X.] beziehungsweise an dessen Mitglieder einhergingen, [X.] strafbare Unterstützungstaten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. Dezember 2023 - AK 96/23, juris Rn. 37 f.; vom 13. Dezember 2023 - [X.], juris Rn. 121 ff.; vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 35; vom 21. September 2023 - StB 56/23, juris Rn. 38; vom 23. August 2023 - StB 47/23, juris Rn. 7 ff.; vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 15 ff., 42 ff.). Denn zum einen ermöglichten solche [X.]ldzahlungen es nach den bisherigen Erkenntnissen den Empfängern - inhaftierten [X.]-Kämpfern und internierten [X.]-Frauen - vielfach, sich freizukaufen oder aber in der Haft ein Leben im Sinne der [X.] zu führen und sich für ein anderweitiges Engagement in der Organisation nach einer Freilassung zur Verfügung zu halten. Zum anderen förderten Spendensammlungen für und [X.]ldtransfers an den [X.] regelmäßig die [X.] unmittelbar, weil sie dem [X.] zeigten, dass sich der [X.] um inhaftierte Kämpfer und internierte [X.]-angehörige Frauen kümmerte. Dies war geeignet, den Glauben an die fortbestehende Wirkmacht der [X.] und die Loyalität zu dieser zu stärken. Alle Beschuldigten waren mit individuellen [X.] - sei es bei der [X.]ldbeschaffung, sei es beim Transfer von Finanzmitteln - im vorstehenden Sinne unterstützend tätig.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird gegebenenfalls näher aufzuklären sein, inwieweit gesammelte [X.]lder tatsächlich die designierten Empfänger - namentlich inhaftierte [X.]-Kämpfer beziehungsweise internierte [X.]-Frauen - erreichten und (damit) der für eine Strafbarkeit wegen Unterstützung einer terroristischen [X.] erforderliche Unterstützungserfolg eintrat.

dd) Soweit die Haftbefehle sowie der [X.] in seinen Haftbefehlsanträgen und Zuschriften vom 21. Dezember 2023 von einer mutmaßlichen Strafbarkeit der Beschuldigten wegen Unterstützung des [X.] und damit einer terroristischen [X.] im Ausland (auch) durch ihre Mitwirkung an den Anschlagsplänen der [X.] der Beschuldigten ausgehen, weil der Zusammenschluss mit Terroranschlägen letztlich den [X.] fördern wollte, ist - jedenfalls derzeit - bereits nicht ersichtlich, dass die diesbezüglichen Aktivitäten, die sich noch nicht zu bestimmten Anschlagsplänen oder konkreten Vorbereitungshandlungen verdichtet hatten, für den [X.] objektiv nützlich waren (kritisch bereits [X.], Beschluss vom 21. September 2023 - StB 56/23, juris Rn. 40; vgl. zu den Voraussetzungen der strafbaren Unterstützung einer terroristischen [X.] durch Begehung einer den Zwecken einer [X.] dienenden oder deren Tätigkeit entsprechenden Straftat [X.], Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, [X.]St 63, 127 Rn. 24 ff.).

Ein dringender Tatverdacht dahin, dass die Beschuldigten dem [X.]([X.]) beziehungsweise Führungskräften des [X.] eine Zusage dahin machten, zur Förderung des [X.] in den wesentlichen Grundzügen konkretisierte Anschläge zu verüben, und diese Zusicherung als solche tatsächlichen objektiven Nutzen für den [X.] entfaltete - worin unter Umständen eine strafbare Unterstützung des [X.] liegen könnte (vgl. [X.], Beschluss vom 5. April 2023 - AK 11/23 u.a., juris Rn. 24 ff.; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, [X.]St 63, 127 Rn. 21 ff.) - ist gegenwärtig gleichfalls nicht gegeben. Zwar haben die Ermittlungen - wie dargetan - Kontakte und Verbindungen der Beschuldigten zu Mitgliedern des [X.][X.] ergeben, etwa zu       G.    („     “) in der [X.], einem tschetschenischen Kämpfer als potentiellem [X.]ldgeber sowie einem weiteren möglichen Finanzier in [X.]. Indes ist jedenfalls derzeit nicht ersichtlich, ob beziehungsweise inwieweit diese in die Anschlagspläne involviert waren. Für eine Einflussnahme des [X.] auf die Planungen der Beschuldigten zur Begehung terroristischer Anschläge, die dazu führen könnte, dass eine Zusage zur Begehung eines Anschlags als Unterstützung des [X.] gewertet werden könnte (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, [X.]St 63, 127 Rn. 28, 30), sind mithin gegenwärtig keine hinreichend manifesten Erkenntnisse ersichtlich.

