Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.08.2021, Az. 1 C 55/20

1. Senat | REWIS RS 2021, 3247

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Gegenstand

Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen Nichtbefolgung einer Selbstgestellungsaufforderung oder eines erfolglosen Überstellungsversuchs


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. August 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein guineischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] gestützte Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig.

2

Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 16. März 2018 in das [X.] ein und stellte am 11. April 2018 einen Asylantrag. Zuvor hatte er ausweislich einer Eurodac-Treffermeldung in [X.] einen Asylantrag gestellt.

3

Die [X.] Behörden stimmten einem [X.] des [X.] ([X.]) am 9. Mai 2018 zu. Mit Bescheid vom 24. Mai 2018 lehnte das [X.] den Asylantrag des [X.] als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach [X.] an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem [X.] (Ziffer 4).

4

Der an den Kläger unter der Anschrift einer Gemeinschaftsunterkunft adressierte Bescheid wurde am 30. Mai 2018 zur Post und laut Postzustellungsurkunde am 1. Juni 2018 (Freitag) einem zum Empfang ermächtigten Vertreter des Leiters der Einrichtung übergeben. Dem Kläger wurde der Bescheid am 4. Juni 2018 ausgehändigt. Zuvor am 26. April 2018 hatte die Prozessbevollmächtigte des [X.] gegenüber dem [X.] unter Vollmachtvorlage dessen anwaltliche Vertretung angezeigt, und der Bescheid wurde auch an diese gesandt.

5

Dagegen erhob der Kläger am 11. Juni 2018 Klage ([X.]. [X.]) und stellte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Juli 2018 wegen Versäumung der Antragsfrist ablehnte.

6

Ein Überstellungsversuch am 16. Oktober 2018, bei dem der Kläger in der Unterkunft angetroffen wurde, wurde aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen.

7

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 forderte das [X.] des [X.] (Ausländerbehörde) den Kläger unter Berufung auf § 58 [X.] auf, sich am 7. November 2018 um 8:30 Uhr zur Durchführung der Abschiebung beim Polizeipräsidenten in [X.] einzufinden. Der Kläger erschien nicht zu dem genannten Termin. Am gleichen Tage teilte das [X.] den [X.] Behörden die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate wegen [X.] mit Fristende am 9. November 2019 mit.

8

Unter dem 12. November 2018 beantragte der Kläger gegenüber dem [X.] die Übernahme seines Asylantrags in das nationale Verfahren und machte den Ablauf der Überstellungsfrist geltend. Am 23. November 2018 erhob er eine auf Aufhebung des Bescheides vom 24. Mai 2018 gerichtete Untätigkeitsklage ([X.]. [X.]). Auf seinen gleichzeitigen Antrag ordnete das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2018 im Wege der einstweiligen Anordnung gegenüber der Ausländerbehörde an, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens von einer Überstellung des [X.] nach [X.] abzusehen. Das [X.] teilte gegenüber den [X.] Behörden die Einlegung des Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung am 20. Dezember 2018 mit.

9

Mit Urteil vom 1. März 2019 wies das Verwaltungsgericht die im Juni 2018 erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 24. Mai 2018 ([X.]. [X.]) wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig ab. Mit weiterem Urteil vom gleichen Tage verpflichtete es die Beklagte auf die im November 2018 erhobene Untätigkeitsklage ([X.]. [X.]), den Bescheid vom 24. Mai 2018 im Wege des [X.] des Verfahrens aufzuheben.

Die Berufung der Beklagten gegen das sie verpflichtende Urteil des [X.] hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. August 2020 zurückgewiesen. Der Kläger habe im Wege des [X.] des Asylverfahrens einen Anspruch auf Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids des [X.]s vom 24. Mai 2018. Dieser Bescheid sei jedenfalls mit Eintritt der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils des [X.] vom 1. März 2019 im Verfahren [X.] unanfechtbar. Die Sach- bzw. Rechtslage habe sich im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nachträglich zugunsten des [X.] geändert, weil die [X.] aufgrund des Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist rechtswidrig geworden sei. Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei fristgerecht gestellt worden. Er scheitere auch nicht an § 51 Abs. 2 VwVfG, denn der Kläger habe den Ablauf der Überstellungsfrist im Verfahren über die Anfechtung des Bescheides schon deshalb nicht geltend machen können, weil die Klage nach der Wertung des [X.] im rechtskräftigen Urteil vom 1. März 2019 wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig gewesen sei. Anhaltspunkte für ein grobes Verschulden des [X.] oder seiner Bevollmächtigten lägen nicht vor. Im Rahmen der nach erfolgreichem Wiederaufgreifen eröffneten neuen Sachentscheidung des [X.]es könne im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine [X.] nicht mehr ergehen. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] sei nicht mehr einschlägig, weil die - ursprünglich bei [X.] liegende - Zuständigkeit für das Asylverfahren inzwischen auf die [X.] übergegangen sei. Die sechsmonatige Überstellungsfrist habe mit der Annahme des Aufnahmegesuchs durch die [X.] Behörden am 9. Mai 2018 zu laufen begonnen und am 9. November 2018 geendet. Eine Unterbrechung sei weder durch die Klage noch den Eilantrag vom 11. Juni 2018 eingetreten. Die Beklagte habe die Überstellungsfrist nicht wirksam um zwölf auf 18 Monate verlängern können. Ein Flüchtigsein im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.] sei zu verneinen, wenn die Überstellung wegen fehlender Mitwirkung oder mangelnder Kooperation des Asylbewerbers bei fortbestehendem behördlichen Zugriff lediglich dahingehend erschwert werde, dass die Behörde zusätzlichen Vollstreckungsaufwand, etwa durch die Bereitstellung einer Begleitperson bei der Überstellung, betreiben müsse. Das Nichterscheinen zur Selbstgestellung führe nicht dazu, dass die Behörde keinen Zugriff (mehr) auf den Asylbewerber habe und aus diesem Grund seine Überstellung unmöglich sei. Auch wenn sich der Asylbewerber subjektiv der Überstellung entziehen wolle, so bleibe der behördliche Zugriff objektiv fortbestehen und er sei daher nicht flüchtig. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass es der Ausländerbehörde aufgrund der fehlenden Mitwirkung des [X.] objektiv nicht unmöglich gewesen sei, ihn mit [X.] nach [X.] zu überstellen. Ferner spreche nichts dafür, dass er nicht mehr in der zugewiesenen Unterkunft gewohnt habe und die Ausländerbehörde ihn dort zur Überstellung nicht habe aufgreifen können. Es könne offenbleiben, ob auch Umstände zu prüfen seien, die die Beklagte nicht zum Anlass für eine Verlängerung der Überstellungsfrist genommen habe.

Zur Begründung ihrer Revision rügt die Beklagte zum einen eine Verletzung des § 51 Abs. 1 VwVfG. Es sei nicht hinreichend tragfähig festgestellt, dass die formellen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht habe nicht hinreichend geprüft, ob das Unterlassen der Rechtsmitteleinlegung gegen das Urteil des [X.], mit dem die Anfechtungsklage als unzulässig abgelehnt worden sei, die Qualität eines groben Verschuldens im Sinne von § 51 Abs. 2 VwVfG erreiche. Im Revisionsverfahren könne geklärt werden, ob sich ein Ausländer nur dann mit Erfolg darauf berufen könne, unverschuldet gehindert gewesen zu sein, den [X.]grund bereits im Rahmen des gegen den Ablehnungsbescheid anhängigen Klageverfahrens geltend zu machen, wenn er auch die eröffneten [X.] ausschöpfe.

Zum anderen rügt die Beklagte eine Verletzung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i.V.m. der [X.] [X.] durch das Oberverwaltungsgericht und macht im Wesentlichen geltend, der Begriff des [X.] umfasse auch den Fall der Nichtbefolgung einer sogenannten Selbstgestellungsaufforderung. Anhaltspunkte dafür, dass der Unionsgesetzgeber auch Konstellationen der vorliegenden Art vom Begriff des [X.] grundsätzlich mit habe umfassen bzw. jedenfalls nicht ausschließen wollen, lieferten die unterschiedlichen Sprachfassungen und die Erwägungsgründe 4 und 5 der [X.] [X.]. Soweit die Regelungen auf eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung des zuständigen Mitgliedstaates zielten, setze dies die unbeeinträchtigte Möglichkeit eines Vollzugs der Überstellung innerhalb der Regelfrist von sechs Monaten voraus, was impliziere, dass auch der Drittstaatsangehörige keine Verhaltensweisen zeige, die sich nachhaltig auf die Durchführbarkeit einer angesetzten Überstellung auswirkten. Es könne keinen Unterschied machen, ob er aufgefordert sei, sich zum Zweck der Überstellung an einem bestimmten Ort einzufinden, oder ihm auferlegt werde, an dem zugewiesenen Aufenthaltsort zu verbleiben. Hinsichtlich der erforderlichen Kausalität des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen reiche bereits die vorübergehende bzw. zeitlich befristete Unmöglichkeit der Überstellung aus. Erscheine der Betroffene nicht zur Selbstgestellung, sei der Behörde in diesem Zeitpunkt der Vollzug der Überstellung nicht nur erschwert, sondern tatsächlich unmöglich.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.