Darauf, ob hinsichtlich einer auf das Vorgenannte bezogenen weiteren Strafbarkeit der Beschuldigten wegen Unterstützung einer terroristischen [X.] im Ausland ein dringender Tatverdacht bejaht werden kann, kommt es indes für die Haftfrage nicht an.

c) Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Beschuldigten dringend verdächtig sind, sich hinsichtlich ihrer Mitwirkung an [X.]ldtransfers zum [X.] auch wegen Verstoßes gegen das Bereitstellungsverbot der im Amtsblatt der Europäischen [X.]meinschaften ([X.] [X.] vom 29. Mai 2002, [X.]) veröffentlichten unmittelbar geltenden Verordnung ([X.]) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002, die der Durchführung einer vom [X.] im Bereich der [X.]meinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 [X.] in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Durchführungsverordnung ([X.]) Nr. 632/2013 der [X.] vom 28. Juni 2013 ([X.] [X.] vom 29. Juni 2013, [X.]) strafbar gemacht haben (vgl. insofern [X.], Beschlüsse vom 13. Dezember 2023 - AK 96/23, juris Rn. 32, 39; vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 38; vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 42 ff.).

d) Die Taten, derer die Beschuldigten dringend verdächtig sind, unterfallen der [X.]n Strafgewalt nach dem Territorialitätsprinzip, weil sie jeweils in [X.] tätig wurden (§ 3 StGB). Deshalb sind auch die strafbarkeitsbegründenden Voraussetzungen des § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB erfüllt.

e) Einer Bestimmung des [X.] zwischen der mutmaßlichen Strafbarkeit wegen Gründung und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen [X.] (der eigenen) einerseits und einer Strafbarkeit wegen Unterstützung einer terroristischen [X.] im Ausland (des [X.]) andererseits bedarf es gegenwärtig nicht.

3. Die Zuständigkeit des [X.]s für die Strafverfolgung und damit die des Ermittlungsrichters des [X.] für den Erlass der angefochtenen Haftbefehle folgt aus § 142a Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG.

4. Es sind hinsichtlich aller sieben Beschuldigten die Haftgründe der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sowie - bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. April 2022 - StB 15/22, juris Rn. 11 f.; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) - der [X.] gegeben. Es ist wahrscheinlicher, dass sie sich - sollten sie auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass sie sich ihm stellen werden.

a) Die Beschuldigten haben im Falle ihrer Verurteilung angesichts des Umfangs und des [X.]wichts ihres mutmaßlichen [X.] jeweils mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Denn Ziel und Zweck der [X.] war es vornehmlich, islamistische Anschläge mit einer Vielzahl von Toten und Verletzten zu verüben, um damit sowie durch die gesondert strafbaren [X.] und -transfers den [X.] zu unterstützen, bei dem es sich um eine besonders gefährliche terroristische [X.] handelt. Schon aus der Straferwartung resultiert ein signifikanter Fluchtanreiz.

Dem stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Insofern gilt, dass die Annahme von Fluchtgefahr kein sicheres Wissen um die sie begründenden Tatsachen erfordert; es genügt derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie bei der Annahme des dringenden Tatverdachts (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 - StB 43 u. 44/18, juris Rn. 37; vom 2. [X.]vember 2016 - StB 35/16, juris Rn. 11).

Ausweislich der im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse lehnen die Beschuldigten die freiheitlich-demokratische Grundordnung der [X.] ab und hängen stattdessen einem islamistisch-salafistischen Staats- und [X.]sellschaftsbild an. Dies spricht gegen eine fluchthemmende Bindung an [X.] und begründet einen weiteren Fluchtanreiz. Hinzu kommt, dass die Beschuldigten erst Anfang März 2022 in die [X.] einreisten, hier - soweit ersichtlich - keiner Erwerbstätigkeit nachgingen und über Kontakte in ihrer Heimat beziehungsweise Drittstaaten verfügen, die ihnen bei einer Flucht und Wohnsitznahme im Ausland behilflich sein könnten.

b) Zudem gilt in Bezug auf die einzelnen Beschuldigten Folgendes:

aa) Der Beschuldigte [X.] hat keine familiären Bindungen in [X.]. Nach polizeilichen Erkenntnissen trug er sich kurz vor seiner Verhaftung mit dem [X.]danken, unterzutauchen.

bb) Der Beschuldigte [X.]      hat zwar einen in [X.] lebenden [X.], zu dem aber kein enger Kontakt besteht, zumal er sich bis 2022 lange [X.] in der [X.] aufhielt. Überdies ist gegen ihn eine ausländerrechtliche Ausweisungsverfügung ergangen, so dass er über keinen gesicherten Aufenthaltsstatus in der [X.] verfügt. [X.]genüber der Ausländerbehörde erklärte er kurz vor seiner Verhaftung, [X.] wieder verlassen zu wollen.