Der Vertreter des [X.] beim [X.] hat sich nicht an dem Verfahren beteiligt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Im Einklang mit Bundesrecht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des [X.] auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG angenommen (1.) und die Aufhebung der gegen den Kläger ergangenen [X.] bestätigt. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] liegen nicht vor, weil die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist von [X.] auf [X.] übergegangen ist. Die Beklagte hat die Überstellungsfrist nicht wirksam auf 18 Monate verlängert, weil die Voraussetzungen für die Annahme, der Kläger sei flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 [X.] [X.], nicht vorlagen (2.). Die [X.] kann nicht in eine andere (Unzulässigkeits-)Entscheidung umgedeutet werden (3.). Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Aufhebung der Folgeentscheidungen durch das Verwaltungsgericht bestätigt (4.).

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des auf die Verpflichtung zur Aufhebung des Bescheides des [X.] vom 24. Mai 2018 gerichteten Klagebegehrens sind das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 ([X.]), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 ([X.]), das Asylgesetz ([X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 ([X.]), sowie das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im [X.] ([X.] - [X.]) vom 30. Juli 2004 ([X.] I S. 1950) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 ([X.] I S. 162), beide zuletzt geändert durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des [X.] vom 9. Juli 2021 ([X.] I S. 2467). [X.] maßgeblich sind die Verordnung ([X.]) Nr. 604/2013 des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist ([X.]. [X.]) - [X.] [X.] - und die Verordnung ([X.]) Nr. 1560/2003 der [X.] vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung ([X.]) Nr. 343/2003 ([X.]. [X.]) in der durch die Durchführungsverordnung ([X.]) Nr. 118/2014 der [X.] vom 30. Januar 2014 ([X.]. L 39 S. 1) geänderten Fassung - [X.]-DVO -. Rechtsänderungen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz eintreten, sind im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, wenn das [X.] - entschiede es anstelle des [X.] - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte ([X.], Urteil vom 11. September 2007 - 10 [X.] 8.07 - [X.]E 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das [X.] nach § 77 Abs. 1 [X.] regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es diese nunmehr träfe, die aktuellen Fassungen zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 [X.] 23.12 - [X.]E 146, 67 Rn. 12). Die hier maßgeblichen Bestimmungen haben sich seit der Entscheidung des [X.] nicht geändert.

1. Im Einklang mit Bundesrecht haben die Vorinstanzen einen Anspruch des [X.] auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG angenommen.

Das Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 12. November 2018 enthält erkennbar und sinngemäß einen zulässigen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG in unmittelbarer Anwendung - und nicht vermittelt über § 71 [X.] - einschlägig ist. Mangels Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages handelt es nicht um einen Folgeantrag. Es wurde (nur) eine Entscheidung über die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens getroffen, ohne dass eine sachliche Prüfung des Schutzbegehrens erfolgt ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegen vor, weil sich die der [X.] zugrundeliegende Sach- und Rechtslage mit dem Ablauf der Überstellungsfrist und des damit einhergehenden Zuständigkeitsübergangs am 9. November 2018 (siehe unter 2.) nachträglich zugunsten des [X.] geändert hat. Der Bescheid des [X.] vom 24. Mai 2018 ist jedenfalls mit Eintritt der Rechtskraft des die Anfechtungsklage abweisenden (weiteren) Urteils des [X.] vom 1. März 2019 ([X.]. [X.]) unanfechtbar geworden, weil der Kläger hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt hat. Jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] war die Rechtskraft dieses Urteils eingetreten. Die Antragsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG wurde gewahrt und der Antrag ist auch nicht wegen groben Verschuldens an der unterbliebenen Geltendmachung der - erst nach Ablauf der Überstellungsfrist am 9. November 2018 vorliegenden - Wiederaufgreifensgründe gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG unzulässig. Weder die Versäumung der Klagefrist noch das Unterlassen der Einlegung eines Rechtsmittels gegen das klageabweisende Urteil des [X.] begründet ein derartiges Verschulden. Auch wenn sich der Betroffene nur bei Ausschöpfen der Rechtsmittel auf einen [X.] berufen kann, gilt dies nicht in Fällen, in denen er den Wiederaufnahmegrund deshalb nicht geltend machen kann, weil ein Prozessurteil (ohne Sachprüfung) ergangen ist.

Der Wiederaufgreifensantrag ist auch begründet. Die Sach- und Rechtslage hat sich nachträglich zugunsten des [X.] geändert, indem mit Ablauf der Überstellungsfrist am 9. November 2018 die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf die Beklagte übergegangen ist und im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die [X.] nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 [X.] rechtswidrig war (siehe dazu unter 2.).

2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine [X.] nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] nicht vorliegen. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der [X.] III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist hier nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist nicht (mehr) der Fall. Damit ist [X.] für das Asylverfahren des [X.] zuständig geworden.

2.1 Zwar war nach Art. 3 Abs. 2 [X.] [X.] zunächst [X.] für die Prüfung des Asylantrags zuständig, weil der Kläger dort zuerst in das Gebiet eines Mitgliedstaates illegal eingereist war. Die Beklagte hat unter dem 12. April 2018 auch gemäß Art. 23 Abs. 2 [X.] [X.] fristgerecht ein Wiederaufnahmegesuch für den Kläger an [X.] gestellt, das von dort am 9. Mai 2018 angenommen wurde.

2.2 Die Zuständigkeit ist wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aber nachträglich auf [X.] übergegangen. Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.] [X.] erfolgt die Überstellung, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des ([X.] durch einen anderen Mitgliedstaat (Alt. 1) oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 [X.] [X.] aufschiebende Wirkung hat (Alt. 2). Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nach Art. 29 Abs. 2 [X.] [X.] nicht mehr zur ([X.] verpflichtet, und geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (Satz 1). Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Satz 2). Verzögert sich die Überstellung wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens mit aufschiebender Wirkung oder weil sich der Antragsteller der Überstellung entzogen hat, ist der zuständige Mitgliedstaat hierüber unverzüglich zu unterrichten (Art. 9 Abs. 1 [X.]-DVO). Für eine Verlängerung der Überstellungsfrist bedarf es keiner Abstimmung zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat, sondern genügt, dass der ersuchende Mitgliedstaat den zuständigen Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt ([X.], Urteil vom 19. März 2019 - [X.]/17 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 72 und 75).

a) Die sechsmonatige Überstellungsfrist wurde hier mit Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch [X.] am 9. Mai 2018 in Gang gesetzt und endete am 9. November 2018. Mangels aufschiebender Wirkung der am 11. Juni 2018 erhobenen Klage (§ 75 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und wegen der (vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 17. Juli 2018 angenommenen und durch Urteil vom 1. März 2019 im Verfahren - [X.] - rechtskräftig festgestellten) Verfristung des gleichzeitig gestellten Eilantrages und des daraus resultierenden Nichteintritts des gesetzlichen Abschiebungsverbots des § 34a Abs. 2 Satz 2 [X.] wurde sie auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 [X.] [X.] unterbrochen. Im Zeitpunkt des weiteren Eilantrages vom 23. November 2018 war die Überstellungsfrist bereits abgelaufen. Zudem wurde dieser Antrag nicht in dem auf Verhinderung der Bestandskraft der Überstellungsentscheidung gerichteten, sondern in einem neuen, auf Aufhebung der bestandskräftigen Überstellungsentscheidung gerichteten Verfahren gestellt.

b) Die Beklagte hat die Überstellungsfrist nicht wirksam auf 18 Monate verlängert, weil der Kläger nicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 [X.] [X.] "flüchtig" war (im Folgenden auch Flüchtigsein). Der vom Oberverwaltungsgericht für die Beurteilung eines Flüchtigseins in diesem Sinne zugrunde gelegte Maßstab steht im Einklang mit dem insoweit maßgeblichen Unionsrecht (aa). Weder war der Kläger infolge des A[X.]ruchs des [X.]s am 16. Oktober 2018 ([X.]) noch wegen der Nichtbefolgung der Selbstgestellungsaufforderung vom 30. Oktober 2018 ([X.]) flüchtig.

aa) Der in der [X.] III-Verordnung verwendete Begriff des Flüchtigseins ist nicht legal definiert. Mit Blick auf die von der [X.] III-Verordnung verfolgten Ziele (schnelle Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats und Gewährleistung eines effektiven Zugangs zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes) ist der Begriff als Voraussetzung für ein ausnahmsweises Abweichen von der grundsätzlich einzuhaltenden sechsmonatigen Überstellungsfrist eng auszulegen. Nach der Rechtsprechung des [X.]s der [X.] ([X.], Urteil vom 19. März 2019 - [X.]/17, [X.] - Rn. 53 ff.; s.a. [X.], Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 [X.] - NVwZ 2021, 875, Rn. 25) ist ein Antragsteller flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 [X.] [X.], wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Damit setzt der Begriff "flüchtig" objektiv voraus, dass sich der Antragsteller den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich macht ([X.], Urteil vom 19. März 2019 - [X.]/17, [X.] - Rn. 60); das Verhalten des Antragstellers muss kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann ([X.], Urteil vom 19. März 2019 - [X.]/17, [X.] - Rn. 70). Subjektiv ist erforderlich, dass sich der Antragsteller gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und seine Überstellung vereiteln will ([X.], Urteil vom 19. März 2019 - [X.]/17, [X.] - Rn. 56).