cc) Zwar befinden sich die Ehefrau, ein Kind und weitere Familienangehörige des Beschuldigten [X.]        in [X.]. Diese [X.] Kontakte wirken jedoch nicht signifikant fluchthemmend, weil er zuvor ohne die Angehörigen in der [X.] lebte, gegen ihn eine ausländerrechtliche Ausweisungsverfügung erlassen wurde und er auch nach seiner Einreise nach [X.] Anfang 2022 Auslandsreisen unternahm, etwa in die [X.] und - mutmaßlich gemeinsam mit einem [X.][X.]-Mitglied - in den Iran.

dd) Auch gegen den Beschuldigten [X.].        ist eine ausländerrechtliche Ausweisungsverfügung ergangen, so dass er über keinen potentiell fluchthemmend wirkenden gesicherten Aufenthaltsstatus in der [X.] verfügt. Zwar hält er sich derzeit gemeinsam mit seiner Ehefrau und Tochter in [X.] auf; jedoch lebte er zuvor getrennt von diesen in der [X.], in [X.] beziehungsweise der [X.], so dass die familiäre Einbindung einem Fluchtanreiz nicht entgegenwirken dürfte.

ee) Zwar befinden sich die Mutter und [X.]schwister des Beschuldigten Ab.         gleichfalls in [X.]. Dieser Umstand ist indes nicht von relevantem [X.]wicht, weil er vor seiner Einreise getrennt von ihnen in der [X.] lebte, mithin schon längere [X.] keine besonders enge Bindung zu diesen Familienangehörigen mehr bestand, und auch gegen ihn eine ausländerrechtliche Ausweisungsverfügung erlassen wurde.

ff) Der Beschuldigte [X.]     verfügt in [X.] über keine familiären Bindungen; seine Ehefrau lebt in der [X.]. Auch gegen ihn ist mittlerweile eine ausländerrechtliche Ausweisungsverfügung ergangen.

gg) Zwar ist der Beschuldigte [X.]verheiratet und Vater einer Ende 2021 geborenen Tochter, wobei sich seine Ehefrau und das gemeinsame Kleinkind ebenfalls in der [X.] aufhalten. Diese Umstände mögen indes keine fluchthemmende Wirkung zu entfalten, weil eine besondere Anbindung seiner ebenfalls aus [X.] stammenden und gemeinsam mit dem Beschuldigten in die [X.] eingereisten Ehefrau an [X.] nicht ersichtlich ist.

c) Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen bei keinem Beschuldigten durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 [X.] erreicht werden.

5. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 [X.]) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Verfahren wird mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt.

Die Ermittlungen waren und sind besonders umfangreich und komplex. Das Verfahren richtet sich gegen eine größere Zahl von Beschuldigten; die Akten umfassen derzeit 213 Stehordner. Bei insgesamt 15 anlässlich der Verhaftungen der Beschuldigten durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen wurden 168 (potentiell) beweisrelevante [X.]genstände sichergestellt, darunter 38 elektronische Datenträger mit umfangreichen Datenbeständen. Bislang ist ein Datenvolumen von 2,2 Terabyte ausgewertet worden. Diese Auswertung ist aufwändig, weil die Beschuldigten in großem Umfang verfahrensrelevante Dateien vorhielten und intensiv miteinander kommunizierten, und zwar überwiegend in [X.] oder tadschikischer Sprache. Auch die sichergestellten Schriftstücke und Textdateien bedürfen überwiegend der Übersetzung. Wegen der internationalen Verflechtungen der Beschuldigten sind in größerem Umfang Rechtshilfeersuchen an insgesamt fünf [X.] gestellt worden. Etwa 60 Zeugen sind bereits vernommen worden oder sollen in Kürze befragt werden. Ungeachtet der noch ausstehenden weiteren Ermittlungen geht der [X.] davon aus, im Februar 2024 Anklage erheben zu können, so dass auch weiterhin mit einem dem Beschleunigungsgebot entsprechenden Verfahrensfortgang zu rechnen ist.

6. Schließlich steht die Untersuchungshaft hinsichtlich aller Beschuldigten nach Abwägung zwischen ihrem Freiheitsgrundrecht einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im [X.] jeweils zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Berg              

      

Hohoff     

               

Kreicker

Meta

AK 100 - 106/23, AK 100/23, AK 101/23, AK 102/23, AK 103/23, AK 104/23, AK 105/23, AK 106/23

24.01.2024

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: AK

vorgehend BGH, 28. Juni 2023, Az: 2 BGs 878/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2024, Az. AK 100 - 106/23, AK 100/23, AK 101/23, AK 102/23, AK 103/23, AK 104/23, AK 105/23, AK 106/23 (REWIS RS 2024, 297)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 297

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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