Ein Flüchtigsein kann nach der Rechtsprechung des [X.]s der [X.] ([X.]) angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat ([X.], Urteil vom 19. März 2019 - [X.]/17, [X.] - Rn. 70). Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere Tatsache der Entziehungsabsicht zu führen und um das effektive Funktionieren des [X.]-Systems zu gewährleisten, darf aus dem Umstand des Verlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen, sofern der Betroffene ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde ([X.], Urteil vom 19. März 2019 - [X.]/17, [X.] - Rn. 61 f.). Wie aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 [X.] [X.] ("flüchtig ist") folgt, muss der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung der [X.]-Überstellungsfrist noch (aktuell) flüchtig sein, die Flucht also noch fortbestehen ([X.], Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 [X.] - NVwZ 2021, 875 Rn. 27).

Allein eine Verletzung von Mitwirkungspflichten rechtfertigt jedenfalls bei einer zwangsweisen Überstellung im [X.]-Verfahren grundsätzlich nicht die Annahme eines Flüchtigseins im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 [X.] [X.], solange der zuständigen Behörde der Aufenthalt des Antragstellers bekannt ist und sie die objektive Möglichkeit einer Überstellung - gegebenenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs - hat. Im Gegensatz zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger nach der Richtlinie 2008/115/[X.] des [X.] und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ([X.]. L 348 S. 98) - Rückführungsrichtlinie - kennt das [X.]-Überstellungssystem das [X.] nicht. Vielmehr erfolgt eine [X.]-Überstellung stets im Rahmen eines behördlich überwachten Verfahrens. Auch bei einer Überstellung auf Initiative des Asylbewerbers nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a [X.]-DVO handelt es sich um eine staatlich überwachte Ausreise, die hinsichtlich der Orts- und Terminabstimmung der behördlichen Organisation bedarf ([X.], Urteil vom 17. September 2015 - 1 [X.] 26.14 - [X.]E 153, 24 Rn. 17 f.). Hinsichtlich der drei Überstellungsmodalitäten geben die [X.]-Bestimmungen keine bestimmte Rangfolge vor. In welcher Variante die Überstellung erfolgt, obliegt der Regelungskompetenz des ersuchenden Mitgliedstaats (vgl. Art. 29 Abs. 1 [X.] [X.]; s.a. [X.], Urteil vom 17. September 2015 - 1 [X.] 26.14 - [X.]E 153, 24 Rn. 15). Damit im Einklang steht die nationale Umsetzung der [X.]-Bestimmungen durch ein Regel-Ausnahme-System zugunsten einer Überstellung mit [X.]. Nach § 34a Abs. 1 [X.] kann vom [X.] nur die Abschiebung als Möglichkeit der Überstellung eines Ausländers in den für die Prüfung seines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat angeordnet werden. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist von der mit dem Vollzug der Abschiebung betrauten Ausländerbehörde dadurch Rechnung zu tragen, dass die Überstellung zwar regelmäßig in Gestalt der Abschiebung vollzogen wird, im Ausnahmefall aber auch eine Überstellung ohne [X.] möglich ist ([X.], Urteil vom 17. September 2015 - 1 [X.] 26.14 - [X.]E 153, 24 Rn. 17 ff.). Sie ist dem Asylbewerber von der Vollzugsbehörde dann zu ermöglichen, wenn gesichert erscheint, dass er sich freiwillig in den für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaat begibt und sich dort fristgerecht bei der verantwortlichen Behörde meldet ([X.], Urteil vom 17. September 2015 - 1 [X.] 26.14 - [X.]E 153, 24 Rn. 19 ff.).

Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt für ein kausales [X.] nicht jedes sich irgendwie nachteilig auf die Durchführbarkeit einer angesetzten Überstellung auswirkende Verhalten des Betroffenen bzw. jedwede vorübergehende Verunmöglichung einer Überstellung. Insbesondere entzieht sich ein Ausländer jedenfalls bei einer zwangsweisen Überstellung regelmäßig nicht allein durch ein passives - wenn auch möglicherweise pflichtwidriges - Verhalten (objektiv) dem staatlichen Zugriff. Ist der Vollzugsbehörde der Aufenthalt des Betroffenen bekannt, kann sie eine zwangsweise Überstellung durchführen. Die durch die Abschiebungsanordnung begründete gesetzliche Ausreisepflicht (§ 50 [X.] i.V.m. § 67 Abs. 1 Nr. 5 und § 34a Abs. 2 Satz 4 [X.]) beinhaltet keine Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung an der eigenen Überstellung. Der Ausreisepflichtige kann selbst entscheiden, ob er an einer ihm angebotenen kontrollierten Überstellung mitwirkt oder nicht. Verweigert er seine Mitwirkung, bedarf es einer begleiteten Überstellung, die er passiv dulden muss. Allein der Umstand, dass sich wegen der fehlenden Mitwirkung bzw. Kooperation des Betroffenen der für eine zwangsweise Überstellung erforderliche Aufwand für die Vollzugsbehörde erhöht und sein Verhalten möglicherweise zu einer Verzögerung führt, weil die Vollzugsbehörde keine Vorsorge für eine begleitete Überstellung getroffen hat, stellt objektiv kein [X.] dar. Der Aufenthalt des Betroffenen ist der Behörde bekannt, und eine Überstellung könnte unter Anwendung unmittelbaren Zwangs jederzeit durchgeführt werden. Damit fehlt es (objektiv) an einem [X.]. Dass der Betroffene (subjektiv) regelmäßig in der Absicht handeln dürfte, eine Überstellung zu vereiteln, genügt nicht. Eine Verlängerungsmöglichkeit allein wegen fehlender Mitwirkung des Betroffenen widerspräche nicht nur dem mit den [X.]-Bestimmungen und speziell mit Art. 29 Abs. 1 und 2 [X.] [X.] verfolgten Beschleunigungszweck (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2019 - [X.]/17, [X.] - Rn. 57 f.), sondern angesichts der erheblichen Folgen, die eine Verlängerung der Überstellungsfrist für den Betroffenen zeitigt, auch dem Ausnahmecharakter des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.] (Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 25. Juli 2018 - Rs. [X.]/17 - Rn. 59). Folglich reicht bei einem den zuständigen Behörden bekannten Aufenthalt des Antragstellers grundsätzlich weder dessen Flugunwilligkeit, ein Aufenthalt im offenen Kirchenasyl (vgl. [X.], Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 [X.] - NVwZ 2021, 875 Rn. 26 m.w.N.), ein einmaliges Nichtantreffen in der Wohnung oder Unterkunft noch das Nichtbefolgen einer Selbstgestellungsaufforderung für die Annahme, er sei im unionsrechtlichen Sinne flüchtig. Letztere dient lediglich der Erleichterung einer - im nationalen Recht regelmäßig vorgeschriebenen - Überstellung mit [X.], in dem sie der Vollzugsbehörde eine zwangsweise Abholung des Ausländers in seiner Unterkunft oder Wohnung erspart. Kommt der Ausländer einer Aufforderung zur Selbstgestellung nicht nach, entzieht er sich damit (objektiv) nicht dem staatlichen Zugriff.

Ob in Ausnahmefällen trotz bekannter Anschrift, etwa bei Verhinderung fortgesetzter [X.]e oder einem Verhalten, das einer fortdauernden Flucht gleichsteht, ein gegebenenfalls in der Gesamtwürdigung (fortbestehendes) Flüchtigsein im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 [X.] [X.] angenommen werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 [X.] - NVwZ 2021, 875 Rn. 27), bedarf auch im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung. Die Anschrift des [X.] war dem [X.] und der Ausländerbehörde durchgehend bekannt, und er hat regelmäßig zur Ausstellung von [X.] bei der Ausländerbehörde vorgesprochen. Er war bei dem (einmaligen) [X.] in der Unterkunft angetroffen worden, so dass auch in der Gesamtschau keine Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall im oben genannten Sinne bestehen.

Der Begriff des Flüchtigseins im unionsrechtlichen Sinne ist in der Rechtsprechung des [X.]s geklärt, und diese bietet nach obigen Ausführungen eine hinreichende Grundlage für die nationalen Gerichte zur Beantwortung der Frage, ob die Verletzung von Mitwirkungspflichten ein Flüchtigsein begründet, so dass es keiner Vorlage an den [X.] nach Art. 267 A[X.]V bedarf.

[X.]) Der abgebrochene [X.] am 16. Oktober 2018 ist zwar bei der Prüfung des Flüchtigseins zu berücksichtigen ((1)), rechtfertigt aber in der Sache nicht die Annahme, der Kläger sei im unionsrechtlichen Sinne flüchtig ((2)).

(1) Auch wenn die Beklagte den [X.] nicht zum Anlass für eine Verlängerungsmitteilung gegenüber dem zuständigen Mitgliedstaat genommen hat, hätte das Berufungsgericht diesen - insbesondere wegen der zeitlichen Nähe zur Verlängerungsentscheidung am 7. November 2018 - bei der Überprüfung der [X.] berücksichtigen müssen.

Als unbestimmter Rechtsbegriff unterliegt der (unionsrechtliche) Begriff des Flüchtigseins der vollen gerichtlichen Kontrolle. Bei der Überprüfung, ob ein Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der daran anknüpfenden behördlichen Verlängerung der Überstellungsfrist flüchtig war, hat das Gericht deshalb alle objektiv bestehenden Gründe zu berücksichtigen, auch wenn die Behörde die Verlängerungsentscheidung darauf nicht gestützt hat.

Art. 29 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.] sieht für die Verlängerung keine gesonderte, gegenüber dem Schutzsuchenden zu treffende Entscheidung vor. Die Verlängerungsentscheidung ist (innerstaatlich) eine - tatbestandlich gebundene - Verfahrensentscheidung, die (außerstaatlich) dem zuständigen, ersuchten Staat mitzuteilen ist, um einen Zuständigkeitsübergang durch Ablauf der Überstellungsfrist zunächst zu vermeiden. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist Art. 29 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.] dahin auszulegen, dass es für eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf höchstens 18 Monate genügt, dass der ersuchende Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt ([X.], Urteil vom 19. März 2019 - [X.]/17, [X.] - Rn. 72 und 75). Eine besondere Rechtsform der vorgelagerten innerstaatlichen Verfahrensentscheidung, den zuständigen Mitgliedstaat zu unterrichten, wird weder erwähnt noch vorausgesetzt; auch eine Mitteilung an den Schutzsuchenden ist nicht vorgesehen. Sie wäre - jedenfalls als Wirksamkeitsvoraussetzung der Mitteilung gegenüber dem zuständigen Mitgliedstaat - überdies geeignet, in der in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 der [X.] [X.] genannten Situation diese Bestimmung schwer anwendbar zu machen und ihr einen Teil ihrer praktischen Wirksamkeit zu nehmen, weil sie eine Bekanntgabe an eine Person voraussetzte, die als flüchtig anzusehen ist. Der Umstand, dass das [X.] im Rahmen seines weiten Verfahrensermessens darüber zu befinden hat, ob die Verlängerungsmitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat ergeht und ob es für die neue Überstellungsfrist die unionsrechtlich eröffnete [X.] von 18 Monaten ausschöpft, macht diese Entscheidung nicht zu einer Ermessensentscheidung im Sinne des § 40 VwVfG, die nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG zu begründen wäre. Liegen (objektiv) die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verlängerungsmitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat im Zeitpunkt ihres [X.] vor, ist eine Verlängerung auf bis zu 18 Monate unionsrechtlich vorgesehen und willkürfrei möglich ([X.], Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 [X.] - [X.] 451.902 Europ. [X.] und Asylrecht Nr. 107).

(2) Ein wegen Reiseunwilligkeit abgebrochener [X.] begründet regelmäßig - und so gegebenenfalls auch hier - kein Flüchtigsein im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.], weil der Staat weder rechtlich noch tatsächlich an einer (zwangsweisen) Durchführung der Überstellung gehindert ist. Ist der Vollzugsbehörde der Aufenthalt des Betroffenen bekannt, kann sie eine zwangsweise Überstellung durchführen. Die durch die Abschiebungsanordnung begründete gesetzliche Ausreisepflicht (§ 50 [X.] i.V.m. § 67 Abs. 1 Nr. 5 und § 34a Abs. 2 Satz 4 [X.]) beinhaltet keine Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung an der eigenen Überstellung. Der Ausreisepflichtige ist insbesondere nicht zum freiwilligen Betreten eines Beförderungsmittels und zum dortigen Verbleib verpflichtet. Er kann selbst entscheiden, ob er an einer ihm angebotenen kontrollierten Überstellung mitwirkt oder nicht. Verweigert er seine Mitwirkung, bedarf es einer begleiteten Überstellung, die er passiv dulden muss. Allein der Umstand, dass sich wegen der fehlenden Mitwirkung bzw. Kooperation des Betroffenen der für eine zwangsweise Überstellung erforderliche Aufwand für die Vollzugsbehörde erhöht und sein Verhalten möglicherweise zu einer Verzögerung führt, weil die Vollzugsbehörde keine Vorsorge für eine begleitete Überstellung getroffen hat, stellt objektiv kein [X.] dar. Der Aufenthalt des Betroffenen ist der Behörde bekannt und eine Überstellung könnte unter Anwendung unmittelbaren Zwangs jederzeit durchgeführt werden. Damit fehlt es (objektiv) an einem [X.]. Dass der Betroffene (subjektiv) regelmäßig in der Absicht handeln dürfte, eine Überstellung zu vereiteln, genügt nicht. Bei einer objektiv bestehenden Reiseunfähigkeit - hier etwa bei (medizinischer) Begründetheit der vom Kläger unter Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen geltend gemachten Erkrankung - würde es bereits an der subjektiven Entziehungsabsicht fehlen.

[X.]) Im Einklang mit Bundesrecht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger auch nicht deshalb flüchtig im unionsrechtlichen Sinne ist, weil er der Selbstgestellungsaufforderung vom 30. Oktober 2018 nicht Folge geleistet hat.

Dabei kann offenbleiben, ob die vorliegend ergangene Selbstgestellungsaufforderung Verwaltungsaktqualität hat und auf welcher Ermächtigungsgrundlage sie beruht. Denn ein Ausländer entzieht sich auch mit der Verweigerung einer aktiven Mitwirkung in Form der Selbstgestellung - unabhängig von der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens - objektiv nicht dem staatlichen Zugriff. Seine (zwangsweise) Überstellung ist weiterhin tatsächlich und rechtlich möglich. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausländer mit der Nichtbefolgung der Selbstgestellungsaufforderung gegen eine Mitwirkungspflicht zur Förderung seiner Überstellung verstößt oder nicht. Er ist weiterhin bekannten Aufenthalts und offenbart mit seinem Nichterscheinen allenfalls seine Kooperationsunwilligkeit, die bei der (weiteren) Organisation der Überstellung zu berücksichtigen ist. Dagegen ist das Nichtbefolgen einer Selbstgestellungsaufforderung durch den Ausländer (objektiv) nicht im Sinne der Rechtsprechung des [X.]s kausal für seine (zumindest vorübergehende) Nichtüberstellbarkeit, weil er auch ohne Selbstgestellung zwangsweise überstellt werden kann. Damit ist er nicht flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.].

Gegen eine Vereitelungsabsicht spricht im Übrigen der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, dass es an Anhaltspunkten für eine (längerfristige) Abwesenheit des [X.] von der zugewiesenen Unterkunft, insbesondere am Termin der Selbstgestellungsaufforderung, fehlt. Bei dem [X.] am 16. Oktober 2018 war er anwesend.

c) Der Kläger kann sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen. Der Betroffene hat einen subjektiv-öffentlichen Anspruch darauf, dass die objektive [X.]-Zuständigkeitsordnung eingehalten und ein durch das Fristenregime des Art. 29 Abs. 2 [X.] [X.] bewirkter Zuständigkeitsübergang beachtet wird. Insbesondere ist Art. 27 Abs. 1 [X.] [X.] dahin auszulegen, dass im Rahmen eines gegen eine Überstellungsentscheidung gerichteten Verfahrens die betreffende Person sich auf Art. 29 Abs. 2 [X.] [X.] berufen und geltend machen kann, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei, weil sie nicht flüchtig gewesen sei ([X.], Urteil vom 19. März 2019 - [X.]/17, [X.] - Rn. 70 und [X.], Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 [X.] - NVwZ 2021, 875 Rn. 28).

3. Eine Umdeutung der auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] gestützten [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 [X.] 35.19 - [X.] 2020, 402 Rn. 13 ff. unter Verweis auf Urteile vom 15. Januar 2019 - 1 [X.] 15.18 - [X.]E 164, 179 Rn. 40 und vom 21. April 2020 - 1 [X.] 4.19 - [X.] 451. 902 Europ. [X.] und Asylrecht Nr. 111 Rn. 25 ff.) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen eines anderen [X.] nicht vorliegen. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein anderer Staat aufgrund anderer unionsrechtlicher Vorschriften oder völkerrechtlicher Verträge für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wäre (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b [X.]) oder im Hinblick auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] dem Kläger bereits in einem anderen Mitgliedstaat, etwa [X.], internationaler Schutz gewährt worden wäre.

4. Da sich die [X.] nach dem oben Ausgeführten als rechtswidrig erweist, hat das Berufungsgericht zu Recht auch die Aufhebung der daran anknüpfenden Folgeentscheidungen über das Nichtbestehen von Abschiebungsverboten in Bezug auf [X.] und die Abschiebungsandrohung bestätigt. Die Aufhebung der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 [X.] (a.[X.]) rechtfertigt sich jedenfalls zur Beseitigung des möglichen Rechtsscheins eines Einreiseverbots ([X.], Urteile vom 25. Mai 2021 - 1 [X.] 2.20 - und - 1 [X.] 39.20 - juris jeweils Rn. 22).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § [X.] [X.] nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 [X.]. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 [X.] liegen nicht vor.

Meta

1 C 55/20

17.08.2021

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 24. August 2020, Az: OVG 3 B 35.19, Urteil

§ 29 Abs 1 Nr 1 Buchst a AsylVfG 1992, Art 7 Abs 1 Buchst a EUV 118/2014, Art 29 Abs 1 EUV 604/2013, Art 29 Abs 2 S 2 Alt 2 EUV 604/2013

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.08.2021, Az. 1 C 55/20 (REWIS RS 2021, 3247)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3247

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